Eandschaftliche Pfandbriefe ete. 57 dem Regulativ v. 30./5. 1896 kann die Landschaft ihre 3½ % Pfandbr. in 3 % konver- tieren. Die Landschaft kann die Ausgabe der seit 1886 kreierten 3½ % Pfandbr. überhaupt einstellen und ihre sämtl. 3½ % Pfandbr., auch die alten, auf vorgängige halbj. Künd. durch Zahlung des Nennwertes aus dem Verkehr ziehen, um sie in 3 % umzuschreiben. Vom Be- ginn des Konvertierungsgeschäftes an haftet die Landschaft mit ihren sämtl. eigentümlichen Fonds für die Ansprüche aus den einzuziehenden 3½ % Pfandbr. Solange die 3 % Pfandbr. unter dem Nennwerte stehen, kann ein Zuschuss gewährt werden, bei den Pfandbr. I. Serie aus dem eigentümlichen Fonds, bei den Pfandbr. II. Serie aus dem Sicherheits-F. Die Land- schaft bleibt weiter ermächtigt, die 3½ % Pfandbr. im Umtausch gegen 3 % anzukaufen, event. unter Zuzahlung einer Prämie, deren Höhe die Gen.-Dir. nach Lage der Geldmarktverhält- nisse zu bestimmen hat. Ferner darf sie das Guthaben der beteiligten Pfandbriefschuldner am Tilg.-F. heranziehen, Vorschüsse aus dem Eigentümlichen u. dem Sicherh.-F. entnehmen, und sie kann auch für gekünd. u. bar einzulös. 3½ % Pfandbr. neue 3 % zur Beschaffung der Einlösungsvaluta veräussern. Für den Zuschuss, den die Landschaft auf Disagio gewähren kann, haben die beteiligten Güter Hypoth. zu bestellen; die Rückzahlung der ihnen vorgeschossenen Beträge nebst Zs. geschieht in der Weise, dass zunächst der von ihnen, neben dem Darlehenszins, jährl. zu entrichtende Beitrag von mind. ¾ % zur Ausgleichung verwendet wird, ferner ein Zuschlag von % der Pfandbriefschuld. Das durch die Kon- vertierung gewonnene % Zs. ist von jedem der beteiligten Güter bis zur vollständigen Ausgleichung seines Kontos zur Deckung der Kosten und Vorschüsse zu erheben, soweit sein Guth. am Tilg.-F. nicht ausreicht. Einer besonderen Bekanntmachung der Künd. an die Präsentanten der Coup. von gekündigten Pfandbr. bedarf es nicht. Von dem Rechte auf Kon- vertierung der 3½ % in 3 % Pfandbr. ist seitens der Landschaft bisher kein Gebrauch gemacht. Zweck: Die Westpreussische Landschaft umfasst sämtliche ehemals adeligen Güter der früheren Erbprovinz Westpreussen, wie solche zur Zeit der Gründung der Landschaft im Jahre 1787 bestanden hat, namentlich die ehemaligen landrätlichen Kreise Dirschau, Star- gardt, Bromberg, Inowrazlaw, Konitz, Kammin, Dt. Krone, Culm, Michelau, Marienburg, sowie die früher zu Ostpreussen gehörig gewesenen ehemaligen Hauptämter Marienwerder und Riesenburg. Sie hat den Zweck, den Kredit ihrer Mitglieder durch Beleihung der Güter durch Pfandbr. zu fördern. Die Beleihung erfolgt bis zur ersten Hälfte des Taxwertes oder bis zum 20 fachem Betrage des Grundsteuer-Reinertrages mit Pfandbr. I. Ser., ausserdem durch Pfandbr. II. Ser. nach der ersten Hälfte bis zu 2 des landschaftl. Taxwertes, u. in Höhe des Betrages zwischen dem 20 fachen u. 25 fachen Grundsteuer-Reinertrag. Für Pfandbr. I. Ser. haften die betr. Hypoth., die landschaftl. Fonds mit Ausnahme der Sicherheitsfonds und die sümtl., dem Verbande der Westpreuss. Landschaft angehörenden Güter; für Pfandbr. II. Serie die betr. Hypoth. und der Sicherheits-F. In den Pfandßr. dürfen Mündelgelder angelegt werden. Künd. bezw. Ausl. zum Nennwerte kann mit 6 monat. Frist zum Zwecke der Ablösung einer Pfandbr.-Schuld auf Antrag des Schuldners erfolgen. Auch von diesem Rechte ist bisher noch kein Gebrauch gemacht. Der Tilg.-F. wird in Pfandbr. der entsprechenden Kategorien angelegt, und ist bisher, selbst bei einem Kursstande von wesentlich über pari durch An- kauf beschafft worden. Die Tilg. erfolgt satzungsgemäss, indem der Schuldner neben den 3½ % bezw. 3 % Pfandbr.-Zs. bei den Pfandbr. Serie I 10 Jahre hindurch ½ % jährl. zum Tilg.-F., bei der Serie II bis zur Ansammlung von 3½ % der Schuld in Pfandbriefen ½ % jährl. zum Sicherheits-F., dann fortlaufend ½ã % jährl. zum Tilg.-F. zu zahlen hat. Zahlst.: Marienwerder, Bromberg, Schneidemühl: bei den Landschaftskassen; Danzig: Land- schaftl. Bank d. Prov. Westpr.; Berlin: Disconto-Ges., Mendelssohn & Co.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Verj. der Zs.-Scheine 4 J. (K.), der verl. Stücke 30 J. (F.) Für die gekündigten micht rechtzeitig eingelösten Pfandbr. gilt folgendes:; Nach Ablauf eines Vierteljahres von dem bezeichneten Fälligkeitstermine gerechnet, also mit dem 1./10. bezw. 1./4. hat die Land- schaft die Verpflichtung, dem Pfandbr.-Inhaber von der für ihn deponierten und zinsbar zu benutzenden Barvaluta Deposital-Zs. von 2 % jährl. zu berechnen, oder die Valuta für Rech- nung des Gläubigers in Westpreuss. Pfandbr. umzusetzen. 3½ % Westpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie I. In Umlauf Ende 1907: M. 17 340 255 in Stücken à M. 60–3000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1890–1907: 96.30, 996060 97, 101.80, 100.90, 100.30, 100.30, 100, 96, 94.60, 97.40, 99.20, 102.40. 100.70, 100.40, 99.10, 95.50 %. 3 % Westpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie IB. In Umlauf Ende 1907: M. 73 116 300 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1890–1907; 96.30, 95, 96.80, 97, 101.80, 100.90, 100.25, 100.30, 99.80, 95.40, 94.60, 97, 99.20, 100.10, 99.30, 100, 99.50, 94.25 %. 3 % Westpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie II. In Umlauf Ende 1907: M. 21 361 500 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1890–1907: 96.30, 95, 96.80, 97.25, 101.80, 100.60, 100.25, 100.40, 99.80, 96.40, 94.60, 97, 99.10, 99.30, 99, 99.10, 98.80, 91.75 %. 3 % Westpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie I. In Umlauf Ende 1907: M. 11 749 900 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1895–1907; 96.50, 94.50, 93.20, 90.90, 86.20, 86, 87.50, 89.50, 89.20, 88, 88.25, 86.20, 82 = 3 % Westpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie II. In Umlauf Ende 1907: M. 1 991 700 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs in Berlin Ende 1895–1907: 96.50, 94.50, 92.75, 90.90, 87, 85.10, 87.50, 88.80, 89.20, 88, 87, 85.40, 81.80 %.