Fürstentum Bulgarien. 205 ist verpflichtet, im Laufe eines Halbjahrs ein Mindestquantum von Banderollen zu beziehen, welches einem durchschnittl. Ertrage von 700 000 Leva monatl. entspricht. Diese Verpflichtung erlischt, sobald sich die jeweils für den halbjährl. Dienst dieser Anleihe benötigten Fonds im Besitz der Banque de Paris et des Pays-Bas befinden. Der Vertreter der Obligationäre hat die ihm durch den Verkauf der Banderollen an die Reg. zufliessenden Gelder in regel- mässiger Weise nach Eingang direkt an die Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris solange zu remittieren, bis der volle, für den halbjähr. Dienst der Anleihe nebst den von der Bulg. Reg. zu tragenden, aus dem Erlös der Banderollensteuer zu zahlenden Nebenspesen erforderl. Betrag angeschafft ist. Die darüber hinaus durch den Verkauf der Banderollen eingehenden Gelder hat der Vertreter der Obligationäre der Bulg. Reg. wieder zur Verf. zu stellen. Mit dem auf den jeweiligen halbjährl. Fälligkeitstermin folg. Monat haben alsdann die Rimessen nach Paris wieder zu beginnen. Sollten aus irgend welchen Gründen die aus dem Erlöse der Banderollensteuer eingegangenen Gelder zur Deckung des Anleihedienstes nicht hin- reichen, so ist die Bulg. Reg. verpflichtet, den fehlenden Restbetrag 15 Tage vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu Händen der Banque de Paris et des Pays-Bas anzuschaffen, und Zwar zunächst aus den Erträgnissen der Mourouriésteuer, soweit es aber ausserdem erforderl. sein sollte, aus den sonst. Staatsmitteln. Über das Erträgnis der Mourouriésteuer hat die Bulg. Reg. eine besondere Rechnung zu führen und allmonatl. Auszüge derselben dem Vertreter der Obligationäre und der Banque de Paris et des Pays-Bas zuzustellen. Als weitere Sicher- stellung für die Regelmässigkeit des Dienstes hat die Banque de Paris et des Pays-Bas aus dem Erlös der Anleihe frs. 1 500 000 zurückzuhalten und dafür Effekten zu kaufen und zu verwahren und zwar zur Hälfte Stücke der gegenwärt. Anleihe, zur anderen Hälfte französ., russ. u. deutsche Staatspapiere. Im Falle die Banque de Paris et des Pays-Bas jemals 15 Tage vor dem halbjähr. Zins- u. Rückzahlungstermin der Anleihe nicht die volle für den Anlehensdienst erforderl. Summe erhalten haben sollte, ist sie ermächtigt, dieselbe ohne weiteres durch den Verkauf von Effekten aus diesem Depot zu ergänzen, welches die Bulg. Reg. sofort wieder auf den ursprüngl. effektiven Betrag von frs. 1 500 000 zu erhöhen hat. Im Interesse der Verbesserung der Wechselkurse auf das Ausland hat der Staat für die ganze Dauer der gegenwärt. Anleihe sich verpflichtet, ohne vorherige Verständigung mit dem Vertreter der Obligationäre, weder die in Kraft befindl., den Banknotenumlauf der Bulg. Nationalbank regelnden Ges. v. 27. Jan./8. Febr. 1885 und 15./27. Dez. 1891 abzuändern, noch neue Ausprägungen von Silbermünzen vorzunehmen, noch direkt oder indirekt Papiergeld (billets fiduciaires) auszugeben. Diese Bestimm. ruhen in Kriegszeiten. Die Bulg. Reg. hat sich ausserdem verpflichtet, innerh. 2 Jahre, von der gegenwärt. Anleihe ab gerechnet, ohne vorherige Zustimmung der Russ. Staatsbank und der Banque de Paris et des Pays-Bas keine weiteren Staatsschuldverschreib. oder vom Staate garant. Schuldverschreib. im Auslande zu begeben. Ein unbegebener Rest der 5 % staatl. garant. Anleihe der Agrarkassen von frs. 30 000 000 vom Jahre 1896 darf jedoch nach Ablauf von 6 Mon. nach gegenwärt. Em. verkauft werden. – Zahlst. in Deutschland: Berlin: Deutsche Bank, Mitteld. Creditbank; Frankf. a. M.: Jacob S. H. Stern, Gebr. Bethmann, Deutsche Bank, Deutsche Vereinsbank, Mitteld. Creditbank. Zahlung der Oblig. u. der Zinsscheine frei von jeder gegenwärt. u. zukünft. bulg. Steuer, Gebühr u. sonst. Abgabe in Deutschland in M. Verj. der Zinsscheine 5 J., der verl. Oblig. 20 J. (F.); verl. Oblig. werden nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrem Rückzahlungstermin nur noch bei den Kassen des Staatsschatzes in Sofla bezahlt. Aufgel. in 3 a. M. 23./9.1902 zu 90 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1902–1907: 92.30, 89.20, 91.50, 97.50, 97.40 % Der Ertrag der Banderollen- u. der Mourouriésteuer betrug in Leva Bulg. Währ.: Banderollen- Mourourié- Gesamt- Banderollen- Mourourié- Gesamt- steuer steuer betrag steuer steuer betrag 1894 9 531 211 115 023 9 646 234 1901 8 452 479 636 407 9 088 886 1895 9 521 442 83 770 9 605 212 1902 9 695 220 744 313 10 439 533 1896 8745 798 60 676 8 806 474 1903 10 429 074 786 849 11 215 923 1897 9 091 599 763 685 9 855 284 1904 11 323 380 841 827 12 165 207 1898 10 099 802 775 056 10 874 858 1905 11 856 620 873 604 12 730 224 1899 9 387 969 713 437 10 101 406 1906 12 498 684 918 879 13 417 563 1900 8 646 404 655 408 9 301 812 1907 16 052 653 843 072 16 895 725 5 % steuerfreie Bulg. Staats-Gold-Anleihe von 1904. Leva Gold 100 000 000 = frs. 100 000 000 = Rbl. 37 500 000 = 81 000 000 = £― 3 960 000 = K 95 200 000 — hfl. 48 000 000 in Stücken à Leva Gold 500 = frs. 500 = Rbl. 187.50 = 405 = £ä 19.16 = K 476 = hfl. 240. Zs. 1./14. Mai, 1./14. Nov. Tilg.: Vom 1./14. Nov. 1905 ab durch halb- jährl. Verl. am 1./14. April u. 1./14. Okt. per 1./14. Mai bezw. 1./14. Nov. innerh. 50 Jahren; vom 1./14. Nov. 1915 ab verstärkte Tilg. zulässig. Sicherheit: Die Anleihe ist speciell sicher- gestellt durch die Einnahmen der Stempelgefälle sowie durch die Erträgnisse der Bande- rollen-Tabaksteuer u. zwar letztere nach Abzug der Erfordernisse für den Dienst der 5 % Anleihe von 1902 u. in zweiter Linie durch die Erträgnisse der Mourouriéstener ebenfalls nach Abzug der Erfordernisse für den Dienst der 5 % Anleihe von 1902. Die Überwachung der in Frage kommenden Einkünfte geschieht in derselben Weise wie bei der 5 % Anleihe von 1902 und werden auch die Stempeleinnahmen in gleichmässiger Weise an die Banque de Paris et des Pays-Bas abgeführt werden. – Zahlst. u. Zahl.-Modus: Wie bei der 5 % Anleihe von 1902. Aufgelegt in Paris 12./12. 1904 frs. 80 000 000 zu 89.50 %. Der Restbetrag von frs. 20 000 000 wurde im Ökt. 1905 in Paris eingeführt. Verj. der Zinsscheine 5 J., der verl.