218 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. werden; im übrigen aber soll der Vorstand der Kreditkasse eine genaue Besichtig. des Pfandobjektes vornehmen. In der Regel werden Darlehne nur gegen Hypoth. zur ersten Stelle gegeben; falls sie gegen nachstehende Hypoth. bewilligt werden. wird von dem Be- trage, der nach Vorstehendem dargeliehen werden kann, der Gesamtbetrag der vorgehenden Hypoth. in Abzug gebracht. Jedes Pfandgrundstück wird alle 9 Jahre von dem Vorstande erneut abgeschätzt. Im Falle des Wechsels des Eigentums an einem der Kreditkasse ver- pfänd. Grundstücke kann dem neuen Erwerber der Eintritt in das Schuldverhältnis gestattet werden, wenn nach dem Ermessen des Vorstandes das verpfändete Grundstück volle statuten- mässige Sicherheit für die Schuld bietet. Die alten von der Kreditkasse ausgegebenen Darlehne unterliegen ½ jähr. Kündig. von seiten der Kreditkasse, 1 jähriger Kündig. von seiten der Schuldner. Die nach Inkrafttreten der neuen Statuten gewährten Darlehne können von dem Schuldner mit ½ jähr. Frist ganz oder teilweise gekündigt werden; sie sind seitens der Kreditkasse unkündbar, werden jedoch sofort fällig, wenn der Schuldner seinen Verpflicht. der Kreditkasse gegenüber nicht pünktlich nachkommt oder das ver- pfändete Grundstück nach Ermessen des Vorstandes auf Grund von Wertverminderung die statutenmässige Sicherheit nicht mehr gewährt. Kommt ein Darlehnsschuldner mit der Zahl. fälligen Kapitals oder fälliger Zinsen in Verzug, so ist die Kreditkasse berechtiget, ohne eine gerichtl. Entscheidung erwirken zu müssen, das für ihre Forderung verpfändete Grundstück mit Beschlag zu belegen und es in öffentl. Auktion zu versteigern, nötigenfalls auch auf sich selbst übertragen zu lassen. Eine regelmäss. Tilg. fand für sämtl. vor In- krafttreten der gegenwärt. Statuten ausgegebenen Darlehne nicht statt. Jetzt sind die Dar- lehne eingeteilt in solche, die einer regelmässig. Tilg. nicht unterliegen – Abt. I, zu der also alle älteren Darlehne gehören; und solche, die einer regelmässig. Tilg. unterliegen. —– Abt. II. Der Gegenwert der Darlehne wird den Schuldnern in Pfandbr. der Kreditkasse, die zum Nennwerte angerechnet werden, gegeben, und zwar in Pfandbr. der gleichen Ein- teil. (Abteil. bezw. Serie s. u.). Die nach Inkrafttreten der neuen Statuten ausgegebenen Dar- lehne können ohne Kündig.-Frist jederzeit ganz oder teilweise in Pfandbr. gleicher Einteil., die zum Nennwerte angenommen werden müssen, zurückgezahlt werden; in solchen Fällen werden die als Sicherheit bestellten Hypoth. zum entsprechenden Betrage gelöscht. In der ersten Abt. der Darlehne haben die Schuldner ausser den Zinsen jährl., als Beitrag zum Verwaltungs- u. Reserfonds, 1 c%0 des urspr. oder durch Abzahl. verminderten Darlehns- kapitals zu entrichten. Auch kann bestimmt werden, dass ein gewisser Betrag der Schuld zu regelmäss. Terminen, und zwar in Pfandbr. der betr. Abt. zum Nennwerte erlegt wird. Entsprechend den Abzahl. wird jedesmal auch die als Sicherheit bestellte Hypoth. anteils- mässig gelöscht. In der zweiten Abt. wird für 4 % Darlehne jährl. 4.55 % bezahlt, wovon 4 % Zinsen sind, 1 %0 als Beitrag zum Verwalt.- u. R.-F. gilt u. der Rest der allmähl. Ab- zahl. des Schuldkapitals dient; für 3½ % Darlehne 4.10 %, unter Zugrundelegung von 3½ % Zs. u. dem gleichen Beitrag zum Verwalt.- u. R.-F. von 1 %0. Bei geringer oder höher verzinsl. Darlehnen wird die jährl. Leistung derartig festgesetzt, dass die Amortisationszeit längstens 60 Jahre dauert. Die zweite Abt. ist in Serien eingeteilt. Eine Serie kann geschlossen werden, wenn sie einen Darlehnsbetrag von mind. Kr. 10 000 000 umfasst; ohne Rücksicht auf die Grösse soll sie geschlossen werden, wenn ein Zeitraum von 10 Jahren seit ihrer Er- öffnung verflossen ist. Die Kreditkasse ist berechtigt, eine dritte Abt. zu errichten, in welcher die Darlehne zu % einer regelmäss. Tilg. nicht unterliegen sollen, während *73 durch halbjährige Abzahl. getilgt werden; von dieser Befugnis ist bislang nicht Gebrauch gemacht worden. Die Pfandbr. dürfen in den verschied. Abt. u. Serien niemals für einen grösseren Betrag ausgegeben werden oder im Umlaufe sein als denjenigen, für welchen die Kreditkasse in den betr. Abt. u. Serien Darlehne mit statutenmäss. hypoth. Sicherheit ausgegeben hat. Die Pfandbr. lauten auf den Inhaber; auf Antrag des Inhabers können sie auf den Namen umgeschrieben werden, worüber eine Eintrag. in den Büchern der Kreditkasse vor- genommen wird. Die auf den Namen gestellten Pfandbr. können wieder auf den Inhaber zurückgeschrieben werden, und zwar mittels auf die Pfandbr. zu setzenden Vermerks, der regelmässig folg. Wortlaut hat: „Denne Obligation transporteres herved til Ihoendehaveren oder in deutscher Übersetzung: „Dieser Pfandbrief wird hiermit auf den Inhaber zurück- geschriebené. Doch wird auch jeder andere sinngemäss entsprechende Wortlaut des Ver- merks von der Kreditkasse gleichgeachtet. Ferner können die Pfandbr., im Mindestbetrage von Kr. 20 000 = M. 22 500, als Eigentum des Antragstellers in ein von der Kreditkasse geführtes Register (Einschreibungsbuch) eingetragen werden; sie werden in diesem Falle durch einen Vermerkausser Kursgesetzt, und der Gläubigererhälteinen unveräusserl. und unver- pfändb. Eintragungsschein: die Kreditkasse besorgt alsdann kostenfrei die Verwaltung für den Gläubiger. Die Pfandbr. sind seitens der Gläubiger unkündbar. Seitens der Kreditkassc können sie gekündigt werden, u. zwar für die ält. Pfandbr. mit jährig. Frist, für 1 seit Inkrafttreten der neuen Statuten ausgegebenen mit 3 monat. Frist. Die zur gelangenden Nummern werden durch Auslos. bestimmt. Für die Pfandbr. Abt. I eine Auslos. u. Kündig. nur in Frage, insoweit die Darlehnsschuldner dieser Abt. ihre Bis lehne zur Rückzahlung in bar kündigen. Von den Pfandbr. Abt. II wird alljährl. zur 1 16s. auf den 1./1. u. 1./7. jeden Jahres ein 8o grosser Betrag jeder Serie ausgelost u. ge . digt, als den von den Schuldnern der betr. Serie geleisteten Ab. u. zückzahlungen feil spricht. Die Kreditkasse ist ferner jederzeit berechtigt, sämtl. Pfandbr. oder einen bei dbrselben zur Rückzahl. auf den 1./1. u. 1./7. jeden Jahres zu kündigen. Für die 1 der Pfandbr. haften: I. die Hypoth. der Kreditkasse, und zwar sämtl. Hypoth. En ns