Republik San Domingo. 229 Amsterdam u. Brüssel: Banque de Paris et des Pays-Bas. Im April 1901 kKam dann nach langen Verhandlungen zwischen dem Antwerpener Schutzkomitee und dem Vertreter von San Domingo folg. provisorische Abkommen zustande: 15 % sämtlicher bestehender oder zu schaffender Einkünfte (Zoll, Steuern etc.) auf der Basis von Gold $ 2 000 000 jährl. Minimalbetrag festgesetzt, also $ 300 000 werden zum Zs.-Dienst der 2¾ % Anleihe und der 4 % unifizierten Schuld verwendet; 20 % derselben Einnahmen werden zur Heimzahlung an Kapital und Zs. der schwebenden inneren Schuld und der zwei von der Improvement Company vertretenen Ges. gegenüber eingegangenen Verpflichtungen gebraucht. Sobald eine der letzteren Schuldverschreibungen erlischt, wird die ihr zukommende Summe für den Dienst der äusseren Schuld verwendet. Das Gleiche gilt für 15 % der Einkünfte, die $é 2 000 000 pro Jahr übersteigen. Die früher festgesetzten Garantien auf die Zolleinnahmen bleiben bestehen; allein für die oben erwähnten 15 % werden die Gesamteinnahmen des Hafens von San Domingo mit Ausnahme einiger unbedeutenden Apartados verpfändet. Das Antwerpener Komitee wird zwei Agenten und das französische einen ernennen, die all- monatlich bei der Zollbehörde in San Domingo die Monatsrate von $ 25 000 erheben. Ein eventueller Überschuss ist drei Monate nach Ablauf des Etatsjahres zahlbar. Für den Fall, dass die Einnahmen des Hafens von San Domingo nicht genügen sollten, muss die Regierung nach Vereinbarung mit dem Schutzkomitee eine andere Garan ie gewähren und den Fehl- betrag bis zum Zustandekommen dieser Übereinkunft aus den Einnahmen des Hafens Macori zalllen. Die Agenten der Bondholders sollen ausreichendes Aufsichtsrecht in San Domingo haben, bis die Republik die vollständige Zs.-Zahlung wieder aufnehmen kann. Die Aus- führung dieses Abkommens geschieht auf der Basis eines gleichen Zinsfusses für alle An- leihen und zwar auf einen Nominalbetrag von £ 2 736 750 für die 4 % (2¾ %) Anleihe und auf £ 1 000 000 Maximalbetrag der 4 % unifizierten Schuld. Aber aueh dieses Abkommen wurde nicht innegehalten. Da die Regierung von San Domingo ein Einschreiten der in- teressierten Mächte befürchtete, so schloss sie am 20./1. 1905 mit der Regierung der Verein. Staaten von Nordamerika einen Vertrag ab, welchem zufolge die Verein. Staaten die völlige Unabhängigkeit des dominikanischen Gebietes garantiert und die Regelung sämtl. Schulden Domingos übernimmt. Die Verein. Staaten verpflichten sich, sämtliche San Domingo gegen- über erhobenen Forderungen nachzuprüfen, übernimmt die Verwaltung sämtlicher domini- kanischen Zollämter und ernennt die Beamten derselben. Von den gesamten Zolleinnahmen werden 45 % der Reg. von San Domingo überwiesen und die übrigen 55 % zu Zahlungen auf die Staatsschulden verwendet. Von den Zolleinnahmen werden . Z. 45 % der dominikan. Reg. überwiesen, während die übrigen 55 % bei den Verein. Staaten deponiert werden, um später bei der Ratifizierung des Vertrages an die Gläubiger verteilt zu werden. Bis 31./12. 1907 waren auf diese Weise $§ 3 897 351 deponiert worden. Nach langen Verhandlungen ist es jetzt zu einer definitiven Regelung der äusseren dominikanischen Schuld gekommen. Die in Antwerpen am 29./2. 1908 u. in Paris am 12./3. 1908 abgehaltenen Versammlungen der Inhaber der dominikanischen Schuld haben den seitens der dominika- nischen Regierung ihren Gläubigern am 27./1. 1908 in Übereinstimmung mit dem am 8. 2. 1907 zwischen der Republik San Domingo u. den Vereinigten Staaten von Nordamerika geschlossenen Vertrag, unterbreiteten Plan für die Regelung der Dominikanischen Schuld angenommen. Nach diesem Arrangement erhalten die Inhaber der 24 % Dominikan. Gold- Anleihe von 1897 für jedes Stück à £ 20 mit Zinsscheinen Nr. 10–14 und 17 und folgenden Ers. 60.30 in bar und $ 47.05 in 5 % Domican Republic Customs Administration Sinking Fund Gold Loan. Die neue Anleihe ist eingeteilt in Stücken à $ 50, 100, 500, 1000, Zs.: 1./2., 1./8. Tilg.: Die Anleihe muss am 1./2. 1958 zu 102.50 % getilgt sein; jedoch kann vor dem 1. 2. 1918 eine Rückzahlung nicht stattfinden. Die Tilg. der Anleihe geschieht mittels eines Tilg.-Fonds, welchem vom 1./1. 1908 ab jährlich $ 200 000 zufliessen. Diese Beträge sind entweder zu Ankäufen von Stücken der neuen Anleihe, falls unter 102.50 % erhältlich, oder zur vorläufigen Anlage in Sparkassenwerten (nach den Gesetzen des Staates New York) zu verwenden. Dem Tilgungsfonds fliesst ausserdem die Hälfte der reinen Zolleinnahmen über $ 3 000 000 pro anno zu. Sicherheit: Der Dienst der Anleihe ist durch eine erste Hypothek auf qie Zölle sichergestellt, die von Delegierten der Ver. Staaten von Nord- amerika während der ganzen Dauer der Anleihe verwaltet u. kontrolliert werden. Der Umtausch der alten Stücke wird in Europa während eines Zeitraumes von 6 Monaten, Lom 1./6. 1908 an gerechnet, stattfinden. Nach dieser Zeit wird der Umtausch nur noch in New York stattfinden. Zum Umtausch werden die mit dem Stempel der Zustimmung zum Arrangement vom 3./6. 1901 versehenen ordnungsgemässen Stücke zugelassen. Solche Stücke sind a) die Stücke, welche mit den Zinsscheinen Nr. 10–14 einschl. und 17 u. folgenden versehen sind; b) diejenigen Stücke, von denen im Jahre 1900 ein oder mehrere Coup. zwecks Umtausch in Scrip abgetrennt worden sind, vorausgesetzt, dass dieser Scrip den Stücken an Stelle der fehlenden Coup. beigefügt ist. Die nicht mit dem Stempel der Zustimmung zum Abkommen versehenen Stücke müssen, ehe sie zum Umtausch angenommen werden können, von dem zu diesem Zwecke speziell ernannten Vertreter der dominikanischen Regie- rung geprüft u. visiert werden; sie müssen mittels Spezialverzeichnissen eingereicht werden. Stücke, von denen ein oder mehrere Coup. nicht vorgelegt werden, werden zu denselben Bedingungen wie die ordnungsgemässen Stücke umgetauscht, jedoch muss der Einreicher ein Spezialformular unterzeichnen, durch welches er die dominikanische Regierung gegen alle Folgen schadlos hält, welche für letztere durch die spätere Vorlegung der verloren ge- gangenen oder fehlenden Zinsscheine entstehen könnten. Diese Stücke müssen ebenfalls