Kaiserreich OÖsterreich. 253 getilgt sein wird (bis 1./9. 1912). Bezüglich der Beiträge zu den sonstigen gemeinsamen Lasten (Armee, Flotte, Ausseres) wurde, durch Gesetz zunächst auf 10 Jahre, alsdann bis 1887 und zuletzt bis 31./12. 1897 verlängert, festgesetzt, dass die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 70 %, – Ungarn 30 % übernehmen. Nach Vereinigung der Militär- grenze mit Ungarn übernahm Ungarn eine präzipuelle Belastung von 2 %; infolge derselben stellte sich das Beitrags-Verhältnis (sogen. Quote) im Ganzen auf 68.6 % u. 31.4 %. Seit 1./1. 1900 war das Beitragsverhältnis bis 31./12. 1907 unter Aufrechterhalt. der Vorbelastung Ungarns mit 2 % à conto der Militärgrenze mit 6618// für Österreich und 33¾ für Ungarn festgesetzt, wodurch (unter Berücksichtigung der erwähnten Vorbelastung Ungarns) ein effektives Beitragsverhältnis 65.6: 34.4 resultiert. Nach dem neuen Ausgleich ist das Beitrags- verhältnis vom 1./1. 1908 ab auf 10 Jahre 63.6: 36.4. Valuta-Regulierung: Durch Gesetz vom 2./8. 1892 und ungarischen Gesetzartikel XVII, veröffentlicht 11./8 1892, wurde die Goldwährung mit der Bezeichnung Kronenwährung fest- gestellt. Münzeinheit ist die Krone = 100 Heller. Von Landesgoldmünzen werden ausgeprägt 20-Kronenstücke und 10-Kronenstücke. Aus 1 kg = 1000 g Münzgold von 900/1000 Feinheit werden 2952 Kronen, aus 1000 g Feingold 3280 Kronen in Stücken zu 20 u. 10 Kronen geprägt. Das 20-Kronenstück enthält 6,09756 g, das 10-Kronenstück 3, 04878 g Feingold. Passiergewicht der 20-Kronenstücke = 6,74 g, der 10-Kronenstücke = 3, 37 g. Als Teilmünzen werden 5- und 1-Kronenstücke aus Silber, 20- und 10-Hellerstücke in Nickel und 2- u. 1-Hellerstücke in Bronce geprägt, die Silbermünzen in einer Feinheit von 900/1000 resp. 835/1000, aus 1000 g Münzsilber werden 41 5-Kronenstücke resp. 200 1-Kronenstücke geprägt. Die Goldmünzen zu 8 und 4 fl. werden nicht mehr geprägt, sind jedoch in Umlauf und gelten 42 fl. Gold = 100 Kronen oder 100 fl. Gold = 238⅝1 Kronen. Nach dem Ge- setze v. 2./8. 1892 und ungar. Gesetzartikel XIX können auf Goldgulden laut. Verpflichtungen auch in Landesgoldmünzen der Kronenwährung geleistet werden, und ist das 20-Kronen- stück mit fl. 8.40, das 10-Kronenstück mit fl. 4.20 Gold zu rechnen. Die auf 0. W. laut. Papier- geldzeichen (Staatsnoten) sind (bis auf einen Betrag von K 2 552 190 [Ende April 1907)) bereits eingelöst u. der Zwangkurs derselben mit 28./2. 1903 erloschen. Die Silberguldenstücke ö. W. sind gesetzlich in Umlauf belassen, und wird 1 Silbergulden ö. W. gleich 2 Kronen gerechnet. Infolge kaiserl. Verordnung vom 21./9. 1899 und ungar. Gesetzartikel XXXVI wurde vom 1./1. 1900 ab die Kronenwährung als ausschliessliche Landeswährung in Österreich-Ungarn ein- geführt. Nach der bezügl. kais. Verordn. sind Verbindlichkeiten, welche in klingender Münze zu leisten waren, auch fortan in klingender Münze zu leisten und sind die Einguldenstücke 6. W. als Courantmünzen beibehalten. Ein weiteres Ges. v. 2./8. 1892 ermächtigte den österr. Finanz- minister, Oblig. der durch das Ges. v. 18./3. 1876 geschaffenen 4 % in Gold verzinsl. Staats- Renten-Anleihe in demjenigen Betrage zu emittieren, welcher erforderlich ist, um in effektivem Golde einen Betrag von öfl. Gold 138 456 000 aufzubringen. Auf Grund der durch dieses Gesetz erteilten Ermächtigung hat die ssterreichische Staatsverwaltung bisher im ganzen Nom.-fl. 150 000 000 4 % Goldrente begeben und hiergegen 143 773 958 fl. 87½ kr. in Gold- gulden, gleich K 342 318 949 71 H in effektivem Golde beschafft. Dieser Golderwerb bezweckte in erster Linie die Fundierung der auf Österreich entfallenden 70 % Quote der beiden Staats- gebieten gemeinsamen schwebenden Schuld in Staatsnoten. Mit dem Gesetze v. 9./7. 1894 bzw. ungar. Gesetzartikel XXIV wurde die Einziehung eines Teiles der auf gemeinsame Kosten ein- zulösenden Staatsnoten im Gesamtbetrage von öfl. 312 000 000 und zwar durch Einberufung u. Einlösung der am 24./7. 1894, dem Tage der Publikation dieses Gesetzes, in Umlauf befind- lichen Staatsnoten zu öfl. 1, sowie durch Einlösung von Staatsnoten zu 5fl. 5 bzw. öfl. 50 in einem Betrage, welcher unter Zurechnung des Betrages der bis zu diesem Tage aus- gegebenen Staatsnoten zu öfl. 1 die Summe von 5fl. 200 000 000 erreicht, angeordnet. An dem bezeichneten Tage waren Noten zu öfl. 1 im Betrage von fl. 57 883 361 im Um- laufe. Zur Einlösung der Staatsnoten waren fl. 40 000 000 in Einkronenstücken zu ver- wenden, die über diesen Betrag hinaus erforderlichen Zahlungsmittel in Silbergulden oder Noten der Osterreich-Ungarischen Bank waren gegen Erlag von 20-Kronenstücken bei der Osterr.-Ungarischen Bank zu beschaffen. Die Einlösung dieser fl. 200 000 000 Staatsnoten wurde zur Gänze durchgeführt. Lt. Kundmach. der Staatsschulden-Kontrollkommission des Reichsrates (siehe Wiener Zeitung v. 6./2. 1900) waren bis dahin als getilgt abgeschrieben: Staatsnoten à öfl. 1, 5 und 50.. . ft.. 199 328 022 = K 3998 656 044 u. die nicht zur Einlösung präsent. Staatsnoten à fl. 1. 1 343 956 Zus. fl. 200 000 000 = K 400 000 000 Mit Ende Dez. 1900 waren noch in Ausgabe verblieben: Staatsnoten à fl. 55 . . . flt. 110 616 150 = K 221 232 300 5 „ %%0%%% ¹ ½ Ü .. Zus. fl. 112 000 000 = K 224 000 000 Durch kaiserl. Verordn. v. 21./9. 1899 ungar. Ges.-Art. NXX ist auch die Einlösung dieses Restbetrages angeordnet worden. Der Ersatz in der Zirkulation, der im Sinne der gesetzl. Anordnung mit fl. 32 000 000 = K 64 000 000 durch 5-Kronenstücke und mit fl. 80 000000 = K 160 000 000 durch Banknoten à K 10 zu erfolgen hat, ist, insofern die 5-Kronenstücke in Frage kommen, zur Gänze zur Durchführung gelangt. Zum Zwecke der 5-Kronenstuücke- Ausprägung haben beide Finanzminister zus. 32 000 000 1 fl.-Stücke von der Österr.-Ungar. ank übernommen und den gesetzl. Gegenwert in 20-Kronenstücken und zwar der k. k. Finanz-