Kaiserreich Russland. 281 gabe der Staatsrente in die resp. Kreditanstalt oder das resp. Bankhaus (Punkt 1). Dem- entsprechend beginnt die volle Auszahlung der Zs., ohne Abzug der Kapitalrentensteuer. mit dem Fälligkeitstermin des Coupons, der zur Zeit der Vorstellung der Certifikate der 4 % Staatsrente auf den laufenden Coupon folgt. Die Zs. der laufenden Coupons werden ohne Verzug bei Ausgabe der Interimsquittung mit Abzug der Kapitalrentensteuer aus- gezahlt. — 4) Die auf den Namen lautenden Quittungen enthalten Angaben über: die Reichs- angehörigkeit, den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz des Besitzers, die Anzahl, das Nominalkapital, die Nummern und Serien der in Empfang genommenen Certifikate der 4 % Staatsrente, sowie die Kasse, welche die Zs. auszahlen wird. Die auf den Namen lautenden Quittungen sind mit Kontrolcoupons und Rubriken versehen. in welchen die Zahlungstermine angegeben sind. In den Quittungen, die auf Namen unter Vormundschaft stehender Personen ausgegeben werden, kann auch der Name des Vormunds (unter Vor- mundschaft von N. N.) verzeichnet werden. In die Quittungen können nicht derartige Er- läuterungen eingetragen werden, welche das Recht der Besitzer der auf den Namen lauten- den Quittungen oder deren gesetzlicher Vertreter zu jeder Zeit die Quittungen gegen die in der Reichsschuldentilgungskommission aufbewahrten Certifikate der Rente umzutauschen einschränken können. – 5) Zur Hebung der Zs. wird die auf den Namen lautende Quittung zu den Fälligkeitsterminen der Coupons der 4 % Staatsrente in die auf der Quittung an- gegebene Kasse vorgestellt. Diese Kasse zahlt die Zs. aus, indem sie die Kontrolcoupons abschneidet und die entsprechende Rubrik abstempelt. – 6) Die auf den Namen lautenden Quittungen können weder auf Grund einer Übertragungsaufschrift noch eines Blanko- indossaments in das Eigentum einer anderen Person übergehen. Die Besitzer der auf den Namen lautenden Quittungen des Finanzministeriums können ihr Eigentum an den in den Quittungen angegebenen Certifikaten Personen übergeben, die den Anforderungen des Allerh. Ukas vom 4. Dez. 1900 genügen, auch ohne die Auslieferung der Certifikate aus der Reichs- schuldentilgungskommission zu verlangen; in diesem Fall erfolgt die Ausgabe von Quittungen an die neuen Besitzer und die Auszahlung der Zs. auf die Certifikate der Rente in der in den Punkten 1–3 dieser Regeln festgesetzten Ordnung. Bei Übertragung des Eigentums- rechts an den auf den Namen lautenden Quittungen des Finanzministeriums durch Erbschaft werden die Quittungen durch neue ersetzt, die auf den Namen der Erben ausgestellt sind, ohne dass der Genuss der Vergünstigung in betreff der Nichterhebung der Kapitalrenten- steuer eine Unterbrechung erleidet, wenn die Erben den Anforderungen des Allerh. Ükas vom 4. Dez. 1900 genügen. – 7) Im Falle des Abhandenkommens einer Quittung durch Vernichtung, YVerlust oder Diebstahl wird ihrem Besitzer eine neue Quittung ausgeliefert auf seine schriftliche Anzeige hin über die Ungültigkeit der früheren Quittung. Diese Anzeige wird in diejenige Kasse eingereicht, von welcher die Quittung ausgegeben wurde. –— 8) Zwecks der Zurückerlangung der in der Reichsschuldentilgungskommission aufbewahrten Certiflkate der 4 % Staatsrente muss der Besitzer einer auf den Namen lautenden Quittung des Finanzministeriums dieselbe in die auf der Quittung bezeichnete Kasse vorstellen, welche ihm (oder seinem Bevollmächtigten) die Certifikate nach Empfang derselben aus der Reichsschuldentilgungskommission aushändigt. — 9) Der Besitzer einer auf den Namen lautenden Quittung des Finanzministeriums hat das techt, nicht sämtliche, sondern nur einen Teil der in der Reichsschuldentilgungskommission aufbewahrten Certifikate der 4 % Staatsrente zurück zu verlangen. In diesem Falle muss er seine auf den Namen lautende Quittung in die resp. Kasse einreichen, die ihm eine neue von der Reichsschuldentilgungs- kommission ausgestellte Quittung ausliefert auf den Rest der Certifikate der 4 % Staatsrente, die in der Kommission zur Aufbewahrung gelassen worden sind. Ebenso hat der Besitzer einer auf den Namen lautenden Quittung das Recht in Ergänzung zu früher eingereichten Certifikaten der 4 % Rente, neue Certifikate einzuliefern und eine allgemeine Quittung auf die Gesamtsumme der von ihm eingelieferten Certifikate zu bekommen; zu diesem Zwecke muss die dem Besitzer ausgegebene Quittung auf die früher eingereichten Certifikate der resbp. Kasse vorgestellt werden. – 10) Die durch den Eintausch der Rente gegen Quittungen und umgekehrt hervorgerufenen Kosten trägt die Staatskasse. – 11) Der in den Punkten 1–9 erwähnte Eintausch der Certifikate der 4 % Staatsrente gegen auf den Namen lautende Quittungen wird von folgenden Kreditinstitutionen und Bankhäusern vollzogen werden: In Paris: de Rothschild freres, Hottinguer & Cie, E. Hoskier & Cie. Crédit Lyonnais, Banque de Paris et des Pays-Bas, Compt. Nat. d'Escompte de Paris, Soc. Gen. pour favoriser le développ. du comm. et de Tind. en France, Soc. Gén. de Crédit industriel et commercial. — In Berlin: Mendelssohn & Co., S. Bleichröder, Disconto-Ges. – In Frankf. a. M.: Disconto-Ges. – In London: N. M. Rothschild & Sons. — In Amsterdam: Hope & Cie., Lippmann Rosenthal & Cie. – In New York: J. P. Morgan & Cie., Aug. Belmont & Cie., Kidder Peabody & Co., National City Bank of New York. – Stücke à Rbl. 25000 in Berlin nicht lieferbar. Kurs Ende 1894–1907: In Berlin; 65.10, 66.10, 66.70, 67.10, 100.80, 99, 96.10, 96, 97.50, 99.10, 90.75, 78.60, 73.60, 74.50 %. — In Frankf. a. M.: 65, 66.20, 66.75, 67.20, 67.60, 98.80, 95.80, 96, 97.50, 98.90, 90.70, 78, 72.70, 73.80 %. – Ende 1895–1907: In Hamburg: 64.60, 64.40, 64.90, 65.50, 98.75, 96, 95.75, 97.20, 98.50, 90.50, 78, 72.50, 73 %. Notiert auch in Breslau. Usance: In Berlin u. Breslau seit 13./1. 1898 beim Handel Rbl. 100 = M. 216, vorher Rbl. 100 = M. 320, seit 2./(1. 1899 auch in Frankf. a. M. und Hamburg Rbl. 100 = M. 216, vorher in Frankf. a. M. Rbl. 100 = M. 320, in Hamburg Rbl. 100 = M. 330. 3½ % Russ. Gold-Anleihe v. 1894. Rbl. G. 100 000 000 = M. 323 200 000 in Stück. à Rbl. 125, 625, 3125 = M. 404, 2020, 10 100. Zs.: Viertelj.: 1./1., 1./4, 1./7., 1./10. Tilg.: Vom 1./10. 1895 ab