290 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. zulässig. Zahlst.: Berlin: Bank für Handel u. Ind.; Hamburg: Vereinsbank in Hamburg, M. M. Warburg & Co. Zahlung der Zs. und der verl. Oblig. ohne jeden Steuerabzug in Deutschland in Mark, wobei M. 81 = Finl. M. 100 gerechnet werden. Eingeführt in Berlin 16./1. 1903 zu 99 %. Kurs Ende 1903–1907: In Berlin: 100, –, –, –, – %. – In Ham.- burg: 99.50, 94, 92, 86, 86 %. Verj. der Zs. in 10 J., der verl. Oblig. in 15 J. n. F. Tammerfors. Gesamte Stadtschuld Ende 1907: Finl. M. 6 404 604.08. – Vermögen Ende 1907: Finl. M. 12 036 756.– und Fonden Finl. M. 2 798 198.57. 4½ % Stadt-Anleihe von 1903. Finl. M. 3 000 000 = M. 2 430 000 in Stücken à Finl. M. 5000, 1000 = M. 4050, 810. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Von 1904 ab durch Verl. spät. am 1./7. per 1./10. innerh. 39 Jahren, von 1914 ab verstärkte Tilg. u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Tammerfors: Finanzkammer; Berlin u. Hamburg: Commerz- u. Disconto-Bank; Frankf. a. M.: J. Dreyfus & Co.; Hamburg u. Altona: Vereinsbank; Helsingfors: Kansallis-Osake-Pankki, Förenings-Banken i. Finland, Privatbanken in Helsingfors; Stockholm: Skandinaviska Kreditaktiebolaget: Wiborg: Nordische Aktienbank f. Handel u. Ind. Zahlung der Zinsscheine u. des Kapitals ohne jeden Abzug in Gold. Sollten die Anleihe oder die Zinsscheine in Finland mit einer Steuer belegt werden, so hat sich die Stadt Tammerfors verpflichtet, dieselbe zu tragen. Aufgelegt in Hamburg 6./8. 1903 zu 100 %. Kurs in Hamburg Ende 1903–1907: 101 (kl. St. 101.40), 100, 99, 95.75, 94 %. Verj. der Zinsscheine in 10 J., der verl. Stücke in 15 J. (F.) Ehstländischer adeliger Güter-Credit-Verein in Reval. (Früher Ehstländische adlige Credit-Casse.) Gegründet: Im Jahre 1802. Neueste Statuten genehmigt am 16. Febr. 1898. Zweck: Der Verein hat den Zweck, den Besitzern von Rittergütern und abgeteilten Grundstücken im Gouvernement Ehstland gegen Hypothek dieser Güter und Grundstücke Darlehen in Pfandbr. zu erteilen. Mitglied des Vereins wird jeder, der im Gouvernement Ehstland als Eigentum ein Rittergut besitzt und ein Darlehen gegen Hypothek seines Gutes erhalten hat. Nach Tilg. des auf einem Gute ruhenden Darlehens scheidet der Besitzer des Gutes aus dem Verein aus. Wenn ein dem Verein verpfändetes Rittergut in den Besitz einer anderen Person übergeht, so wird der neue Besitzer Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Verpflichtungen eines solchen, während der Vorbesitzer aus dem Verein ausscheidet. Die Besitzer der dem Verein verpfändeten Rittergüter haften solidariscb nicht nur für alle Darlehen, welche gegen Hypothek von Rittergütern und abgeteilten Grundstücken erteilt worden sind, sondern auch für alle Forderungen, welche an sie infolge der vom Verein übernommenen Verbindlichkeiten herantreten können. Diese Garantie verteilt sich unter den Mitgliedern broportional der auf ihren Gütern grundbuch- mässig im Zeitpunkt des Eintritts der Garantie ruhenden Darlehen. Durch die dadurch bestimmte proportionelle Verteilung der Solidarhaft der Mitglieder des Vereins wird nur das Verhältnis festgesetzt, nach welchem für den Fall der Inanspruchnahme der Solidar- haftung vorerst die Verteilung der Gesamtsumme auf die einzelnen Mitglieder des Vereins zu erfolgen hat. Es wird aber hierdurch kein Mitglied des Vereins in irgend einem Falle von der vollen in Grundlage des Art. 3344 des Privatrechts der Ostseeprovinzen auf ihm ruhenden solidarischen Haftung für die Gesamtsumme befreit. Die Besitzer der dem Verein verpfändeten abgeteilten Grundstücke, die nicht ein Rittergut bilden, haften nur für die Schuld, welche durch diese Grundstücke sichergestellt ist, und partizipieren nicht an der solidarischen Garantie. Sie haben an das dem Verein gehörige Vermögen kein Anrecht und gelten nicht als Mitglieder des Vereins. Darlehen dürfen nur gegen Ver- pfändung solchen Grundbesitzes erteilt werden, für welchen in dem Grundbuchregister, als für ein selbständiges Grundstück, ein besonderes Folium eröffnet worden ist. Zur Beleihung werden nur solche Grundstücke angenommen, deren Taxwert nicht weniger als 300 Rubel beträgt; das Darlehen darf % des Taxwertes der Rittergüter und abgeteilten Grundstücke nicht übersteigen. Von den Pfandbr. werden in Hannover gehandelt: 3½ % konyertierte Ehstländische Pfandbriefe von 1885 früher 4 %, im März 1895 von 4 % auf 3½ % herabgesetzt: in Umlauf am 31./12..1907: M. 6 285 900 = Rbl. 1 948 629 in Stücken à M. 300, 600, 1500, 3000. Zs.: 10./4., 10./10. Tilg.: Durch Verl. am 15./28. Sept. ber März des folg. Jahres von 1886 ab innerh. 56 Jahren, von 1902 ab Verstärk. u. Totalkünd. zulässig. Zahlstellen: Berlin: Mendelssohn & Co.; Hamburg: Nordd. Bank; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn. Zahl. der Zs. u. des Kapitals ohne jeden Abzug in Mark. Kurs in Hannover Ende 1891–1907: 94.75, 94.50, 97.50, 101.25, 98.75, 98, 97.25, 95.25, 89.50, 89.75, 88.75, 92.75, 92.50, 92, 85, 80, 80 %. Verj. der Coup. in 5, der verl. Pfandbr. in 30 J. n. F. 3 4 % Pfandbriefe vom Jahre 1898, der 5 % Kapitalrentensteuer unterliegend in Umlauf am 31./12. 1907 Rbl. 14 583 000 in Stücken à Rbl. 100, 200, 500, 1000. Zs.: 10./23. März, 10, 23. Sept. Tilg.: Durch Verlos. am 10./23. März per Sept. desselben Jahres innerh. 56 Jahren. Zahlst. in Deutschl.: Berlin: Mendelssohn & Co.; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn, Hannoversche Bank u. deren Fil.; Celle: Hannov. Bank, vorm. David Daniel. Verj. der Coup. un gel. Pfandbr. in 10 J. Bilanz am 31. Dez. 1907: Aktiva: Kassa 2381, Portefeuille: von der Reg. gar, Effekton 64 773, nicht gar. do. 1350, 4 % Pfandbr. des Vereins 222 700 Rbl. à 75 % = 167 025, 95 Pfandbr. des Vereins 124 000 à 90 % = 111 600, 4½ % kündbare Oblig. im Portefeuille 903 Wertp. des R.-F. 401 898, Korrespondenten 176038, Debit. 29778, Reichsbank 517, Darleher