Königreich Serbien. 303 zwar die Monatsausweise spätestens nach 15 Tagen und die 9 ahresrechnungen innerhalb 3 Monaten. Diese Ausweise werden auch in deutschen Zeitungen bekannt gegeben. 4 % amort. Serbische Staats-Anleihe von 1895. frs. 355 292 000 in Stücken à frs. 500. 2500, 5000 = M. 405, 2025, 4050. Zs.: 1./14. Jan., 1./14. Juli. Tilg.: Durch Verl. am 1./14. April u. 1./14. Okt. per 1./14. Juli resp. 1./14. Jan. innerh. 72 Jahren. Zahlst.: Belgrad: Banque Nationale Priviléegiéee du Royaume de Serbie; Berlin: Berl. Handels-Ges.: Frankf. a. M.: Gebr. Beth- mann, von Erlanger & Söhne; Hamburg: Nordd. Bank in Hamburg; Paris: Banque Imperiale Ottomane. Zahl. der Coup. u. verl. Stücke steuerfrei ohne jeden Abzug in Deutschland in Mark zum festen Umrechnungskurse von frs. 100 = M. 81. Beim Handel das Stück =M. 405. Kurs Ende 1896–1907: In Berlin: 66.50, 65, 61.50, 60.75, 62.40, 66.50, 76.60, 75.40, 78, 80.80, 82.70, 79.75 %. – In Frankf. a. M.: 66.20, 65, 60.80, 61, 16.70, 67, 76.30, 75, 78.10, 80.30, 82.80, 79.75 %. – In amburg: 65.60, 64.50, 60.75, 60, 61.50, 66.60, 77, 74.50, 77.50, 80, 82, 79.50 %. – In Leipzig: —, 65, 61.50 60.75, 62.50, 67, 76.25, 75.10, 78, 80, 82.70, 79.60 %. – In München Ende 1902–1907: 76.40, 75, 77.80, 80.25, 82.50, 79.50 %. Notiert auch in Breslau. Verj. der Coup. in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. 5 % amort. Serb. Monopol-Gold-Anleihe von 1902. frs. 60 000 000 in Stücken à frs. 500. Zs.: 2./15. Febr., 2./15. Mai, 2./15. Aug., 2./15. Nov. Tilg.: Durch Rückkauf unter pari oder Verl. 2./15. März u. 2./15. Sept. per 2./15. Mai resp. 2./15. Nov. mit jährl. ½ % innerh. spät. 50 J.; von 1908 ab Verstärk. u. Totalkünd. zulässig. Sicherheit: Als Spec.-Garantie sind die Überschüsse der Netto- Einnahmen der autonomen Monopolverwalt. nach Zahl. der Annuität für die 4 % Anleihe von 1895 sowie die anderen durch das Gesetz v. 8./20. Juli 1895 bezeichneten Anleihen verpfändet. Als weitere Sicherheit dienen auf die Dauer von 10 J. die bisher noch nicht verpfändeten Einnahmen der Serb. Staatseisenbahnen mit dem Rechte auf hypoth. Verpfänd. dieser Linien. Wenn im Laufe dieser Zeit nach Zahlung der Annuität aller bisherigen Anleihen am Schluss der Abrechnungen jährl. ein Überschuss von frs. 2 500 000 für das Finanzministerium bleibt, so wird diese Hyp. gelöscht werden. Der ganze Dienst der Anleihe, die Zinszahlung, die Ein- lösung oder der Rückkauf der Oblig. zum Zwecke ihrer Tilg. wird während der ganzen Dauer der Anleihe von der Verwalt. der autonomen Monopolverwalt. ausschliessl. ausgeübt. Zahlst.: Belgrad: Banque Nationale Privilegiée du Royaume de Serbie; Paris: Banque Imperiale Ottomane, Comptoir National d'Escompte, Banque Francaise pour le développement du Commerce et de TIndustrie, Österr. Länderbank, Société Financiere d'Orient, E. Hoskier & Co.; Berlin: Berliner Handels-Ges.; Amsterdam: Labouchere Oyens & Cie.; Brüssel: Comptoir National d'Escompte; Genf: L'Union Financiere de Geneve; Wien: Österr. Länderbank. Auf- gelegt in Paris 26./2. 1903 zu 90 %. Verj. der Zinsscheine in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. (F.) Serbische Staats-Hypotheken-Anstalt (Uprawa fondowa). Errichtet durch Gesetz vom 28./8. 1862 und durch Gesetz vom 8./7. 1898 gänzlich reorganisiert und in ein vollkommen autonomes Staats-Institut umgewandelt. Dieselbe wird von einem V.-R., bestehend aus 9 Mitgliedern, verwaltet und steht nur unter der Aufsicht des Ministers für Volkswirtschaft, welcher durch einen Kontrollrat vertreten wird. Die Anstalt verwaltet sämtliche Staats- und öffentliche Fonds, Pupillen- und Depositen- gelder, Gemeindekapitalien und Gelder von Bezirken, Kreisen, Kirchen, Klöstern und anderen Korporationen und übernimmt ausserdem auch private Kapitalien auf Sparkassen- bücher zur Verzinsung. Giebt Pfandleihen auf unbewegliche Güter zu erster Hypothek und innerh. der ersten Hälfte jenes Schätzungswertes, der durch ihre eigenen Vertrauens- männer und Organe festgestellt wird. Giebt Darlehen den Kreisen, Bezirken und Gemeinden gegen Verpfändung von Nebensteuern und Einnahmen, die von den kompetenten Behörden genehmigt sind. Verausgabt auf Grund von Pfandleihen Pfandbriefe und auf Grund von Anlehen auf Nebensteuer und Einnahmen Oblig. (Kommunal-Oblig.) Die Pfandleihen werden mit 6 % Antizipativ-Zs. und 1 % Amort. für die Dauer von 32 Jahren gewährt. Die Dauer der Gemeinde-, Bezirks- und Kreis-Anlehen kann bis zu 50 Jahren sein. Die An- stalt ist mit besonderen Rechten und Privilegien ausgestattet. Sie hat ihre eigenen Exekutivorgane für die Vollziehung der Zahlbarmachung aus dem verpfändeten Gute. Der Anstalt wurden zur weiteren Verwaltung die bisherigen Staatssparkassen in Semendria, Nisch, Kragujewatz, Kruschewatz, Wranja, Uzize und Csacsak übergeben, welche sie in ihre Filialen umgewandelt hat. 5 % Serbische Gold-Pfandbriefe. M. 9 600 000 = frs. 12 000 000 in Stücken à M. 400 = frs. 500. Zs.: 2./15. Jan. u. 1./14. Juli. Tilg.: Durch halbjährl. Verl. am 2./15. Jan. u. 1./14. Juli von 1887 ab innerh. 37 Jahren; vom 1./13. Jan. 1897 ab Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Belgrad: Staatsschulden-Direktion; Berlin: Berl. Handels-Ges.; Frankf. a. M.: von Erlanger & Söhne, Gebr. Sulzbach; Hamburg: Nordd. Bank. Zahlung der Coup. ohne jeden Abzug und der verl. Stücke in frs. Gold. Zur Sicherstellung des Anlehens hat die Uprava fondova aus ihrem Hypoth.-Bestand (yon ca. frs. 32 000 000) frs. 12 000 000 städt. Hypoth. ausgesondert u. als Faustpfand hinterlegt. Zur Wahrung u. Ausübung des Pfandrechts der Pfandbr.-Inh. ist eine Kasse für die 5 % Gold- Pfandbr. der Königl. Serb. Staats-Boden-Kredit-Anstalt errichtet. Die Kasse ist unter die gemeinschaftl. Verwalt. u. den gemeins. Verschluss je eines Delegierten der serb. Reg. u. der Pfandbr.-Inh. gestellt. Der Kasse sind die verpfändeten Hypoth. für Rechn. der Pfandbr.-Inh. in Pfandverwahr. u. Verwalt. gegeben worden. Insoweit die verpfändeten Hypoth. stärker getilgt werden wie das Pfandbr.-Anlehen, ist der Überschuss zur ausserord. Tilg. von Pfandbr. durch Rückkauf oder Ausl. zu verwenden oder das Unterpfand durch Hinterlegung neuer