Italienische Eisenbahnen. 411 Zweck: Nach dem neuesten Statut v. 26./11. 1905 bezweckt die Ges. Erwerb von Koncessionen, Bau und Betriebsführung von Eisenbahnen, sowie von Unternehm., die mit der Eisenbahn-Industrie in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen. Nach dem Rückkauf seitens der italien. Regierung sind der Ges. verblieben 1) die Linie Porto-Ceresio- Varese 15 km (Konz. bis 24./12. 1981) und 2) die Linie Rom–Viterbo, 97 km (Konz. bis 28./4. 1979). Die Ges. hat sich seit Aufhören ihres urspr. Gesellschaftszweckes an nach- stehenden Ges. beteiligt: an den Eisenbahnmaterialfabriken Carminati & Toselli in Mailand und Tabanelli in Rom, sowie an der Ges. Ferrovie Secondarie Romane in Rom und an der Società elettrica Bresciana, welche den Ausbau ihrer Konzessionen für Tram- u. Bahnlinien in der Provinz Brescia plant. Ferner übernahm die Mittelmeerbahn einen Teil der neuen Aktien der Società Italiana A. E. G. Thomson-Houston di Elettricitä und einen grösseren Betrag von Aktien der Societa delle Ferrovie Nord Milano. Ausserdem führt die Mittel.- meerbahn Verhandlungen um die Verlängerung der elektr. Bahn Mailand-Porto Ceresio bis Ponte Tresa oder Lavena bei Lugano, um den Bau einer elektr. Trambahn von Gallarate nach Oleggio und um den Bau einer direkten Bahnlinie zwischen Civitavecchia und Terni. Im März 1908 erhielt die Mittelmeerbahn die Konzession für den Bau u. Betrieb einer Bahn- linie von Umbertide nach Perugia u. Terni, die 113 km lang ist u. ca. 24 Mill. frs. kostet. Der Staat gibt während der Konzessionsdauer von 70 Jahren einen Zuschuss von Lire 7500 pro km. Rückkauf seitens der Regierung: Durch das Gesetz v. 22./4. 1905 hat das italienische Parlament beschlossen, dass mit dem 1./7. 1905 der Betrieb der Staatsbahnen vom Staate übernommen werde. Die G.-V. v. 26./6. 1905, welche über die Vereinbarungen zwischen Regierung u. Gesellschaft zur Regulierung der gegenseitigen Beziehungen bei Verfall des Betriebsvertrages Beschluss fassen sollte, genehmigte, dass bei der definitiven Abrechnung folg. Grundsätze als Richtschnur gelten sollten: 1) Der Staat zahlt der Ges. ihr Gründungskapital von Lire 135 000 000; 2) erstattet ferner der Ges. die Auslagen von Lire 70 000 000 (vorbehaltlich Liquid.) für die Anschaffung von Rollmaterial nach der Konvention von 1899; 3) übernimmt die Bahnen Domdossala-Arona u. Arona-Santhia- Borgomanero zu den kontraktlich festgesetzten Bedingungen. Die Beträge dieser 3 Posten werden der Ges. teils in bar, teils in 3.65 % Bonds, welche bis 1./7. 1946 zu tilgen sind, gezahlt. Der Staat übernimmt ferner zu besonderen Bedingungen die elektr. Bahn Varese-Porto Ceresio und die Linie Rom-Viterbo-Ronciglione und führt den Bau der Verbindungslinien Hafen Genua u. Giovi-Linien u. dem Parco del Compasso weiter. Alle Abrechnungen für in der Ausführung befindliche Arbeiten u. Anschaffungen erfolgen nach den bestehenden Vorschriften u. auf Grund der seinerzeit getroffenen Verträge; hierher gehört insbes. auch die Abrechnung bezügl. der staatl. Spec.-F. und der Cassa aumenti patrimoniali, welche die Vorschüsse enthalten, die die Ges. wegen ihrer Un- zulänglichkeit machen musste. Nicht erledigt werden konnte die Frage des Defizits der Pens.-Kassen des Personals. Es wurde deshalb von beiden Seiten zugestimmt, dass die Regelung dieser Angelegenheit einem Schiedsspruche überlassen bleiben sollte, obgleich die Ges. der Überzeugung sei, dass sie bezügl. des Vorhandenseins dieses Defizits keinerlei Schuld treffe. Sollte wider Erwarten wegen dieses Titels dennoch auf eine Verpflichtung der Ges. zu irgend einer Zahlung erkannt werden, so sei die Vereinbarung der Tilg. durch Annuitäten bis zum Jahre 1966 getroffen worden. Abgesehen von der allg. Ab- rechnung hat die Ges. der Reg. das Zugeständnis gemacht, auf den Gesamtbetrag der Abrechnung eine Schuld an den Staat von Lire 9 000 000 anzuerkennen, zu deren Tilg. durch Annuitäten bis zum Jahre 1966 und mit 3.65 % verzinslich die Ges. sich ver- pflichtet. Auf Grund dieses Kompromisses hat also der Staat folg. Betrag zu zahlen: 1) Rückzahlung der im Jahre 1885 für das Betriebsmaterial seitens der Ges. gezahlten Summe Lire 135 000 000, 2) Rückzahlung für von der Ges. in den Jahren 1900–1905 ge- machte Anschaffungen Lire 70 000 000, 3) obligatorischer Rückkauf der Simplonzufahrts- linien Lire 45 725 000, 4) sonst. Guth. der Ges. Lire 34 782 308 abzügl. Guth. des Staates Lire 9 000 000 = Lire 25 782 308 ergibt einen Gesamtbetrag von Lire 276 507 308. Auf den Rückkauf der Linien Porto-Ceresio-Varese u. Rom-Viterbo hat die Ges. noch nachträgl. verzichtet. Der Gesetzentwurf der Reg., welchem der eben erwähnte Kompromiss zu- grunde lag, hat die Genehmigung der italien. Abgeordnetenkammer nicht erhalten da über die Höhe der unter 4) aufgeführten Guthaben der Ges. eine Einigung nicht erzielt werden konnte; jedoch wurde die Reg. seitens der Kammer ersucht, für die Zahl. der nicht umstrittenen Beträge Sorge zu tragen. Am 13./4. 1906 kam zwischen der Reg. u. der Gen.-Direkt. der Ges. eine neue Konvention zustande (genehm. 15./7. 1906), nach welcher das Guth. der Reg. von Lire 9 000 000 auf Lire 13 000 000 erhöht wurde, nach Abzug desselben beläuft sich somit der gesamte vom Staate auszuzahlende Betrag auf Lire 272 507 308. Die bisher seitens der Reg. geleisteten Zahlungen wurden hauptsächlich zur verstärkten Tilg. der Obligat. verwendet. Der Rest der Obligat. soll im Laufe der nächsten Jahre zurück- gezahlt werden, je nachdem die Mittel hierzu durch die Liquid. mit dem Staate flüssig werden. Nach der vollständigen Amort. der Oblig. verbleibt den Aktionären die staat- liche Annuität bis zum Jahre 1966 von Lire 8 261 368, vorausgesetzt allerdings, dass sowohl die Liquid. der alten Rechnungen mit dem Staate als insbesondere die Frage des Defizits der Beamten-Pensionskasse nach den Absichten der Ges. erfolgt Die G.-V. v. 26./11. 1905 beschloss auch die Amort. des A.-K. Es fand zwar bereits vorher schon eine jährl. Auslos. der Aktien statt, jedoch erstreckte sich dieselbe bisher nur auf das