Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 463 schillingsrest geleistet. In dem erwähnten Vertrage ist auch bestimmt, dass die Zahlune des o bezw. aus dem Mehrertrage insolange und in dem Masse nicht stattzufinden hat, als dasselbe zur Entrichtung der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden müsste. Auf Grund dieser Bestimmung hatte nun die Gesellschaft, da sie seit dem 1. Jan. 1880 die österreich. Einkommensteuer zahlt, und diese Zahlungen ab 1880–89 jährlich grössere Beträge erforderten, als sie aus dem 0 bezw. des Mehr-Brutto- ertrages auf Kaufschillingsrest an den Staat abzuführen gehabt hätte, die Abzahlungen eingestellt. Die Staatsverwaltung war jedoch anderer Ansicht und verklagte die Ge- sellschaft am 12. Mai 1885 beim Schiedsgericht auf Zahlung von fl. 1 008 616 nebst 6 % Zinsen ab 20. Nov. 1881, nahm auch die aus dem Ertrag pro 1889 à Konto Rest- schuld überwiesenen fl. 264 583.72 und auf Richtigstellung weitere fl. 86 831.77 nicht auf Kaufschillingsrest, sondern à Konto der 6 % Zinsen in Empfang. Durch Schiedsspruch vom 24. Febr. 1897 wurde die Streitfrage endgültig entschieden. Die auf Grund dieses Schiedsspruches für die Jahre 1880 bis inkl. 1895 fällig gewordene Abschlagszahlung auf den Kaufschillingsrest für die Linie Wien-Triest zuzügl. der 6 % Verzugszinsen bis zum Zahlungstage (31. März 1897) betrug fl. 1 669 949.78 und wurde aus dem Erlöse der 4 % Mark-Anleihe bezahlt. Die unverzinsliche Kaufschillingsrestschuld für Wien-Triest und weiteres für die lomb.-venetianischen Linien betrug Ende 1899 noch fl. 30 675 351: aus den Betriebsüberschüssen des Jahres 1899 wurden auf den Kaufschillingsrest der Linie Wien-Triest fl. 1 259 477 abgezahlt. Nach dem Übereinkommen von 1901 wurden auf die für die Jahre 1900–1904 einschliesslich entfallenden Kaufschillingsraten eine à Konto Kapital zu verrechnende Abschlagszahlung von K 15 224 000 (bestritten aus dem Erlös der 4 % Investitionsanleihe von 1900) geleistet, vorbehaltlich der nach Ablauf dieser Periode stattfindenden Abrechnung auf Grund der nach den tatsächlichen Betriebs- Übe der ergebnissen entfallenden Abschlagszahlungen u. unter Berücksichtigung des vereinbarten 4 % igen Zinsfusses. Nach den tatsächlichen Betriebsergebnissen waren aber für diese Periode K 25 294 609 zu leisten. Die Zinsabrechnung für den vorausgezahlten Betrag von K 15 224 000 ergab K 881 420; ferner waren im Juli 1904 weitere K 2 000 000 seitens der Ges. gezahlt worden, so dass noch ein Restbetrag von K 7 189 189 zu berichtigen war. Die für das Jahr 1905 ermittelte Abschlagszahlung betrug K 7 976 357, diejenige für das Jahr 1906 K 8 754 990. Infolge dieser Zahlungen hat sich der Kaufschillingsrest für die Linie Wien-Triest u. für die ehemaligen lombardisch-venetianischen Eisenbahnlinien auf K 16 737 646 reduziert. Die für das Jahr 1907 ermittelte Abschlagszahlung von K 5 625 166 kann die Ges. vorläufig nicht zahlen, sondern muss sie zur Bedeckung des Investitionsmehrerfordernisses verwenden; sie hat dies der Regierung mitgeteilt, wovon die Regierung Kenntnis genommen hat. reinkommen mit den Prioritäten-Besitzern vom 16./9. 1903 (siehe Jahrgang 1905/1906) Die wesentlichsten Bestimmungen desselben waren folgende: 1) Die Tilgungspläne der 3 % Prioritäten werden derart abgeändert, dass sich aus der Gegenüberstellung der bisher geltenden und der nach dem Übereinkommen geänderten Pläne für die Süd- bahn-Gesellschaft ein Kapitalsminderaufwand für die Jahre 1902–1917 von insgesamt frs. 155 470 500 ergibt. 2) Die Ges. erkennt an, dass sie verpflichtet ist, Kapital u. Zinsen der 3 % Oblig. in Gold zu bezahlen und dass die Zinsen der Oblig., welche jetzt nach Abzug von frs. 2 mit frs. 13 pro Stück u. Jahr, das ist der halbjähr. Coup. mit frs. 6.50, bezahlt werden, auch fernerhin mit diesem Betrage ohne jeden weiteren Steuer-, Ge- bühren- oder sonstigen Abzug zur Auszahlung gelangen. 3) Die aus der Einschränkung der Amortisation der 3 % Oblig. erübrigenden Beträge dürfen lediglich zu folgenden Zwecken verwendet werden: a) Zur Bestreitung der in den Jahren 1902–1917 erforder- lichen Investitionen im Gesamtmaximalbetrage von K 96 000 000, b) zur Bezahlung der alljährlich zu leistenden Abschlagszahlungen (unter Ausschluss von Vorauszahlung) auf den Kaufschillingsrest, c) zur Deckung der Verluste aus den Geschäftsjahren 1901 und 1902 im Betrage von K 2853 303.59 u. d) zur Stärkung der Kassenbestände der Ges. bzw. zur Beschaffung eines Betriebsfonds. Die zu den unter c) u. d) bezeichneten Zwecken verwendeten Beträge K 2 853 303.59 u. K 8 479 875.77 zus. K 11 333 179.36 sind nach dem Übereinkommen aus den Ertragsüberschüssen an die besondere Reserve zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig. zu refundieren. Diese Refundierung hat folgendermassen zu geschehen: Der unter c) bezeichnete Betrag von K 2 853 303.59 muss vollständig, der unter d) erwähnte Betrag von K 8 479 875.77 zur Hälfte der Reserve aus den Ertrags- überschüssen zugeführt werden. Zur Refundierung der zweiten Hälfte ist in jedem Jahre die Hälfte der Ertragsüberschüsse, mindestens jedoch jener Teilbetrag zu verwenden, welcher sich ergibt, wenn man den jeweils verbleibenden Restbetrag durch die Zahl der noch bis einschliesslich 1917 laufenden Jahre dividiert. Unter Ertragsüberschüssen eines Jahres im Sinne des Übereinkommens sind jene Überschüsse verstanden, welche sich auf Grund des Abschlusses der Betriebsrechnung (Gewinn- u. Verlustkto) ergeben, wobei behufs dieser Ermittlung die Amort.-Last für die 3 % Prior. unter Zugrunde- legung der ursprüngl. Amort.-Pläne einzustellen ist. Während der Zeit bis einschliessl. 1917 kann die Amort. der Aktien der Ges. und die Verteilung von Dividenden an die Aktionäre unter der Bedingung erfolgen, dass die soeben erwähnten Überweisungen an die Res. aus den Ertragsüberschüssen erfolgt sind. Reserve zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig. Soweit die aus der Einschränkung Amort. sich ergebenden Beträge für die unter ad bezeichneten Zwecke nicht verbraucht