Portugiesische Eisenbahn. 475 = Die Ges. stellte im Jahre 1892 ihre Zahlungen ein, und es bildeten sich Schutz- komitees der Gläubiger, welche im Jahre 1894 mit der Ges. ein Übereinkommen ab- schlossen, das am 11. Okt. 1894 gerichtlich bestätigt wurde. Strecken: 1) Ostlinie Lissabon-Badajoz, 276 km; 2) Nordlinie Lissabon-Oporte, 230 km; 3) Zweiglinie nach Caceres u. Coimbra, 74 km, letztere wurde von der Regierung mit frs. 217 669.44 subventioniert; 4) Lissabon-Cintra-Torres-Vedras, 74 km; 5) Torres-Vedras- Figueira-Alfarellos, 168 km, eröffnet 1889 u. 1890; 6) Zweigbahn St. Apolonia-Bemfica, 8 km, eröffnet 1889; 7) Lissabon-Cascaes, 20 km, eröffnet 1889; 8) Stadt Lissabon 3 km; 9) Beira-Baixa-Bahn-Abrantes-Guarda, 211,811 km, eröffnet Mai 1893; 10) Setil Vendas Novas 70 km, eröffnet 15./1. 1904; 11) Coimbra-cidade-Louza 29 km, eröffnet 16./12.1906. Ende 1906 im Betrieb 1172 km. Bezüglich der von der Ges. betrieb. Strecke Madrid-Caceres- bortugies. Grenze, 429 km u. der zu erbauenden Spanischen Westbahn Plascencia-Astorga ca. 350 km wurde lt. Kontrakt v. 15. Dez. 1892 u. 4. Dez. 1893 ein Übereinkommen getroffen. Hiernach überlässt die Portug. Eisenb.-Ges. zur Einlösung ihrer Verpflicht. der neuen Gesellschaft 50 000 3 % priv. Obligationen I. Ranges, welche als Garantie dienen sollen. Staatsgarantie: Für Torres-Figueira-Alfarellos garantiert die Regierung ein Reinerträgnis von 5 % mit der Massgabe, dass der zu leistende Garantiebetrag 2 % des auf Milreis 30000 ber km berechneten Anlagekapitals, also Milreis 100 800 = frs. 560 000 jährlich nicht übersteigen darf. Für die Beira-Baixa-Linie garantiert sie ein jährliches Reinerträgnis von Milreis 1.969 (oder frs. 10 938.88) per km, d. i. eine Annuität von ca. frs. 2 180 000 (wergl. 3 % Prior.-Anl. von 1886). Übereinkommen vom 11./10. 1894. Die Ges. setzt die Zahl aller ihrer gegenwärt. Schuldverschr. fest auf a) 492 410 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 in Gold u 3 %, 32 599 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold Zzu 4 %: 16 084 Schuld- verschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4½ %, welche alle privilegierte Schuld- verschreibungen ersten Ranges sind, mit einem festen jährlichen Zinsgenuss von 3 resp. 4 % u. 4½ %, vom 1. Jan. 1894 an gerechnet halbjährlich durch Coupons am 1. Jan. u. 1. Juli jedes Jahres zahlbar und tilgbar durch Rückkauf oder durch al pari- Einlösung in Gold nach erfolgter Auslosung in spätestens 150 Semestern vom 1. Sem. 1898 einschliesslich an gerechnet. b) 371 379 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 3 %; 65 198 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4 %; 32 168 Schuldvorschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4½ %, welche als privi- legierte Schuldverschreibungen zweiten Ranges mit veränderlichem Zinsgenuss, der jedoch 3 % resp. 4 % u. 4½ % jährlich nicht übersteigen darf, zahlbar jährlich und tilgbar durch Rückkauf oder durch al pari-Einlösung in Gold nach erfolgter Auslosung in spätestens 150 Semestern vom 1. Semester 1898 an gerechnet. Die 94 510 Stücke 3 % privilegierte Schuldverschreibungen ersten Ranges (Emission 1886 Beira Baixa) sind Pprivilegios creditorios wie alle anderen privilegierten Schuldverschreibungen ersten Ranges, und zwar unbeschadet ihres besonderen Vorzugsrechtes vor allen anderen privi- legierten Schuldverschreibungen ersten und zweiten Ranges auf die Reineinnahmen der Beira-Baixa-Bahn, den Niessbrauch dieser Koncession, den Wert des rollenden Materials dieser Linie und besonders auf die durch den Staatsschatz für diese Linie geleistete Zins- garantie, welche Garantie in Gemässheit des Kontraktes bis zum Betrage der für den vollständigen Dienst der Tilgung und der auf 3 % in Gold reduzierten Zinsen dieser Schuldverschreibungen notwendigen Jahresquote zu verpfänden ist. In dem Falle, dass die Regierung von dem Rückkaufsrecht der Beira-Baixa-Bahn Gebrauch machen sollte, bleibt der Totalbetrag der Jahresquoten oder die von der Regierung zu leistenden à conto- Zahlungen in erster Linie für die Zahlung der Zinsen und der Tilgung der Schuld- verschreibungen, um welche es sich handelt, haftend, ohne mögliche Aufrechnung gegen- wärtiger oder zukünftiger Forderungen an die Ges. gegen die Zinsgarantie oder gegen diese Jahresquote. Die Zahlung der zu tilgenden Stücke und der Coupons aller dieser Schuldverschreibungen erfolgt nach Wahl des Inhabers in Lissabon zum Kurse auf Paris bei der Kasse der Ges., in Paris in Francs Gold; in Berlin in Mark Gold. Alle privi-. legierten Schuldverschreibungen ersten und zweiten Ranges, sowie auch ihre Coupons, sind und bleiben von allen gegenwärtigen und zukünftigen portugiesischen Abgaben, ausser der Stempelabgabe, befreit, indem die Ges. alle diese Abgaben auf sich nimmt, ausser wenn die Zahlung in Portugal erfolgt, in welchem Falle diese Abg aben von den Inhabern getragen werden. Zur Tilgung wird für jede Kategorie von Schuld- verschreibungen eine ordnungsmässige Tilgungstabelle aufgestellt, welche die geringste Zahl der in jedem Semester zu tilgenden Schuldverschreibungen von jeder Kategorie angiebt. Die Tilgung geschieht nach Wahl der Ges. durch Auslosung oder Rückkauf. Die Reineinnahmen der Ges. werden in folgender Weise verteilt: a) die zur Zahlung der Zinsen aller privilegierten Schuldverschreibungen ersten Ranges notwendige Summe; b) die zur Vornahme der regelmässigen Tilgung, von 1898 einschliesslich an, den brivi- legierten Schuldverschreibungen ersten Ranges durch Auslosung mit al pari-Einlösung in Gold oder durch Rückkauf notwendige Summen; in diesem letzteren Falle kann die Hälfte der durch den Rückkauf erzielten Ersparnisse zu einem ergänzenden Rückkauf von Schuldverschreibungen desselben Ranges verwendet werden, um die Tilgung zu beschleunigen. Falls die disponiblen Fonds eines Geschäftsjahres zur vollen Zahlung der Zinsen und der Tilgungsquote der bprivilegierten Schuldverschreibungen nicht aus- reichen, so wird durch eine Entnahme aus der Specialreserve bis zur Vervollständigung