496 Ausländische Eisenbahnen. Schweizerische Eisenbahn. Gotthardbahn-Gesellschaft in Luzern. Gegründet: Im Jahre 1871. Staatsvertrag vom 15. Okt. 1869 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und Italien, vom 28. Okt. 1871 zwischen Deutschland; Nachträge hierzu vom 12. März 1878 und 16. Juni 1879. Koncession von den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Zug und Tessin auf 99 Jahre ab Eröffnung des grossen Tunnels, wird erneuert, wenn der vorbehaltene Rückkauf nicht stattgefunden. Revidiertes Statut vom 2. Dez. 1895. Steuerfreiheit für alle Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern, doch ist der Bundesrat berechtigt, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unter- nehmens auf den Postertrag, eine jährliche Koncessionsgebühr bis zu frs. 200 per km Betriebsstrecke zu erheben. Durchschlag des grossen Tunnels zwischen Göschenen und Airolo 29. Febr. 1880, Betriebseröffnung 1. Jan. 1882 (Länge 14 997 m, Höhe 6 m, Weite 8 m), durchgehender Betrieb seit 1. Juni 1882, die lt. internationalem Vertrag vom 15. Okt. 1869 herzustellenden zweiten Geleise der Zufahrtslinie zum Gotthardtunnel- Erstfeld-Göschenen, 27,036 km, und Airolo-Biasca, 42, 608 km, wurden April bis Mai 1893 dem Betriebe übergeben; Durchschlag des Monte Ceneri-Tunnels (Strecke Giubiasco- Lugano) 12. April 1881, Betriebseröffnung 10. April 1882 (Länge 1675 m). Seitens Italiens, Deutschlands und der Schweiz waren ursprünglich 85 000 000 frs. Subventionsbeiträge bewilligt, lt. Vertrag vom 12. März 1878, alsdann weitere 28 000 000 frs., ausserdem bewilligte die Schweiz und Italien lt. Vertrag vom 16. Juni 1879 noch speciell für die Monte Cenerie-Linie je 3 000 000 frs. Insgesamt haben beigetragen Deutschland 30 000000 frs., die Schweiz 31 000 000 frs., Italien 58 000 000 frs. = 119 000 000 frs. Strecken: Luzern-Immensee-Bellinzona-Chiasso; Bellinzona-Pino-Luino mit Zweigbahn nach Locarno (Lago Maggiore). Die Teilstrecken Biasca-Locarno und Lugano-Chaisso wurden 1874, Göschenen-Airolo, Immensee-Göschenen, Airolo-Biasca, Cadenazzo-Pino 1882, Luzern-Küssnacht-Immensee 19,2 km und Zug-Arth (Goldau) 15,8 km 1. Juni 1897 eröffnet, zusammen 275,1 km. Die Gesellschaft besorgt vertragsmässig den Fahrdienst der italienischen Strecke (Pino)-Dirinella-Luino auf Rechnung der ital. Staatsbahnen. Rückkaufsrecht: Der Bund kann nach dem Bundesbeschluss vom 22. Okt. 1869 das Bahnnetz nebst Material, Gebäuden und Vorräten mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres ab 1. Mai 1879 erwerben, falls die Gesellschaft jeweils 5 Jahre vorher hiervon benach- richtigt wird. Wird über die Entschädigungssumme keine Verständigung erzielt, so ist dieselbe durch das Bundesgericht nach dem Durchschnitts-Reinertrag der letzten 10 Jahre vor der Rückkaufserklärung zu bestimmen, und zwar erhält die Gesellschaft im 30., 45. oder 60. Jahre das 25fache, im 75. Jahre das 22½ fache, im 90. Jahre das 20fache und im 99. Jahre das 18fache des ermittelten Reinertrages, in keinem Falle aber weniger als das über die Subvention hinaus verwendete Anlagekapital und immer mit der Massgabe, dass dabei die durch den Staatsvertrag begründeten Rechte der Subvention vorbehalten bleiben. Bei der Berechnung der Entschädigung sind von dem Durchschnitts- Reinertrage die auf Abschreibungsrechnung getragenen und dem Reservefonds einver- leibten Summen in Abzug zu bringen. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rück- kaufsrecht Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist jedem der 5 Kantone das Rückkaufsrecht unter ähnlichen Bestimmungen vor- behalten, doch laufen die oben erwähnten Fristen bei diesen nicht ab 1. Mai 1879, sondern ab Vollendung des grossen Tunnels, auch ist die Gesellschaft von dem beab- sichtigten Rückkauf 4 Jahre 10 Monate vorher zu benachrichtigen. Durch Botschaft vom 25./3. 1897 bezeichnete der Bundesrat als den nächsten Rückkaufstermin den 13 1999 und als koncessionsmässige Rechnungsperiode für den Reinertrag die Jahre vom 1./5. 1894 bis 1./5. 1904. Der Rückkaufsprozess zwischen der Gotthardbahn und dem Bunde ist vom Bundesgericht durch Urteil vom 25./6. 1901 erledigt worden. Nach diesem Urteil sind nun die Reinertragsausweise aufzustellen. Im Prozesse betreffend den Erneuerungsfonds ging das Gutachten des Experten im Oktober 1905 beim Bundesgerichte ein und führte zu einem Vergleiche. Dabei wurden die Abänderungen festgestellt, welche das Regulativ des Bundesrates vom 12./6. 1899 betreffend die Einlagen der Gotthardbahn in den Erneuerungsfonds durch das Gutachten der Sachverständigen erleidet, sowohl hinsichtlich der Einlagen in den Fonds als der Entnahmen aus demselben. Auch über die sonst noch streitigen Fragen wurde eine Verständigung erzielt. Differenzbeträge, welche sich aus der festgestellten Neuberechnung gegenüber den Jahresrechnungen 1896–1905 ergeben, sind in der Jahres- rechnung pro 1906 auszugleichen, ebenso Differenzen, welche sich mit Bezug auf die Verwendungen des Erneuerungsfonds ergeben. Rückkauf seitens des Bundes. Am 26./2. 1904 kündigte der Bundesrat der Gotthardbahn den Rückkauf an. Der Rückkauf wird sämtliche Linien umfassen, welche das heutige Gotthardbahnnetz bilden. Am 24./7. 1907 unterbreiteten die deutschen Bankinstitute als Vertreter der deutschen Aktionäre dem Auswärtigen Amt in Berlin eine Denkschrift, in der sie den Schutz u. die Unterstützung des Amtes bei den Verhandlungen über die Verstaatlichung der Gotthardbahn nachsuchten. In dieser Denkschrift war der Rück- kaufswert der Aktie auf Grund der statutarischen Bestimmungen auf ca. 223 % berechnet