502 Ausländische Eisenbahnen. der Betrieb von Transportunternehmungen, Häfen, Kanälen u. Fabriken, der Betrieb von Forsten, Bergwerken oder sonstigen Industrien und die diesfällige Erwerbung aller Eigentums- und anderen Rechte. Zurzeit betreibt die Ges. folgende Linien: 1) Von Konstantinopel über Adrianopel und Tirnova nach Bellova mit Abzweigungen von Adrianopel nach dem Hafenplatze Dedeagatsch am Aegäischen Meer, sowie von Tirnova nach Yamboli mit einer Länge von 816 km. 2) Von Salonik am Aegäischen Meer nach Uesküb u. von hier nach Mitrowitza in Albanien mit einer Länge von 362 km. 3) Von Uesküb (Knotenpunkt der Linie 2) nach Zibeftsche (An- schluss an die Serbische Staatsbahn) mit einer Länge von 86 km. 4 Von Tehirpan über Stara Zagora nach Nova Zagora (Knotenpunkt an der unter 1) erwähnten Abzweigung von Tirnova nach Yamboli) mit einer Länge von 80 km. 5) Von Salonik nach Monastir mit einer Länge von 219 km. Die Verwaltung der Linie 5) erfolgt vollstäudig getrennt von derjenigen der übrigen Strecken derart, dass die Betriebseinnahmen und Ausgaben dieser Linie in den Rechnungen der Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen niéht mitenthalten sind, letztere vielmehr nur die Betriebsergebnisse der übrigen 1344 km darstellen. In der Betriebs- rechnung dagegen erscheinen auch die Beträge, welche die Eisenbahn Salonik-Monastir zu den allgemeinen Verwaltungskosten leistet. Ferner hatte die Ges. nach ihren Verträgen das Anrecht auf den Betrieb der Linie von Bellova nach Vakarell (Anschluss an die bulg. Staatsbahnen) mit einer Länge von 47 km, welche Eigentum der türk. Reg. bildet. Sie hat jedoch auf dieses Anrecht durch Übereinkommen vom März 1894 zugunsten der bulgar. Reg. gegen Zuweisung eines Drittels des von letzterer an die türk. Reg. zu zahlenden Pachtzinses von frs. 2250 pro km u. Jahr verzichtet. Rechtsverhältnis zwischen der türkischen Reg. u. der Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen: Die Konzessionsdauer für die Linie 1–3, welche Eigentum der türkischen Reg. sind, war in der Konvention vom 18./5. 1872 auf 50 Jahre, vom Tage der vollständigen In. betriebsetzung der hauptsächlichsten Linien ab bemessen, festgesetzt; durch eine Erklärung vom 1./13. März 1894 ist ihr Ablauf auf den 1./1. 1958 (n. St.) festgelegt worden. Nach Ab- lauf der Konzession tritt die türkische Reg. ohne weiteres in alle Rechte der Ges. ein. Das Rollmaterial u. sonstige Mobiliar hat die Reg. gegen Erstattung des von Sachverständigen festzustellenden Wertes zu übernehmen; Vorräte jedoch nur, soweit sie für einen 6 monat. Betrieb erforderlich sind. Wenn während der Konzessionsdauer der Betrieb ganz oder teil- weise durch Schuld der Ges. unterbrochen wird, so ergreift die Reg. die erforderlichen Massregeln, um den Betrieb vorläufig zu sichern. Falls darauf die Ges. nicht binnen 3 Monafen den Nachweis erbringt, dass sie imstande ist, den Betrieb wieder ordnungsmässig zu führen, u. den Betrieb selbst nicht wieder aufgenommen hat, kann die Ges. der Konzession für verlustig erklärt werden. In solchen Fällen werden Betriebskonzession, Materialien u. Vorräte öffentlich versteigert u. der Erlös nach Abzug der Ausgaben der Reg. für den Pro- visorischen Betrieb an die der Konzession verlustig gegangene Ges. ausgezahlt. Von den Betriebseinnahmen des 1264 km langen Bahnnetzes nimmt die Ges. frs. 7000 pro km u. Jahr Yorweg zur Deckung der Betriebskosten u. zur Verzinsung des Betriebskapitals. Von dem Überschuss behält sie weitere 55 %, während die restlichen 45 % an die türk. Reg. abzuführen sind. Indessen hat die Ges., gleichviel wie hoch die Bruttoeinnahme ist, der türk. Reg. aus den ihr gehörigen 45 % eine Mindesteinna hme von frs. 1500 pro km und Jahr garantiert. Die auf die 1178 km der Linien 1 und 2 entfallende Mindestabgabe ist durch Vertrag vom 1./13. März 1894 für den Dienst der 4 % Ottomanischen Anleihe von 1894 verpfändet u. wird von der Ges. direkt an die jenen Dienst leitende Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris gezahlt. Wenn infolge höherer Gewalt der Betrieb eines Teiles der Linien während mehr als 5 aufeinander folgender Tage unterbrochen ist, wird für den betr. Streckenabschnitt u. für die ganze Zeit der Betriebsstörung die Zahlung der Mindestabsabe aufgehoben. Falls dadurch der Anteil der Reg. an den Einnahmen unter frs. 1500 pro km u. Jahr sinken sollte, hat zwar trotzdem die Ges. die garantierten frs. 1500 pro km des Gesamtnetzes zu zahlen, aber mit dem Rechte, wegen der Differenz sich aus dem der Reg. in den folgenden Jahren zustehenden 45 % Anteil an den Einnahme-Überschüssen bezahlt zu machen. Sobald Die Einnahmen frs. 50 000 pro km u. Jahr überschreiten, ist die türk. Reg. berechtigt, den Bau eines zweiten Gleises zu verlangen. Die Kosten dieses zweiten Gleises sind ebenso wie alle sonstigen Erweiterungsbauten zu % von der Reg. u. zu ¼ von der Ges. zu tragen. Unterhaltungskosten u. laufende Reparaturen fallen allein der Ges. zu. Im Falle eines Krieges oder politischer Unruhen, welche den Betrieb ganz oder teilweise unterbrechen oder Be- schädigungen der Eisenbahnanlagen herbeiführen, hat die Reg. den der Ges. daraus er- wachsenen direkten u. wirklichen Schaden nach den Grundsätzen zu regeln, welche unter gleichen Umständen in den anderen europ. Grossstaaten befolgt werden. Grund u. Boden sowie Einkünfte der Ges. sind für die ganze Konze-sionsdauer von jeder Abgabe befreit; auch sind sämtliche Akte, die mit der Konvention zusammenhängen, von jeglichem türk. Stempel befreit. An Überwachungkosten hat die Ges. Piaster 270 = frs. 60 pro km und Jahr zu zahlen. Rechtsverhältnis zwischen der bulgar. Reg. u. der Betriebsgesellschaft. Nach der Kon- vention v. 15./27. März 1899 verpachtete die bulg. Reg. an die Ges. den Betrieb der unter 4) erwähnten Linie mit einer Länge von 80 km. Die Pachtdauer wurde auf 25 Jahre fest- gesetzt, u. zwar von dem auf die Inbetriebssetzung der ganzen Linie folgenden 1. Jan. ab. Bisher ist nur die Strecke Stadt Tchirpan-Nova-Zagora fertiggestellt, während mit dem Bau