Türkische Eisenbahnen. 503 einer zirka 13 km langen Verbindungsstrecke Scobelevo-Stadt Techirpan, welche die Her- stellung einer neuen Brücke über die Maritza erforderlich machte, noch nicht begonnen worden ist. Nach Ablauf der Konzession gehen alle Rechte der Ges. ohne weiteres auf die bulg. Reg. über, welche dagegen etwaige Vorräte kaufen muss, aber nur soweit sie für einen 6 monat. Betrieb erforderlich sind. Der Pachtzins, den die Ges. nach Inbetriebsetzung der ganzen Linie an die bulg. Reg. abzuführen hat, beträgt zu Anfang frs. 700 pro km u. Jahr und steigt von 2 zu 2 Jahren um je frs. 150 bis er frs. 1500 als Höchstsatz erreicht. Falls der Betrreb durch Verschulden der Reg. oder infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise unterbrochen ist, wird für die betreffende Zeit der Pachtzins aufgehoben. Ausser dem Pachtzins erhält die Reg. 45 % desjenigen Überschusses der Betriebseinnahmen über frs. 10 333 pro km u. Jahr, welcher bei Zusammenrechnung der Einnahmen der alten Teil- strecke der Ges. von Tirnowa nach Nova-Zagora u. derjenigen der neuen Strecke von Sco- belevo nach Nova-Zagora im Verhältnis der Kilometerlänge auf letztere Strecke entfällt. Alle Kosten der neuen Linie trägt die Reg.; desgleichen fallen ihr zur Last alle grossen Reparaturen, ausserordentl. Unterhaltungskosten, Vergrösserungen u. Neubauten jeder Art sowie alle Schäden infolge Krieg, höherer Gewalt, Überschwemmungen oder unhbekannter Ursache. Lokomotiven, Rollmaterial, Kohlen, Eisen wie alle sonstigen für den Betrieb er- forderlichen Gegenstände sind von jeder staatlichen wie lokalen Verkehrsabgabe befreit und. wenn sie vom Auslande bezogen werden, zollfrei mit Auenahme der Brennmaterialien. Auf die Dauer von 25 Jahren vom Vertragsschluss ab hat sich die Reg. des Rechtes ba- geben, Parallel- oder Konkurrenzbahnen zu den von der Ges. bereits betriebenen u. zu der nach dem Vertrage zu betreibenden Linie s,lbst zu bauen oder bauen zu lassen oder deren Bau zu gestatten. Als Konkurrenzbahnen gelten Linien, welche 2 Ortschaften verhinden, welche an den gesellschaftl. Linien liegen oder bis 40 km davon entfernt sind. Ausge- nommen von dieser Bestimmung ist der Bau einer Bahn von Philippopel über Mahala u. Karlova nach Kazanlik u. von dort nach Stara-Zagora oder Nova-Zagora; auch reine Zu- fahrtsbahnen werden von jener Bestimmung nicht betroffen. Falls die Reg. gegen diese vertragliche Abmachungen verstösst, hat die Ges. das Recht, entweder Schadenersatz oder die Betriebsübertragung der vertragswidrig gebauten Bahnen auf 25 Jahre zu verlangen. Für die etwa hiernach betriebenen Linien braucht die Ges. keine feste Pacht zu zahlen, sondern nur 45 % des Überschusses der Bruttoeinnahmen nach Deckung der Betriebskosten jeder Art an die Reg. abzuführen. Reichen die Einnahmen eines Jahres nicht einmal zur Deckupg der Betriebsausgaben aus, so wird das Defizit aus den Einnahmen der folgenden Jahre vor Teilung mit der Reg. entnommen. Für den mit der Aufsicht über den Betrieb betrauten bulg. Staatskommissar hat die Ges. jährl. frs. 60 pro betriebenen km zu zahlen. Betriebsvertrag zwischen der Société du Chemin de Fer Ottoman Salonique-Monastir u. der Betriebsgesellschaft. Der Betriebsvertrag datiert vom 28./2. 1896 war urspr. bis 31./12. 1900 abgeschlossen u. gilt jetzt jedesmal um ein Jahr verläugert, wenn er nicht ein Tahr vorher zum nächsten 31. Dez. gekündigt ist. Die Betriebsführung erfolgt für Rechnung der Société du Chemin de Fer Ottoman Salonique-Monastir; demgemäss hat die Betriebsgesellshaft sämtl. Einnahmen dieser Linie an die Salonique-Monastir Ges. abzuführen, dagegen letztere der Betriebsges. die von dieser aufgewendeten Kosten für die Unterhaltung der Bahn mit allen ihren Anlagen und des Betriebsmaterials sowie für den gesamten übrigen Dienst auf Grund zu legender Rechnung zu erstatten. Als Vergüt. für die Betriebsleitung u. für die Generalkosten zahlt die Salonique-Monastir Ges. der Betriebsges. einen Zuschlag von 15 % zu den ordentl. Betriebskosten. Aktienkapital: Gfl. 20 000 000 = frs. 50 000 000 in 100 000 Aktien à Gfl. 200 = frs. 500. Bei der Errichtung der Ges. wurden 50 %, per 31./3. 1886 weitere 30 % u. per 31./12. 1904 die restlichen 20 % eingezahlt. Geschäftsjahr: Kalenderj. n. St. Gen.-Vers. bis spät. Ende Okt. Stimmrecht: Je 10 Aktien = 1 St., die Aktien müssen wenigstens 8 Tage vor der G.-V. hinterlegt sein. Abwesende Ak- tionäre können sich mittelst Vollmacht durch andere stimmberechtigte Aktionäre vertreten lassen. Pflegebefohlene u. jur. Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzl. u. statut. Vertreter, Frauen durch Bevollmächtigte aus, auch wenn diese nicht selbst Aktionäre sind. Zur Beschlussfähigkeit der G.-V. müssen mind. 6 Aktionäre anwesend oder vertreten sein, welche mind. den 4. Teil des A.-K. vertreten. Gewinn-Verteilung: Mind. 5 % zum R.-F., sodann etwaige Dotationen anderer dem gesellschaftl. Unternehmen dienender Fonds, 5 % Div., vom Rest 10 % Tant. an V.-R., Über- rest zur Verfüg. der G.-V. Bilanz am 31. Dez. 1907: Aktiva: Fahrpark. Mobil., Werkz. u. Materialvorräte 23 475 685, Betriebskonzession 40 556 627, Effekten d. R.-F. 3 754 202, Kassa-Konti u. Barbestände bei den Banken 10 918 186, eigene Effekten 541 744, div. Debit. 1 159 965, Kaiserl. Ottoman. Reg. (Militär- transp. 210 140, Bauten-Kto u. Diverse 5 334 376, ab rückständige Einnahmenanteile 2 750 765) 2 793 751. – Passiva: A.-K. 50 000 000, Vorschuss d. Bank für oriental. Eisenb. in Zürich 2 689 484, R.-F. 3 759 384, Amort.-F. 4 100 678, Sparkasse d. Beamten u. Arbeiter in der Türkei (1 139 103, hiervon ab: Effektenbesitz 1 136 109) 2994, Wohlfahrtsanstalten (Vorsichts- u. Unterstütz.-Kasse u. Stiftung d. Frau Baronin von Hirsch-Gereuth) (3 722 831, hiervon ab: Effektenbesitz 3 719 601) 3230, Pensionskasse (Stiftung der Eisenbahnges. u. der Frau Baronin von Hirsch-Gereuth) (3 353 709 hiervon ab: Effektenbesitz 3 318 218) 35 491, div. Kredit. 7 788 167, Ern.-F. 4 100 000, Feuervers.-F. 312 550, ausserord. Res. 3 000 000, Res. für Geleis-