506 Ausländische Eisenbalmen. 209 589, Kassa 2010, Fonds f. Bezahl. der Coup, 1 076 375, Wertp. des Ern.-F. 1 207 281, Guth. bei der Deutschen Bank 2 242 135, Debit. 163 720, Garantieford. an die Türk. Reg. 371 194. – Passiva: Vorz.-Aktien 10 000 000, St.-Akt. 10 000 000, 3 % Oblig. 58 087 000, amort. 3 % Oblig. 1 913 000, noch nicht eingelöste amort. Oblig. 23 953, noch nicht eingel. Oblig.-Zs. 879 808, alte Div. 766, R.-F. 225 299, Ern.-F. 1 405 485, R.-F. f. Kursverluste (Gewinn an Eff. d. Ern.-F.) 20 696, Bau-R.-F. 1 479 025, Gewinn 440 901. Sa. frs. 84 475 933. Gewinn- u. Verlust-Konto 1907: Debet: Zs. u. Tilg. der Oblig. 1 903 341, Gewinn 440 901, welcher verwendet wird zum Ern.-F. 100 000, zum Bau-R.-F. 50 000, 5 % Div. auf die Vorz.- Aktien 250 000, zum R.-F. 5778, Tant. 5778, Vortrag 29 345. – Kredit: Vortrag a. 1906 75 346, Zs. 100 274, Wechselkursgewinn 22 324, Betriebsüberschuss 1 775 105, Garantie der türk. Reg. für 1907: 371 194. Sa. frs. 2 344 242. Dividenden 1893–1907: Vorz.-Aktien: 6. 6, 6, 6, 4, 4, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5 %; St.-Aktien: 1¾0, 1, 1, 1, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0 %. Direktion: Delegierter des V.-R.: E. Huguenin. Aufsichtsrat: Vors. Karl Schrader, Stellv. Dir. Arthur Gwinner, Berlin und Minister Carl Testa, Konstantinopel; ferner weitere 12 Mitglieder. Société du Port de Haidar Pacha Tete de ligne du Chemin de fer Ottoman d'Anatolie (Hafen-Ges. Haidar Pascha, Kopfstation der Anatolischen Eisenbahn) in Constantinopel. Gegründet: 19./3. 1902. Dauer der Ges. bis zum Ablauf der Koncess. für die Eisenbahn- strecke Haidar-Pascha-Angora, d. h. bis zum Jahre 2002. Zweck: Durch Vertrag v. 31./5. 1902, bestätigt durch G.-V.-B. der Anatol. Eisenbahn-Ges. v. 24./6. 1902 hat die Anatol. Eisenb.-Ges. gegen Zahlung von frs. 800 000 an die Société du Port de Haidar Pascha ihre durch Ferman vom 20 Zilcadéè 1316 (20./1. April 1899) erteilte Konc. mit allen Rechten und Pflichten ab- getreten, mit Ausnahme derjenigen Rechte und Pflichten, welche durch die Konc. ausschl. der Anatol. Bahn für ihre eigene Person erworben sind, wie z. B. die Ermächtigung zur Vergrösserung des Bahnhofes in Haidar Pascha etc. Die Konc. ist erteilt zum Bau u. Be- trieb 1. eines Hafens und von Quais zu Haidar Pascha, Kopfstation der Anatol. Eisenbahn- 2. von Docks, Zoll- u. Lagerhäusern, Steinkohlendepots, Getreidespeichern u. anderen bedeckten u. unbedeckten Magazinen u. Depots zur Lagerung von Waren aller Art, mit Berechtigung der Ges. zur Ausstellung von Warrants an die Lagerer, 3. von Getreide-Elevatoren u. sonst. Hand- u. mechan. Ladeeinricht., welche zur Erleichterung der Beladungs- und Entladungs- manipulationen bei Schiffen und Waggons dienen. Am 14./4. 1903 wurde der Hafen für den Betrieb eröffnet. Rückkaufsrecht: Die Türk. Reg. hat das Recht von demselben Zeitpunkt ab, welcher für einen event. Rückkauf des bestehenden Anatol. Eisenbahnnetzes festgesetzt ist, d. h. vom 15./2. 1923 ab, jederzeit auch den Hafen mit allen Nebenanlagen, Quais, Docks, Depots und Magazinen etc. nebst Zubehör zurückzukaufen. Dieser Rückkauf ist jedoch nur dann zu- lässig, wenn zu gleicher Zeit das ganze Anatol. Eisenbahnnetz unter den im Art. 16 der Konvention v. 28. Rejeb 1310 festgesetzten Bedingungen zurückgekauft wird. Die Begleichung des Rückkaufspreises geschieht durch Entrichtung einer bis zum Ablauf der Konc. zahlb. Annuität, deren Höhe auf 80 % der durchschnittl. Brutto-Einnahmen der letztvergangenen 5 Jahre zu bemessen ist, jedoch in keinem Falle niedriger sein darf als der Betrag, welcher für die Verzinsung und Tilg. des von der Koncessionärin ausgegebenen und noch nicht ge- tilgten Kapitals erforderlich ist. Ausserdem hat die Türk. Reg. das bewegl. Zubehör, wie Maschinen, Bagger, Waggons sowie die vorhandenen Betriebsvorräte, letztere jedoch nur, soweit sie für 6 Mon. nötig sind, zu einem von Sachverständigen festzustellenden Taxpreise zu übernehmen. Die regelmässige Zahlung der Annuität sowie des Kaufpreises für die Mobil. hat die Türk. Reg. gegebenenfalls durch ein besonderes Abkommen sicher zu stellen. Für den Fall, dass nach vollzogenem Rückkauf die Türk. Reg. beabsichtigen sollte, den Be- trieb des Hafens oder einzelner Teile desselben an eine Ges. zu übertragen, hat bei gleichen Bedingungen die Koncessionärin ein Vorrecht. Macht die Türk. Reg. von ihrem Rückkaufs- recht keinen Gebrauch, so sind mit Ablauf der Konc. der Hafen mit allen Nebenanlagen, Quais, Docks, Zollverschlüsse, Speicher u. Magazine etc. mit allem festen Zubehör, wie feste Krane und Maschinen, Hafengeleise, Leuchttürme, Signalmasten etc. der Türk. Reg. unentgeltlich und frei von allen Schulden zu übergeben. Dagegen hat diese den Wert des beweglichen Zubehörs in gleicher Weise zu erstatten, wie es für den Fall eines Rückkaufs vorgesehen ist. Kapital: M. 6 528 000 = frs. 8 000 000 in 16 000 Aktien à M. 408 = frs. 500, welche mit 60 % eingezahlt sind. Die Stücke lauten auf den Inhaber: durch G.-V.-B. kann das A.-K. um die Hälfte erhöht werden. Auf Grund des Art. 6 der Statuten ist die Ges. je nach den Bedürfnissen für den Bau des Hafens zur Ausgabe von Oblig. berechtigt. Als Höchstbetrag des Oblig.-Kapitals ist der 1½ fache Betrag des jeweiligen Nominal-A.-K. 5 % Gold-Anleihe von 1902. M. 6 528 000 = frs. 8 000 000, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1907: frs. 7 957 000 in 10 000 Stücken Lit. A à M. 408 = frs. 500 und 1200 Stücken Lit. B à M. 2040 = frs. 2500. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./10. 1903 ab durch Verl. am 1./7, per 1./10. bis spätestens Ende 1983. Die Ges. hat das Recht vom 1./10. 1907 ab die Tilg. zu verstärken oder auch an jedem beliebigen 1./4. oder 1./10. den noch aus- stehenden Betrag der Anleihe ganz oder teilweise nach voraufgegangener 3 monat. Kündig.