Kolonial-Gesellschaften. 507 zurückzuzahlen. Sicherheit: Durch Vertrag zwischen der Hafen- Ges. Haidar Pascha und der Anatol. Bahn-Ges. vom 31./5. 1902, welcher durch die G.-V. der Aktionäre der Ana- tolischen Bahn-Ges. vom 24./6. 1902 bestätigt worden ist, hat die Anatol. Bahn-Ges. für die pünktliche Verzinsung und Tilgung der Anleihe die Garantie übernommen. Das Garantie- verhältnis der Türk. Regierung zur Anatol. Bahn-Ges. bleibt unverändert das gleiche und wird durch die Übernahme der Garantie für die Anleihe der Hafen-Ges. in keiner Weise berührt. Zahlst.: Constantinopel: Gesellschaftskasse Berlin u. Frankf. a. M.: Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Deutsche Vereinsbank. Zahlung der Zs. sowie der verl. Oblig. frei von allen türk. Steuern in Deutschl. in M, ausserhalb Deutschlands u. in Constantinopel in frs. Eingeführt in Berlin zunächst M. 3 264 000 = frs. 4 000 000 am 25./11. 1902 zu 100 %. Kurs in Berlin Ende 1902–1907: 101.25, 102.50, 102.80, 103.40, 103, 100 %. In Frankf. a. M. eingef. 10./12. 1903 zu 102.50 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1903–1907: 102.50, 102.80, 103, 102.80, 101 %. Verj. der Coup. in 5 J. (F.), der verl. resp. gekünd. Oblig. in 15 J. (Rückzahlungstermin). Geschäftsjahr: Kalenderj. Stimmrecht: Je 30 Aktien = 1 St., Maximum 100 St. inkl Vertretung; die Aktien müssen spät. 10 Tage vor der G.-V. hinterlegt sein. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., sodann bis zu 5 % Zs. auf den eingezahlten Betrag aller Aktien; vom Überschuss 5 % an V.-R. der Rest event. als Div. Die G.-V. kann all- jährl. vom Reingewinn einen bestimmten Betrag zum Zwecke der Aktien-Tilg. durch Ausl. ausscheiden. Die verl. Aktien erhalten das darauf einbezahlte Kapital zurück u. verbleiben im Genuss der Div., ohne an den auf die Aktien entfallenden Zs. teilzunehmen. Verwaltungsrat: Vors. Eisenb.-Dir. a. D. Karl Schrader, stellv. Vors. Arthur Gwinner, Wirkl. Legationsrat Dr. K. Helfferich, Berlin; Komm.-Rat Max Steinthal, Geh. Reg.-Rat Dr. K. Zander, E. Huguenin, Konstantinopel, Minister K. Testa, Konstantinopel, Dr. J. Frey, Zürich. Bilanz am 31. Dez. 1907: Aktiva: Noch einzufordernde 40 % des A.-K. 3 200 000, Hafen- anlage 12 516 697, Inventar 86 560. Magazinbestände 58 287, Beteilig. 245 193, Debit. 1 582 294. – Passiva: A.-K. 8 000 000, Oblig. 7 957 000, do. getilgte 43 000, nicht vorgezeigte verloste Oblig. 1008, noch nicht eingelöste Oblig.-Zs. 3339, Oblig.-Zs.-Kto 100 362, R.-F. 799 794, Kredit. 90 909, Gewinn 693 618. Sa. frs. 17 689 030. Gewinn u. Verlust: Betriebsüberschuss 949 888, Vortrag a. 1906 70 778, Zs. 90 453, zus. frs. 1 111 120, davon ab: Oblig.-Dienst 417 502, bleibt Gewinn 693 618 (hiervon: zum Spez.-R.-F. 250 000, z. ordentl. R.-F. 18 642, 7 % Div. 346 000, Tant. an V.-R. 5710, Vortrag 83 266.) Dividenden 1904–1907: 6, 6, 6, 7 %. 7 0 Kolonial-Gesellschaften. Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft in Berlin, W. 9, Potsdamerstr. 10/11 II. 0 Errichtet: 26./2. 1887 als Kolonial-Ges. in Gemässheit des deutschen Reichsgesetzes vom 15./3. 1888; neuestes Statut vom 10./5. 1905. Zweck: In Ostafrika die Ansiedlung, den Bodenbau, den Bergbau und sonst. Zweige der wirtschaftl. Thätigkeit und des Handels anzubahnen und zu fördern, sowie selbst Ländereien zu erwerben, zu bewirtschaften und zu verwerten, Handel, Gewerbe u. Bergbau und alle dem Handel und Verkehr dienlichen Unternehm. zu betreiben bezw. sich daran zu beteiligen. Am 25./9. 1900 wurde zwischen der deutschen Reg. und der Deutsch-Ostafrikan. Ges. betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika Folgendes vereinbart: $§ 1. Die Deutsch-Ostafrikan. Ges. ver- zichtet mit dem Zeitpunkt der Einführ. der Allerh. Verordn., betr. das Bergwesen in Deutsch- Ostafrika vom 9./10. 1898, für das Küstengebiet, dessen Zubehörungen, die Insel Mafia und das Gebiet des kaiserl. Schutzbriefes zu gunsten des Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika auf alle Rechte, die ihr in Bezug auf die Gewinnung von Mineralien in den genannten Gebieten von der kaiserl. Reg. in § 7 Nr. 2 des Vertrages zwischen der Reg. u. der Ges. v. 20./11. 1890 eingeräumt sind. $à 2. Als Entgelt für diesen Verzicht verpflichtet sich der Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika, an die Deutsch-Ostafrikan. Ges. die Hälfte der Feldersteuern und der Förderungsabgaben abzuführen, welche er auf Grund der §§ 54–56 der Verordn., betr. das ergwesen in Deutsch-Ostafrika v. 9./10. 1898 oder auf Grund der nach Anhörung der Deutsch- Ostafrikan. Ges. etwa an ihre Stelle zu setzenden Bestimmungen von den innerhalb der in §1 dieser Vereinbarung genannten Gebiete gelegenen Bergbaufeldern bis zum 31./12. 1935 erheben wird. § 3. Die Bezahlung der hiernach von dem Landesfiskus zu entrichtenden Beiträge erfolgt spät. 3 Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderj. unter Zugrundelegung der von der zuständigen Landesbehörde aufzustellenden Einnahmeausweisungen. Ein Recht auf die Einsicht in die Bücher oder Akten des Landesfiskus steht der Ges. nicht zu. Die Ges. hat durch Pachtvertrag mit dem Sultan von Zanzibar die Zollregie in dem vor der deutschen Interessensphäre liegenden Küstenstreifen auf die Dauer von 50 Jahren erlangt. Auf Grund des am 15.11. 1902 mit dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Vertrages, welcher