Kolonial-Gesellschaften. „ flächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird. VYor- behaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der Ges. Zollfreiheit für die zum Bau, zur Ausrüstung und Erhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte u. sonstigen Gegenstände gewährt. Übertragung: Die Übertragung der Koncession an andere Personen oder Gesellschaften bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. Auflösung: Falls es sich herausstellt, dass die Ges. wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist, sind die der Ges. verliehenen Vorzugsrechte verwirkt, vorbehaltlich des auf Grund der Koncession von der Ges. zurzeit der Einstellung des Baues bezw. Betriebs bereits erworbenen Grund-u. Bergwerkseigentums. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt, das Unternehmen in seinem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehöre, den Reserve- u. Ern.-F. gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe des Nennwerts dieser Vorzugsanteile zu erwerben. Wird von dieser Berechtigung kein Gebrauch gemacht, so ist der Reichskanzler befugt, die Ges. für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen. Nach der Auflösung der Ges., zu welcher ein Beschluss der Hauptversammlung mit A-Mehrheit und die Genehmigung des Reichskanzlers erforderl. sind, sind auf die Vorzugs- anteile bei Ausschüttung der Liquidationsmasse vorweg die ihren Nennwerten entsprechen- den Beträge zu verteilen. Aldann erhält das Reich einen dem Gesamtnennwerte der Stammanteile Reihe B zuzüglich einem Aufgelde von 20 vom Hundert entsprechenden Betrag. Ein alsdann etwa noch verbleibender Überschuss fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere Hälfte wird gleichmässig nach Verhältnis der N ennwerte auf die Vorzugsanteile Reihe A und die Stammanteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und abgestempelten gleich. Erwerbsrecht des Deutschen Reichs: Das Deutsche Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahres an das Recht, die Vorz.-Anteile Reihe A, die Stammanteile Reihe B u. die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B durch einseitige, dem Vorstande der Ges. mit dreimonatlicher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahres zu erwerben. Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahres erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B M. 150, für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B M. 30. Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahres erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für die Vorzugsanteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorzugsanteile Reihe A im Durchschnitte der letzten fünf, bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht weniger als den Nennwert und nicht mehr als das Anderthalbfache dieses Nennwertes, also M. 150 für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der noch nicht zurückgezahlten Stamm- anteile Reihe B beträgt alsdann M. 120 für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrages, welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile entspricht, welcher jedoch M. 30 nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache Kapitalisierung der im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung ab- geschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe Bentfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als M. 30 für jeden Schein. Dem Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugs- anteile Reihe A oder die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen Gattungen noch in derselben Weise zu. Koncessionsablauf: Nach 90 Jahren wird das Reich entweder die Koncession verlängern oder von seinem Recht, das gesamte Unternehmen zu erwerben, Gebrauch machen. Im ersteren Falle hat die Verlängerung der Koncession auf der Grundlage zu geschehen, dass das Reich als Eigentümer der gesamten Stammanteile Reihe B an dem Unternehmen beteiligt ist und dass die Vorrechte der Vorzugsanteile Reihe A, soweit sie nicht schon vorher erloschen sind, in Wegfall kommen. In dem zweiten Falle wird das Reich den Inhabern der Vorzugsanteile Reihe A deren Nennwert zuzüglich des dem Verhältnisse dieser Vorzugsanteile zu dem gesamten Grundkapital entsprechenden Anteils an dem ordentlichen R.-F. auszahlen; der Betriebs-R.-F., Ern.-F. u. Special-R.-F. gehen mit dem Unternehmen auf das Reich über. Durch Vertrag vom 6. März 1907 hat die Ges. die gesamte Ausführung des Baues der Eisenbahn von Duala nach dem Manengubagebirge gemäss § 3 Absatz 2 der Bau- und Betriebs-Koncession und gemäss dem Beschlusse des A.-R. vom 19./6. 1906 der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau- u. Betriebs-Ges. für M. 16 640 000 übertragen. Im Bauyertrag ist die Beendigung des Baues bis zum 21. Februar 1911 vorgesehen. Der Vertrag ist vom Reichskanzler unter dem 18. Mai 1907 genehmigt worden. Auf der ersten Teilstrecke bis 25 km wird voraussichtlich im Sommer 1908 der Betrieb eröffnet werden können. Die Bahnhofsgebäude in Bonaberi sind bereits fertiggestellt. Grundkapital: M. 16 640 000 in 166 400 Anleihen à M. 100; hiervon sind 56 400 Stücke über je 1 Anteil (Reihe A Nr. 1–56 400) ausgestellt u. tragen die Bezeichnung Vorzugsanteile u.