Republik Argentinien. – Königreich Dänemark. – Verein. Staaten von Mexiko. 11 kasse an das Haus Ernesto Tornquist & Co. in Buenos Aires zur Abführung an die Ein- lösungsstellen jeweilig die erforderl. Dienstbeträge einzuzahlen. Zahlst.: Buenos Aires: Credito Publico Nacional; Berlin u. Frankf. a. M.: Disconto-Ges., Deutsche Bank; Hamburg: Norddeutsche Bank, Deutsche Bank. Zahlung der Zs. u. der Oblig. frei von jeder gegenwärt. u. zukünft. argentin. Stempelgebühr oder sonst. Steuer in Deutschland in Mark zum festen Kurse von M. 1.80 für 1 $% Pap. Die Einlösung in Deutschland kann nur während 5 Jahren nach ihrer Fälligkeit geschehen; behufs einer späteren Einlös. hat sich der Inhaber der fälligen Werte an die Munizipal-Behörde in Buenos Aires zu wenden. Die Anleihe wurde im Januar 1909 freihändig zu 93.50 % (wobei 1 $ Pap. = M. 1.80 umgerechnet) verkauft. Die Zulassung zum Handel an der Berliner Börse wird beantragt werden. Ye = 0 * Königreich Dänemark. Kreditverein von Eigentümern kleinerer Realitäten auf dem Lande in den dänischen Inselstiften in Kopenhagen. (Siehe Bd. I, Seite 221.) 4 % Obligationen (Pfandbr.), Abt. III. Kr. 36 000 000 = M. 40 500 000 = £ 1 980 000 in Stücken à Kr. 50, 200, 400, 500, 2000 = M. 56.25, 225, 450, 562.50, 2250 = £ 2.15, 1 2? 27.10, 110. Zs.: 1./1. u. 1./7. Tilg. durch Verlos. zum Nennwert bis spätestens 1976. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a. M.: Disconto-Ges.: Berlin: S. Bleichröder; Hamburg: L. Behrens & Söhne, Commerz- u. Disconto-Bank, Norddeutsche Bank, M. M. Warburg & Co.; Kopenhagen: Kasse des Creditvereins, Kjöbenhavns Laane- og Diskontobank; London: C. J. Hambro & Son. Zahlung der Zs. u. verlosten Stücke in Deutschland in Mark zum festen Umrechnungskurse von Kr. 100 = M. 112.50 %. Eingeführt in Hamburg 23./1. 1909 zu 96.25 %. Verj. der Zinsscheine u. verlosten Stücke in 20 Jahren n. F. Vereinigte Staaten von Mexiko. *Caja de Preéestamos para Obras de Irrigacion y Fomento de la Agri- cultura Sociedad Anönima (Darlehnskasse für Bewässerungsanlagen u. allgem. land- wirtschaftl. Zwecke A.-G.) in Mexiko. Gegründet: Durch Konc.-Urkunde vom 3./9. 1908 errichtet am 5./10. 1908. Gründer waren der Banco Nacional de Mexico, der Banco de Londres y Mexico, der Banco Central Mexicano und der Banco Mexicano de Comercio é Industria, sämtl. in der Stadt Mexiko. Dauer der Koncession: 50 Jahre, sie kann durch Kongressakt u. Beschluss der Aktionäre verlängert werden. Zweck: Der Gegenstand des Unternehmens ist die Gewährung von Darlehen zu mässigem Zinsfuss an mexikanische Bewässerungswerke sowie an Unternehmungen, die sich mit Landwirtschaft und Viehzucht befassen, u. ausnahmsweise auch an solche Unternehm., die die Ausbeute von brennbaren Mineralien u. Erzen betreiben. Diese Darlehen müssen ge- sichert sein: entweder durch hypoth. Verpfändung von Eigentum oder durch Bürgschaft einer von der mexikan. Regierung konc. Bank oder einer Gesellschaft, welcher die Reg. die Ermächtigung zur Finanzierung von in den Rahmen der vorerwähnten Konc. fallenden Unternehm. erteilt hat. Der Betrag. der gegen Hypoth. dargeliehen wird, darf niemals 60 % des Wertes des verpfändeten Eigentums übersteigen. Die Ges. darf andere bankgeschäftl. Transaktionen als solche, die aus ihren besonderen Zwecken herrühren und mit ihnen in Verbindung stehen, nicht betreiben, doch kann sie ihre flüssigen Mittel in schnell realisier- baren Werten anlegen. Niemandem steht ein Erwerbungsrecht hinsichtlich des Eigentums der Gesellschaft zu. Kapital: mex. Pes. 10 000 000 in 100 000 Aktien à mex. Pes. 100. Eine Aktie befindet sich im Besitz der Mexik. Regierung; ein Viertel des A.-K. ist von den 4 Gründern mit der Verpflichtung übernommen worden, darüber nicht ohne Zustimmung des mex. Finanz- ministeriums anderweit zu verfügen. Abgesehen von der Wahl des Verwaltungsrats u. der Revisoren haben alle Aktien gleiche Rechte. Jede Aktie = 1 St. Eine Erhöhung oder Ver- minderung des A.-K. bedarf der Genehm. des Ministeriums der Finanzen u. öffentl. Schuld. Die Ges. hat das Recht, Oblig. auszugeben, doch darf das vollbezahlte A.-K. niemals weniger als des Nominalwertes der von der mexikan. Reg. garantierten Oblig. betragen. 4½ % von der mexikan. Regierung garantierte steuerfreie Gold-Obligationen, mex. Pes. 50 000 000 = M. 105 000 000 = $ 25 000 000 = £ 5 143 925 = frs. 129 500 000 == ufl. 62 000 000 in Stücken à mex. Pes. 200, 1000, 2000 – M. 420, 2100, 4200 –= $ 100, 500, 1000 = £ 20.11.6, 102.17.7, 205.15.2 = frs. 518, 2590, 5180 = hfl. 248, 1240, 2480. Zs. 1./5., 1./11. Tilg.: Vom 1./11. 1918 ab durch halbjährl. Verlos. spät. am 15./3. u. 15./9. (zuerst spät. 15./3. 1919) nach einem Tilg.-Plane bis spät. 1./11. 1943; vom 1./11. 1918 ab hat die Ges. das Recht, den Gesamtbetrag, nicht aber einen Teilbetrag, der jeweils ausstehenden Oblig. mit 3 monat. Frist u. zwar zu 101 % zu kündigen. Sicherheit: Die Oblig. werden hinsichtlirh des Kapitals u. der Zs. auf Grund eines mexikan. Gesetzes v. 17.6. 1908 von der Regicrung der Verein. Staaten von Mexiko unbedingt garantiert u. tragen einen diesbezügl. Aufdrurk. Zur Sicherung der Rechte aus den Oblig. ist eine vom 2./11. 1908 datierte Trusturkunde zu