―― Anleihen des Deutschen Reiches. 3 4 % Schatzanweisungen des Deutschen Reiches von 1908, rückzahlbar 1 491914 M. 100 000 000 in Stücken à M. 50 000, 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Rückzahlbar 1./10. 1911. Diese Schatzanweisungen wurden im Aug. u. Sept. 1908 den In- habern der am 1./10. 1908 fälligen 3½ % Schatzanweisungen statt der baren Rückzahlung kostenfrei und unter Zuzahlung von M. 0.60 auf M. 100 Nominal zum Umtausch angeboten. Eingeführt 1./10. 1908 in Berlin zu 99.70 %, in Frankf. a. M zu 99.60 %%, in Hamburg zu 99.70 %. Kurs Ende 1908: In Berlin: 100.80 %. – In Frankf. a. M.: 100.60 %. – In Hamburg: 100.70 %. – In Leipzig: 100.70 %. – In München: 100.70 %. Reichsschuldbuch, eingerichtet lt. Gesetz vom 31./5. 1891, abgeänd. durch Gesetz vom 28./6. 1904. Das Reichsschuldbuch ist allen denjenigen Besitzern Deutscher Reichsanleihen von Nutzen, für welche diese Papiere eine dauernde Anlage bilden und welche Kapital und Zinsen gegen den Schaden unbedingt sichern wollen, der ihnen, solauge ihr Recht von dem jeweiligen Besitze der Schuldverschreib. und Zinsscheine abhängig ist, durch Diebstahl, Verbrennen oder sonst. Abhandenkommen dieser Effekten nicht selten entsteht. Laufende Verwalt.-Kosten werden von den Konteninhabern nicht erhoben. Über die für die Eintrag. in das Reichsschuldbuch zu entrichtenden Gebühren bestimmt das Gesetz vom 28./6. 1904: An Gebühren werden erhoben: 1. für Eintrag. und Löschungen, jede Einschrift in das Reichsschuldbuch besonders gerechnet, M. 0.25 von je angefangenen M. 1000 des Betrags, über den verfügt wird, zus. mindestens M. 1; 2. für die Ausreichung von Reichsschuld- verschreib. für je angefangene M. 1000 Kapitalbetrag M. 0.50, zus. mindestens M. 1. Gebühren werden nicht erhoben: 1. für die Eintrag. bei der Umwandlung von Reichsschuldverschreib. in Buchschulden des Reichs; 2. für Eintrag. und Löschung von Vermerken über Bevoll- mächtigungen sowie über Anderungen in der Person oder der Wohnung des eingetrag. Berechtigten (§ 10 Abs. 3); 3. für Eintrag. und Löschung von Vermerken, nach welchen ein Vormund, Pfleger oder Beistand über eine Forder., die zu dem seiner Verwalt. unterstellten Vermögen gehört, nur mit Genehm. des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Eingetragene Konten am 30./9. 1892: 808 über M. 59 620 100 Kapital. „ 099, 193. 1419 00 174 000% „ 30./9. 1900: 4396 „ 70 074 100 „ 0% 90i:.. %%6 „ 30./9. 1902: 5080 „ „ 341 109 400 „ 4 3 „ 30./9. 1903: 5397 „ „ 369 430 000 3 „ 30./9. 1904: 5679 „ . 391 470 100 „ 5 „ 30./9. 1905: 7455 „ „ 570 397 500 „ 3 5 „ 30./9. 1906: 8046 „ „ 608 060 600 „ 5 5 „ 30./9.1907: 8291 „ „ 624 591 000 3 „ 39./9. 1908: 10377 „ 6717 167 6090 4 % Deutsche Schutzgebietsanleihe von 1908 (aufgenommen für das ostafrikanische Schutzgebiet u. die Schutzgebiete Kamerun u. Togo unter Bürgschaft des Deutschen Reichs für die Verzinsung u. Tilg.) M. 38 775 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Vom sechsten auf das Jahr der Begebung folgenden Rechnungsjrhre ab durch Verlos. oder Rückkauf mit jährl. % u. Zs.-Zuwachs; von 1923 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. zulässig. Sicherheit: Für die Anleihe haften die genannten Kolonien solidarisch; ausserdem hat das Reich die Bürgschaft für Rückzahlung des Kapitals u. für die Zinsen übernommen. Die Anleihe ist deshalb nach $§ 1807 des Bürgerl. Gesetzbuches zur Anlage von Mündelgeldern geeignet. Verj. u. Zahlst. für Zinsscheine wie 3½ % Reichsanleihe. Von der Anleihe wurden am 30./6. 1908 M. 30 000 000 teils zum Umtausch gegen Anteil- scheine der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft teils gegen bar zu 99 % aufgelegt. Kurs Ende 1908: In Berlin: 101.20 %. –— In Frankf. a. M.: 100.90 %. – In Hamburg: 101.30 %. Grossherzogtum Baden. Staatsschuld (Eisenbahnschuld) am 1./1. 1909: a) verzinsliche M. 513 731 000, b) unverzinsliche M. 10 697 000, darunter M. 10 000 000 unverzinsliche Schatzanweisungen, bei M. 32 878 000 Aktiven (ohne das investierte Anlagekapital der Staatsbahnen). — Staatsvoranschlag für 1908 u. 1909: Einnahmen M. 177 357 742, Ausgaben M. 183 469 941; der Fehlbetrag von M. 6112 199 wird, wenn erforderlich, aus Aktivbeständen der Amort.-Kasse gedeckt. Badische 3½ % konvertierte Eisenbahn-Anleihen. Durch Gesetz vom 24. Jan. 1897 wurden die Badischen 4 % Staats-Anleihen von den Jahren 1859/61, 1862/64, 1875, 1878. 1879, 1880 und 1886 in 3½ % konvertiert; hierbei wurde ausdrücklich betont, dass eine weitere Herabsetzung des Zinsfusses der umgewandelten Schuldverschreibungen, sowie eine ausserordentliche Tilgung vor dem 1. Okt. 1907 nicht stattfinden soll. 3½ % konvertierte Anleihe von 1859/61, in Umlauf Ende 1908: M. 10 675 250 in Stücken zu fl. 100, 500, 1000. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Von 1867 ab durch Verl. im Febr. auf 1./9. mit jährl. 0.655 % u. Zs.-Zuwachs innerh. 50 J.: Verstärk. zulässig. 3½ % konvertierte Anleihe von 1862/64, in Umlauf Ende 1908: M. 18 060 777 in Stücken zu fl. 100, 200, 500, 1000. Zs.: 1 /4., 1./10. Tilg.: Von 1867 ab durch Verl. im Febr. auf 1./10. mit jährl. 0.655 % u. Zs.-Zuwachs innerh. 50 Jahren; Verstärkung zulässig. Zahlst. der Anleihen 1859/61, 1862/64: Frankf. a. M.: Disconto-Ges., Deutsche Bank u. Joh. Goll &