54 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 4 % Kur- und Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 60 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1907: M. 15 113 100 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Sicherheit u. Zahlst. wie 3½ % Schuldverscbreib. Eingeführt in Berlin 11./9. 1907 zu 98.25 %. Kurs Ende 1907–1908: In Berlin 99 10, 190.78 % Ostpreussische Landschaft in Königsberg i. Pr. Errichtet: Am 16./2. 1788. Das revidierte Ostpreussische Landschafts-Reglement vom 24. 12. 1808 ist ersetzt durch die Ostpreuss. Landschafts-Ordn. v. 7./12. 1891 mit den Nachträgen v. 18./6., 4./11., 2./12. 1895, 9./1. 1899, 16./10. 1901, 12./4. 1904 u. 23./3. 1908. Die von der Land- schaft auszugebenden 4, 3½ u. 3 % Ostpreussischen Pfandbriefe sind auf Grund des § 38 b Absatz 1 der Börsengesetznovelle vom 8./6. 1908 zum Handel an den Börsen in Berlin und Königsberg i. Pr., zugelassen. Die General-Landschafts-Direktion wird alle diese Pfandbriefe betreffenden Bekanntmachungen bis auf weiteres im Reichs- u. Staatsanzeiger u. Berliner Börsenkourier, sowie in der Berliner Börsenzeitung, der Frankfurter Zeitung, der Königs- berger Allgemeinen und der Hartungschen Zeitung veröffentlichen. Die Pfandbr. werden, mit 4, 3½ u. 3 % in halbjährl. Terminen am 1./1. u. 1./7. verzinslich, ausgefertigt. Die Zins- scheine werden kostenfrei a) in Königsberg i. Pr. bei der General-Landschafts-Kasse, b) in Berlin bei der Reichsbank, c) bei allen Reichsbankhauptstellen mit Ausnahme der Reichs- bankhauptstelle in Königsberg i. Pr., und bei sämtl. Reichsbankstellen eingelöst, und bei diesen Stellen die neuen Zinsscheinbogen kostenfrei zur Ausgabe gebracht. Von den In- habern können die Pfandbr. der Landschaft nicht aufgekündigt werden. Auch durch die Landschaft findet eine Kündig. oder Auslosung der Pfandbr. regelmässig nicht statt. Die Darlehnsschuldner, bei denen die Beleihung ihrer Güter die Hälfte des Taxwerts über- steigt, sind zur regelmässigen Tilg. der Darlehen verpflichtet. Die danach anzusammelnden landschaftl. Tilgungsfonds werden durch den alle Halbjahre erfolgenden Ankauf von Pfand- briefen gebildet. Die Ausgabe der Pfandbr. erfolgt nur gegen erststellige Hypothekbestellung ländlicher u. in einer städtischen Feldmark liegender Grundstücke des Bezirks der Ost- preussischen Landschaft und geschieht für gewönlich bis zu einer Grund- u. Bodentaxe. Die Ostpreussische Landschaft ist die erste, welche zum Zwecke der Befestigung und Ge- sundung der landwirtschaftlichen Kreditverhältnisse eine Entschuldungsaktion in Angriff genommen hat. Auf Grund ihrer mit Königlicher Genehmigung versehenen Beschlüsse gibt sie zum Zweck der Abstossung von Nachhypotheken nach vorgängiger, eingehender Nach- prüfung der Taxen auch Pfandbriefe über % des Taxwerts bis Böchstens 5% aus. Der Dar- leiher hat auf diese Beleihung keinen Anspruch, muss aber im Falle ihrer Bewilligung zuvor die Verschuldungsgrenze nach Massgabe des Gesetzes vom 20. August 1906 (G.-S. S. 389) ins Grundbuch eintragen lassen und sich zu einer regelmässigen, ununterbrochenen, ver- stärkten Tilgung verpflichten. Die Summe der zum Zweck der Entschuldung auszugebenden Pfandbr. ist für die Zeit bis zum 1./7. 1910 zusammen mit den für Melioraflonszwecke aus- zugebenden Schuldverschreibungen auf M. 10 000 000 begrenzt. Die Sicherheit der Ost- preussischen Pfandbr. gründet sich: 1. auf den gleichen Betrag erststelliger Hypotheken- forderungen, die nach Massgabe der Landschaftsordnung vom 7./12. 1891 (Ausgabe 1905) und des ersten Nachtrages dazu vom 23./3. 1908 für die Landschaft im Grundbuche eingetragen sind. 2. auf die Generalgarantie der landschaftlich beliehenen Güter und aller bepfand- briefungsfähigen, adligen, köllmischen u. zu gleichen Rechten besessenen Landgüter des Landschaftsbezirks, sie mögen bepfandbrieft sein oder nicht. Nach dem Tilsiter Frieden ist der Preuss. Staat mit seinem Grundbesitz der Landschaft als Assoziierter beigetreten. In- folgedessen erstreckt sich die Generalgarantie für sämtl. Ostpreuss. Pfandbr. auch auf den gesamten im Landschaftsbezirk belegenen staatlichen Domänen- u. Forstbesitz, der in Ost- Preussen nach Massgabe dieser Generalgarantie für die Verpflichtungen der Landschaft haftet. 3. Auf die Sicherheitsfonds der Ostpr. Landschaft. Es besteht nur ein einheitlicher Pfand- briefstyp. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in welchen Mündelgelder angelegt werden können. Die sämtl. Ostpr. Pfandbr. haben gleiche Vorrechte. Ein Unterschied nach der Grösse und der Art der beliehenen Grundstücke besteht nicht. Nach dem Allerh. E. vom 23./3. 1908 (IV. Nachtrag z. d. Abschätz.-Grundsätzen) kann die Beleihung auch auf Grund einer Wertschätzung nach dem Grundsteuerreinertrage, die höchstens bis zum 36fachen Betrage desselben, oder auf Grund des Erwerbewertes, die höchstens bis zur Hälfte desselben festgesetzt werden darf, oder bis zum 20fachen Betrage des Grundsteuerreinertrages ohne weitere Wertsermittelung erfolgen. Tilg.: Eine regelmässige Künd. findet nicht statt. Die Pfandbr. für den landschaftl. Tilg.-F. sind zum Tageskurse anzukaufen. Nur wenn der Kurs der Pfandbr. sich über 102 % hält, darf Künd. der in diesem Falle durch Ausl. zu be- stimmenden Pfandbr. gegen Zahlung von 102 % erfolgen. Eine solche Ausl. von Pfandbr. hat seit 1871 nicht stattgefunden. Die Inhaber der zur Rückzahlung gekündigten Pfandbr. erhalten nach Ablauf von 3 Monaten von dem Fälligkeitstermine ab jährl. 2 % Deposital-Zs. bis zur Verj. Zum Zwecke der Konversion der Pfandbr. ist die Landschaft berechtigt, eine Künd. der Pfandbr. gegen Barzahlung nach dem Nennwerte vorzunehmen, jedoch ist hierzu ein Beschluss des General-Landtags, welcher der königl. Genehm. bedarf, erforderlich. Zs.: 2./ 1., 1./7. Zahlst. für alle Zs.-Scheine: General-Landschafts-Kasse zu Königsberg i. Pr., Reichsbank in Berlin u. alle Reichsbank-Haupt- u. Nebenstellen mit Ausnahme der Reichsbank-Hauptstelle zu