66 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. z war durch Künd. oder freihänd. Ankauf. Den Gläubigern haftet ausser dem R.-F. auch das ganze übrige Vermögen des Credit-Vereins, einschl. der ihm zustehenden hypoth. Forder. Tilg.-F. 1./4. 1908: M. 2 360 590.95. – R.-F. 1./4. 1908: M. 301 200. 3½ % Schuldbriefe. (Urspr. 3½ %, seit 1./4. 1901 durch Abstempel. auf 4 % erhöht, v. 1./4. 1905 ab wieder 3½ % u. v. 1./4. 1902 ab seitens des Inh. unkündbar.) In Umlauf 1./4. 1907: M. 10 360 425 in versch. Beträgen; der kleinste Betrag bei Serie A: Tlr. 25, bei Serie B: M. 50. Zs.: 1./4. Zahlst.: Stade: Kreditkasse; Hannover: Ephr. Meyer & Sohn, Hermann Bartels. Kurs der 4 % (früher 3½ %) Schuldbr. in Hannover Ende 1891–1901: 100.10, 100.25, 100, 102.30, 102.75, 101.50, 102, 100, 99.10, 100.80, 103.50 %. Die abgest. 3½ % (bis 1./4. 1905 4 %) Schuldbr. wurden in Hannover eingeführt 24./5. 1904 zu 100.25 %. Kurs in Hannover Ende 1904–1908: 99.40, 99, 97, 92.75, 92.75 %. Verj. der Coup. 4 J. n. F. Direktion: 1) Ritterschafts-Präs. A. von der Decken zu Deckenhausen; 2) Ritterguts- besitzer Th. von Plate zu Stellenfleth; 3) Landschaftsrat Hauptmann z. D. W. von Gruben zu Niederochtenhausen. Syndikus: Land- u. Ritterschafts-Syndikus Dr. jur. Hübner, Stade. Kassierer: Cohrs. Registrator: Nachtweh. calenberg- Göttingen. Grubenhagen-Hildesheim'scher ritter- schaftlicher Credit-Verein in Hannover. Errichtet: 5./8. 1825, neueste Satzung 4./12. 1899. Zweck: Die Anstalt hat den Zweck, durch Beleih. der in ihrem Bezirk beleg. Rittergüter u. solcher Landgüter, welche einen Wert von mind. M. 18 000 haben, den Eigentümern derselben einen möglichst billigen Kredit zu ge- währen u. die allmähl. Abtrag. der Schulden zu sichern; der Anstaltsbezirk besteht aus dem Fürstentum Calenberg-Göttingen-Grubenhagen u. dem Fürstentum Hildesheim; die Anstalt hat die Eigenschaft einer jurist. Person, ihr Vorst. die Stellung einer öffentl. Behörde. Die von der Anstalt zu gewähr. Teilnehmerdarlehen müssen hyp. sichergestellt sein; der Wertsberechnung sind nur die für den land- u. forstwirtschaftl. Betrieb bestimmten Grundstücke u. diejenigen Gebäude zu Grunde zu legen, welche mit Sicherh. selbständig nutzbar gemacht werden können. Auf Grundstücke, welche einem guts-, dienst- oder zehntherrl. Verbande angehören oder deren Hofes- oder Wirtschaftsgebäude auf einem Erbbaurecht beruhen, dürfen Darlehen nur dann gewährt werden, wenn der Verband oder das Erbbaurecht mit dem Darlehenskapital abgelöst werden soll. Für jedes Teilnehmerdarlehen muss wenigstens ein im Anstaltsbezirk beleg. Land- gut zur Hyp. gesetzt werden. Daneben können noch andere im Anstaltsbezirk beleg. Grund- stücke und, wenn diese in ihrer Gesamtheit zur Sicherung des Darlehens nicht ausreichen, auch andere im Gebiete der Prov. Hannover beleg. Grundstücke, welche sich im Eigentum des Anleihers befinden, in die Hyp. einbegriffen werden. Die Gewährung mehrerer Darlehen auf dieselben Grundstücke, sowie die Ausscheidung einzelner Bestandteile eines Landguts von der an diesem zu bestell. Hyp. ist zulässig, dagegen nicht die Beleihung von Bruchteilen eines Grundstücks. Die Beleihung von Grundstücken mit Teilnehmerdarlehen darf nur bis zu der Höhe geschehen, dass die Hälfte ihres nachhaltigen Reinertrages zur Deckung des Zinssatzes ausreicht. Der Reinertragsberechnung sind nur die für den land- u. forstwirtschaftl. Betrieb bestimmten Grundstücke u. diejenigen Gebäude zu Grunde zu legen, welche mit Sicherheit selbständig nutzbar gemacht werden können. Die Anstalt ist nicht berechtigt, Teilnehmer- darlehen zur Rückzahl. zu kündigen, dagegen hat der Teilnehmer das Recht, zum 1./4. jeden Jahres nach 6 Mon. früher geschehener Künd. 1) den Beitragsfuss zu erhöhen; 2) Abschlags- zahlungen nicht unter M. 500 zu leisten; 3) den ganzen Schuldrest zurückzuzahlen. Die Anstalt ist ausserdem befugt, Sonderdarlehen auszugeben u. zwar 1) gegen Abtretung einer im Grund- buch eingetr. Hyp. an in des Anleihers Eigentum stehenden Grundstücken (Sonderdarlehen A); 2) gegen Sicherheit in Gegenständen des bewegl. Vermögens u. zwar a) in Ergänzung eines gleichzeitig gewährten Teilnehmerdarlehens an dessen Anleiher (Sonderdarlehen B), b) an ländl. Grundeigentümer auf Zeit gegen erhöhte Verzins. ohne Abtragung (Sonderdarlehen C); 3) ohne Sicherheitsleistung an Kommunalverbände, welche im Anstaltsbezirk ihren Sitz haben (Sonder- darlehen D). Sonderdarlehen dürfen nur dann gewährt werden, wenn dem Anleiher die Auf- nahme eines Teilnehmerdarlehens unmögl. oder ausserord. erschwert sein würde. Die Beleihung von Grundstücken mit einem Sonderdarlehen A ist nur innerh. derselben Grenzen wie beim Teilnehmerdarlehen zulässig. Sonderdarlehen Bu. C können nur gewährt werden gegen Be- stellung eines Pfandrechtes an solchen Forder. oder Wertp., in welchen nach dem im Anstalts- bezirke geltenden Rechte Mündelgeld angelegt werden kann; die Darlehenssumme darf /0 vom Wert des Pfandgegenstandes nicht übersteigen (u. zwar vom Nennwert oder, falls niedriger, vom Kurswert). Zur Beschaffung der für die Darlehen nötigen Geldmittel gibt die Anstalt Schuldverschreib. aus, welche teils auf Inhaber, teils auf Namen lauten; Stücke auf einen nuiedrigeren Betrag als M. 100 dürfen nicht ausgegeben werden. Der Betrag der ausgegeb. Schuld- verschreib. auf den Inh., darf den Gesamtbetrag der der Anstalt zusteh. ungetilgten Hyp., ihrer ungetilgten Forder. aus Sonderdarlehen D u. des R.-F. nicht übersteigen. Die Anstalt ist be- rechtigt, die von ihr ausgegeb. Schuldverschreib. zur Rückzahl. nach 6 Mon. u. zwar zum 1./4. u. 1./10. zu kündigen; ob die Schuldverschreib. auch von seiten der Gläubiger kündbar sind oder nicht, muss sich aus ihrem Inhalt ergeben. Falls sie seitens der Gläubiger kündbar sind, so ist die Künd. an eine 6mon. Frist gebunden und nur zum 1./4. oder 1./10. zulässig.