224 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Tageskurse von kurz London. Aufgelegt 31. 3. u. 1./4. 1896 der Teilbetrag von £ 10 000 000 zu 98.75 %, wobei £ 1 = M. 20.45 gerechnet wurde; der Rest von £ 6 000 000 am 15./9. 1896 zu 99 %, wobei £ 1 = M. 20.40 gerechnet wurde. Kurs Ende 1896–1908: In Berlin: 98.50, 96.25, 98.70, 96.25, 93.50, 97.60, 99.70, 98.30, 100, 101.70, 101.25, 100.10, 101.90 %. – In Frankf. a. M.: 100.45, 98.10, 100.50, 96.50, 93.70, 97.50, 99.50, 98.70, 100.20, 101.20, 101.40, 100.30, 102.20 %. – In Hamburg: 95.60, 93.50, 95.75, 96.25, 93, 97.45, 99.75, 98, 100.25, 100.50, 101.10, 100.25, 101.50 %. – In München: 98.65, 96.50, 98.65, 96, 93.40, 97.30, 99.30, 98.60, 99.90, 100.90, 101.25, 99.90, – . – Ferner in Bremen u. Cöln. Usance: Seit 1./1. 1899 wird an allen deutschen Börsen £ 1 = M. 20.40, gerechnet, vorher in Frankf. a. M. £ 1 = M. 20, in Hamburg £ 1 = M. 21. 4½ % Chinesische Gold-Anleihe von 1898. £ 16 000 000 in Stücken à £ 25, 50, 100, 500, davon noch in Umlauf am 1. April 1909: £ 14 405 050. Zinsen: 1. März, 1. Sept. Tilgung: Von 1899 ab durch Verlosung im Januar per 1. März nach einem Tilgungs- plane innerhalb 45 Jahren; Verstärkung oder Totalkündigung oder Konversion nicht zulässig. Zahlstellen: Wie bei Anleihe von 1896. Sicherheit: Diese Anleihe ist für Kapital und Zinsen sichergestellt: erstens durch Verpfändung der frei bleibenden Ein- künfte aus den Kaiserlichen Seezöllen der chinesischen Vertragshäfen, dergestalt, dass die noch nicht eingelösten, in dieser Weise sichergestellten älteren Anleihen der gegen- wärtigen im Range vorangehen; sodann durch Verpfändung der Likin-Zölle und-Steuern von bestimmten Häfen und Distrikten in dem Yangtsze-Thal und der anstossenden Provinz Chekiang zur ersten Stelle frei von allen Lasten, nämlich des Allgemeinen Likin des öst- lichen Chekiang-Distrikts, von Sunghu (Shanghai-Sungkiang-Distrikt), der Häfen von Soochow und Kiukiang; des Salz-Likin von Ichang, des Hupeh- und Anhui-Distrikts. Die Ver- waltung dieser Likin-Zölle und -Steuern ist fortan der Oberaufsicht des Generalinspektors der chinesischen Seezollverwaltung unterstellt. Wenn zu irgend einer Zeit die gegebenen Sicherheiten infolge eines Sinkens des Wechselkurses oder aus einer anderen Ursache sich als ungenügend erweisen sollten, so wird die Kaiserlich Chinesische Regierung sofort weitere Einkünfte zur Sicherheit überweisen und deren Verwaltung der Oberaufsicht des General- inspektors der chinesischen Seezollverwaltung unterstellen. Für den Fall, dass die Kaiser- lich Chinesische Regierung während des Bestehens dieser Anleihe über die Revision des Seezolltarifs in Verhandlung treten sollte, so ist einerseits vereinbart, dass eine solche Tarif- revision nicht durch die Thatsache der Sicherstellung der Anleihe durch die vorgenannten Likin-Zölle und-Steuern gehindert werde, und andrerseits, dass die auf diese Anleihe ver- pfändeten Likin-Zölle und -Steuern weder herabgesetzt noch abgeschafft werden dürfen, es sei denn durch ein Übereinkommen mit der Hongkong and Shanghai Banking Corporation und der Deutsch-Asiatischen Bank und auch dann nur gegen Verpfändung der infolge einer solchen Tarifrevision erhöhten Einkünfte der Kaiserlich-Chinesischen Seezollverwaltung in gleichem Betrage und zu erster Stelle. Behufs dieser Sicherstellung werden Seezoll-Likin- Obligationen, welche von dem Tsungli Vamen und der Finanzbehörde ausgestellt und von dem Generalinspektor der Kaiserlichen Seezölle unterzeichnet sind, bei der Hongkong and Shanghai Banking Corporation und der Deutsch-Asiatischen Bank gegen Einzahlung des Anleihebetrages hinterlegt werden. Ausserdem werden bis zum 1. Juni 1898 Seezoll-Likin- Obligationen in Sterling im Betrage der ganzen Anleihe nebst Zinsen der Hongkong and Shanghai Banking Corporation und der Deutsch-Asiatischen Bank in China übergeben; diese letzteren Obligationen werden mit den Siegeln der chinesischen Zoll-Superintendenten in Shanghai und des Vicekönigs der Liang-Kiang-Provinzen und mit der Unterschrift des europäischen Zolldirektors in Shanghai ausgefertigt und können zur Bezahlung sowohl von Seezöllen, als auch Likin-Zöllen und -Steuern überall in China verwendet werden. Die chines. Reg. hät sich verpflichtet, die Verwaltung der Seezölle der Vertragshäfen in der gogenwärt. Verfassung während der ganzen Dauer dieser Anleihe weiterbestehen zu lassen. Kapital u. Zinsen zahlbar ohne jeden Steuerabzug in Deutschland in Mark zum jeweil. Tages- kurse für 8 täg. Sterling-Wechsel auf London. Aufgelegt in Berlin, Bremen, Frankf. a. M., Hamburg, Cöln, München 22. u. 23./3. 1898 zu 90 %, wobei £ 1 = M. 20.40 gerechnet wurde. Kurs Ende 1898–1908: In Berlin: 86.30, 82.20, 80.50, 87.90, 91.25, 89.70, 91.90, 97.60, 96.50, 95, 98.40 %. – In Frankf. a. M.: 86.10, 81.70, 80.70, 87.90, 91.20, 89.30, 92.10, 97, 96.70, 95.30, 98.20 %. – In Hamburg: 83.80, 81.50, 81, 88.15, 91.30, 90.10, 92.10, 97.15, 96.35, 95, 97.75 %. – Ferner notiert in Cöln. Usance: Seit 1./1. 1899 wird an deutschen Börsen £ 1 = M. 20.40 gerechnet, vorher in Hamburg £ 1 = M. 21. Verjähr.-Fristen sind nicht festgesetzt. 5 % Chinesische Gold-Anleihe von 1905. £ 1 000 000, davon noch in Umlauf am 1./4. 1909: £ 300 000, in Stücken à £ 100. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Von 1906 ab durch Verlosung im Januar per 1./3. in gleichmässigen jährlichen Raten von je £ 50 000; bei dem 2. Verlos.-Termin 3./1. 1907 gelangte ein Betrag von £ 500 000 zur ausserordentl. Tilg.: da auch fernerhin die jährliche Tilg.-Rate von £ 50 000 unverändert bleibt, so wird die Anleihe bereits im Jahre 1915 getilgt sein und nicht erst 1925, wie ursprünglich in Aussicht genommen war. Sicherheit: Die Chinesische Regierung hat sich verpflichtet, aus den auf Taéls 800 000 fürs Jahr geschätzten Octroi Steuereingängen in Peking, welche so wie sie eingehen, an die Hongkong & Shanghai Banking Corporation abzuführen sind, die für den Anleihedienst erforderl. Mittel vierteljährlich bei dieser anzuweisen. Für den Fall, dass diese Eingänge hierfür nicht genügen, verpflichtet sich die Chines. Reg., den Rest durch weitere Zahlungen an die Hongkong & Shanghai Banking Corporation aus anderen Einnahmequellen zu decken. Die Anleihe, für deren Kapital u. Zs. die Chines. Reg. sich bedingungslos verpflichtet, ist speziell sichergestellt durch Verpfändung .. .... ...