242 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Anleihe von 1897 für jedes Stück à £ 20 mit Zinsscheinen Nr. 10–14 und 17 und folgenden in bar und $ 47.05 in 5 % Domican Republic Customs Administration Sinking Fund old Loan. Der Umtausch der alten Stücke fand in Europa während eines Zeitraumes von 6 Monaten, vom 1./6. 1908 an gerechnet, statt. Seit dieser Zeit geschieht der Umtausch nur noch in New York. Zum Umtausch werden die mit dem Stempel der Zustimmung zum Arrangement vom 3./6. 1901 versehenen ordnungsgemässen Stücke zugelassen. Solche Stücke sind a) die Stücke, welche mit den Zinsscheinen Nr. 10–14 einschl. und 17 u. folgenden versehen sind; b) diejenigen Stücke, von denen im Jahre 1900 ein oder mehrere Coup. zwecks Umtausch in Scrip abgetrennt worden sind, vorausgesetzt, dass dieser Scrip den Stücken an Stelle der fehlenden Coup. beigefügt ist. Die nicht mit dem Stempel der Zustimmung zum Abkommen versehenen Stücke müssen, ehe sie zum Umtausch angenommen werden können, von dem zu diesem Zwecke speziell ernannten Vertreter der dominikanischen Regie- rung geprüft u. visiert werden; sie müssen mittels Spezialverzeichnissen eingereicht werden. Stücke, von denen ein oder mehrere Coup. nicht vorgelegt werden, werden zu denselben Bedingungen wie die ordnungsgemässen Stücke umgetauscht, jedoch muss der Einreicher ein Spezialformular unterzeichnen. durch welches er die dominikanische Regierung gegen alle Folgen schadlos hält, welche für letztere durch die spätere Vorlegung der verloren ge- gangenen oder fehlenden Zinsscheine entstehen könnten. Diese Stücke müssen ebenfalls mittels Spezialaufstellung vorgelegt werden. Die Zinsscheine Nr. 15 u. 16 wurden bis 30./9. 1908 bei der Banque d'Anvers in Antwerpen eingelöst und sind seitdem verjährt und wertlos. Als Umtauschstellen fungierten in Deutschland die Norddeutsche Bank in Hamburg und M. M. Warburg & Co. in Hamburg. Da keine Stücke für die Spitzen ausgegeben werden, welche kleiner als $ 50 sind, so werden die Besitzer genötigt sein, einen Betrag zuzukaufen, um die Spitze, welche ihnen auf Grund der zum Umtausch hinterlegten Stücke zukommt, auf $ 50 abzurunden. Diese Spitze wird ihnen zu 98.50 % £ Stückzs. vom 1./2. 1908 berechnet werden. 2/ % Dominican. Gold-Anleihe von 1897. Diese Anleihe diente zur Konversion der 4 % Gold-Anleihe von 1893 mit rückständ. Zs. v. 1./10. 1897 $£ 2 736 750 in Stücken à £ 20, 100. Zs.: 1./4., 1./10. Die Coup. per 1./4. 1899 bis 1./4. 1901 inkl. sind nicht bezahlt worden; für die Coup. wurden nach dem Abkommen 1 % bezahlt, Coup. per 1./10. 1901 wurde am 6./11. 1901 mit frs. 4, Coup. per 1./4. 1902 am 15./2. 1903 mit frs. 3.85 pro Stück à £ 20 bezahlt. Die folg. Coup. aber blieben wieder notleidend; über den Umtausch der Anleihe in 5 % Gold-Anleihe siehe weiter oben. Zahlst.: Hamburg: Wechslerbank. Kurs in Hamburg Ende 1894–1908: 42, 36, 24, 28.50, 16.50, 10, 6, 15, 11.20, 8.50, 18.75, 45, 47.75, 50.25, 59.25 %. Usance: Seit 1./1. 1899 wird beim Handel £ 1 = M. 20.40 gerechnet, vorher £ 1 = M. 21: ferner werden seit 1./1. 1899 2 ¼7 % Zs. berechnet, während vorher die Anleihe seit 1./1. 1897 franko Zs. Die Notiz versteht sich für Stücke inkl. Coup. Nr. 10–14, 17–24, exkl. Coup. Nr. 15 u. 16 mit Zs. vom 1./10. 1908. Seit 1./7. 1909 Kurs-Notiz eingestellt. 5 % Dominican. amortis. Gold-Zollanleihe. $ 20 000 000 in Stücken à $ 50, 100, 500, 1000 = M. 210, 420, 2100, 4200. Zs.: 1./2., 1./8. Tilg.: Die Schuldverschreib. sind am 1./2. 1958 zur Rückzahlung fällig, unterliegen aber – zuerst am 1./2. 1918 u. sodann am 1./2. eines jeden folgenden Jahres – der Amortisierung durch einen Tilg.-F. zu 102.50 %. Der Tilg.-F. wird durch Zahlungen aus den überwiesenen Einkünften oder aus anderen Einnahmen der Republik an die als fiskalischen Vertreter der Anleihe dienende Trust Co. geschaffen. Die Zahlungen erfolgen zuerst am 1./1. 1909 u. sodann am gleichen Datum eines jeden folgenden Jahres u. betragen mindestens je $ 200 000; soweit die Zolleinnahmen $ 3 000 000 jährlich übersteigen, ist ferner die Hälfte des Überschusses für den Tilg.-F. zu verwenden. Die Republik kann jederzeit dem fiskalischen Vertreter für Rechnung des Tilg.-F. weitergehende Zahlungen zum Zwecke der Amortisierung der 5 % Schuldverschreib. machen. Alle dergestalt von dem fiskalischen Vertreter für Rechnung des Tilg.-F. bis zum 1./11. 1917 empfangenen Zahlungen sollen von dem fiskalischen Vertreter auf Ersuchen des Finanzministers der Republik San Domingo zum Ankauf der 5 % Schuldverschreib. zu den vom Finanzminister gebilligten Preisen verwendet werden oder aber mit Genehmigung des Finanzministers in Wertpapieren belegt werden, welche nach den jeweiligen bezügl. Gesetzen des Staates New York für Sparkassenanlagen geeignet sind. Am 1./2. 1918 sind diese An- lagen sodann dazu zu verwenden, 5 % Schuldverschreib., deren Nummern durch Auslos. bestimmt werden, für den Tilg.-F. zu 102.50 % zu erwerben. Alle Anlagen des Tilg.-F., mit Ausnahme der 5 % Schuldverschreib. können jederzeit von der Trust Co. verkauft werden u. müssen verkauft werden, wenn der Finanzminister solches schriftlich beantragt. Alle nach dem 1./11. 1917 von dem fiskalischen Vertreter für Rechnung des Tilg.-F. empfangenen Betrüäge, sollen von demselben zum freihändigen Ankauf von 5 % Schuldverschreib. zu höchstens 102.50 % verwendet werden; wenn u. insoweit eine derartige Verwendung nicht erfolgt, sollen die genannten Beträge zur Auslos. zu 102.50 % von 5 % Schuldverschreib. verwendet werden. Sicherheit: Die Schuldverschreib. sind in Gemässheit eines dominikani- schen Gesetzes vom 16./9. 1907 hinsichtlich Kapital, Zs. u. Zahlungen zum Tilg.-F. durch ein erstes Pfandrecht an allen vom 1./1. 1908 ab zu vereinnahmenden Ein- u. Ausfuhr- zöllen der Republik gesichert, zu welchen jedoch für die Zwecke dieses Pfandrechtes die Hafenabgaben nicht gerechnet werden sollen. In Gemässheit des Vertrages vom 8./2. 1907 soll die Verwaltung u. Einziehung aller Aus- u. Einfuhrzölle der dominikanischen Republik ―― 7