294 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Kaiserreich Russland. Münzreform: Die Reform des russischen Geldwesens ist im Jahre 1899 vollendet worden. Ein Kaiserlicher Befehl vom 3. Jan. 1897 verlieh dem gleichberechtigten Umlaufe der Kreditbillets neben der Goldmünze Gesetzeskraft, während ein Befehl vom 29. Aug. 1897 fteste Grundlagen für die Ausgabe von Kreditbillets seitens der Reichsbank gegen Gold- deckung schuf; hiernach darf bis zum Betrage von Rbl. 600 000 000 Kreditbillets die Hälfte derselben ohne Golddeckung ausgegeben werden, über diesen Betrag hinaus müssen alle weiteren Banknoten voll in Gold gedeckt sein. Durch die behufs weiterer Ausgestaltung dieser Gesetze erfolgten Befehle vom 14./11. 1897 wurden Ausprägungen einer Goldmünze von 5 Rbl. im Werte eines Dritteils des Imperials angeordnet und die Kreditbillets für ein- lösbar gegen Goldmünze erklärt. Auf Grund dieser Bestimmung ist der Wert der neuen Goldmünze und der Kreditbillets in Rubeln zu einem Fünfzehntel des Imperials festgesetzt und dadurch der Rubel mit einem Feingehalt von 17,424 Doli Gold als russische Münz- einheit erklärt worden. Somit ist der Rubel aus einer unbestimmten, schwankenden Grösse- zu einem festen Wertmassstab geworden, gleich den Münzeinheiten der übrigen Staaten mit normaler Währung. Durch Befehl vom 27./3. 1898 wurde angeordnet, dass der gesamte Zahlungsverkehr in Russland von dieser Zeit an in Rubel = s Imperial bewerkstelligt werden solle, ferner als Maximalgrenze für die Ausprägung von Silbermünzen ein. Betrag festgesetzt, welcher gleichkommt dem dreifachen der russischen Bevölkerung und als Höchstbetrag für die obligator. Annahme von Silbermünzen im Privatverkehr Rbl. 25 festgesetzt. Das Münzgesetz vom 7./19. Juni 1899 schliesst den gesetzgeberischen Teil der im Jahre 1895 begonnenen Währungsreform ab. Das Gesetz bestätigt die reine Goldwährung. Die Münzeinheit ist der Rubel, welcher 17,424 Doli = 0,774234 g Feingold enthält. Der Rubel ist in 100 Kopeken eingeteilt. Goldmünzen werden in Stücken zu 15, 10 7§5 B geprägt. Die Goldmünzen enthalten 900 Teile Feingold und 100 Teile Kupfer und haben folgendes Feingewicht: Das 15-Rubelstück 2 Solotnik 69,36 Doli, das 10-Rubelstück 1 Solotnik 78,24 Doli, das 7½-Rubelstück 1 Solotnik 34,68 Doli, das 5-Rubelstück 87,12 Doli, das Rauh- gewicht der Goldmünzen beträgt bei den 15-Rubelstücken 3 Solotnik 2,4 Doli, bei den 10-Rubelstücken 2 Solotnik 1.6 Doli, bei den 7½-Rubelstücken 1 Solotnik 49,2 Doli, bei den 5-Rubelstücken 1 Solotnik 0,8 Doli. Silbermünzen werden in Stücken zu 1, ½ und ¼ Rbl. mit einem Feingehalte von % %o und zu 20, 15, 10 und 5 Kop. mit einem Feingehalte von 700/1000 geprägt. Die Prägung von Silbermünzen erfolgt ausschliesslich für Rechnung des- Staates, das Silber hat also nur den Charakter von Scheidemünze. Die vollwertigen Silber- nrünzen (mit %%0 Feingehalt) müssen bis zu 25 Rbl., die minderwertigen nur bis zu 3 Rbl. angenommen werden; von den Staatskassen dagegen werden diese Münzen in jedem Betrage angenommen und zwar bei allen Zahlungen mit Ausnahme der Zollgefälle, deren Entrichtung in Silber- und Kupfermünze nur bis auf die im Zollreglement angegebenen Beträge zulässig ist. Bei den aus früherer Zeit stammenden und auf Metallrubel resp. Rubel Gold lautenden Staatsanleihen und Zahlungsverbindlichkeiten sind die Kapitalbeträge und zu leistenden Zahlungen mit dem anderthalbfachen Betrage ihres Nennwertes umzurechnen. Die auf Grund des Gesetzes vom 17. Dez. 1885 ausgeprägten Imperiale (10 Rubel) und Halbimperiale (5 Rubel) werden von den Staatskassen zu folgendem Werte angenommen. Die Imperiale zu 15 Rbl., die Halbimperiale zu 7½ Rbl., falls das Gewicht solcher Imperiale nicht weniger als 3 Solotnik 1 Doli, das der Halbimperiale nicht weniger als 1 Solotnik 48 Doli beträgt. Imperiale und Halbimperiale, welche dieses Passiergewicht nicht erreichen, sowie auch Goldmünzen älterer Prägungen aus der Zeit vor 1885 werden von den vom. Finanzminister bezeichneten Kassen nach dem Werte des in ihnen enthaltenen Feingoldes angenommen. Go1d Silber Kreditbillets Bestand in der Bestand in der Bestand in der Reichsbank und im Verkehr Reichsbank und im Verkehr Reichsbank und im Verkehr im Reichsschatz im Reichsschatz im Reichsschatz Rbl. Rbl. Rbl. Rbl. Rbl. Rbl. Ende 1896 1 206 000 000 37 500 000 73 000 000 50 000 000 139 700 000 981 600 000 „ 1897 1 315 000 000 155 000 000 63 000 000 99 000 000 69000000 930 000 000 „ 1898 1 146 000 000 445 000 000 48 000 000 142 000 000 41 800 000 683 200 000 „ 1899 927 000 000 639 400 000 36 300 000 164 200 000 112 700 000 517 300 000 1900 807 800 000 684 500 000 58 400 000 164 400 000 77 700 000 552 300 000 1901 830 100 000 694 900 000 61 800 000 161 600 000 71 600 000 558 400 000 1902 927 500 000 737 300 000 61 500 000 159 200 000 71 000 000 559 000 000 1903 1 058 000 000 787 000 000 64 000 000 155 000 000 46 000 000 584 000 000 1904 1 239 000 000 683 300 000 54 100 000 144 500 000 72 100 000 8327 900 000 1905 1 050 900 000 816 700 000 77 000 000, 1 193 000 000, Seit 1905 werden diese Angaben im Budgetbericht nicht mehr gemacht. 26 000 000 133 100 000