476 Ausländische Eisenbahnen. zahlungen (unter Ausschluss von Vorauszahlung) auf den Kaufschillingsrest, c) zur Deckung der Verluste aus den Geschäftsjahren 1901 u. 1902 im Betrage von K 2853 303.59 u. d) zur Stärkung der Kassenbestände der Ges. bzw. zur Beschaffung eines Betriebsfonds. Die zu den unter c) u. d) bezeichneten Zwecken verwendeten Beträge K 2 853 303.59 u. K 8 479 875.77 zus. K 11 333 179.36 sind nach dem Übereinkommen aus den Ertragsüberschüssen an die besondere Reserve zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig. zu refundieren. Diese Refundierung hat folgendermassen zu geschehen; Der unter c) bezeichnete Betrag von K 2 853 303.59 muss voll- ständig, der unter d) erwähnte Betrag von K 8 479 875.77 zur Hälfte der Reserve aus den Ertragsüberschüssen zugeführt werden. Zur Refundierung der zweiten Hälfte ist in jedem Jahre die Hälfte der Ertragsüberschüsse, mindestens jedoch jener Teilbetrag zu verwenden, welcher sich ergibt, wenn man den jeweils verbleibenden Restbetrag durch die Zahl der noch bis einschliesslich 1917 laufenden Jahre dividiert. Unter Ertragsüberschüssen eines Jahres im Sinne des Übereinkommens sind jene Überschüsse verstanden, welche sich auf Grund des Abschlusses der Betriebsrechnung (Gewinn- u. Verlustkto) ergeben, wobei behufs dieser Ermittlung die Amort.-Last für die 3 % Prior. unter Zugrundelegung der urspr. Amort.-Pläne einzustellen ist. Während der Zeit bis einschl. 1917 kann die Amort. der Aktien der Ges. u. die Verteilung von Dividenden an die Aktionäre unter der Bedingung erfolgen, dass die soeben erwähnten Überweisungen an die Res. aus den Ertragsüberschüssen erfolgt sind. Infolge der erheblichen Steigerung der Betriebskosten schloss das Geschäfts- jahr 1907 so ungünstig ab, dass die Ges. die für das Jahr 1907 ermittelte Abschlagszahlung auf den Kaufschillingsrest von K 5 625 166.45 nicht zahlen konnte, sondern zur Bedeckung des Investitionsmehrerfordernisses verwenden musste. Da für die nächsten Jahre die Be- triebsausgaben keine Herabminderung sondern eher noch eine weitere Steigerung erfahren dürtten, so können die finanziellen Schwierigkeiten der Ges. nur durch die Vornahme aus- reichender Tariferhöhungen auf die Dauer beseitigt werden. Die neuen Frachtentarife dürften frühestens bis zum Juli 1909 fertiggestellt werden können, so dass sie vom Januar 1910 an in Kraft treten würden. Dadurch würde also nicht verhindert, dass die Ges. sich in den Jahren 1908 u. 1909, vielleicht auch im Jahre 1910 in der Unmöglichkeit befindet, ihren Aufgaben in Ansehung der Investitionsarbeiten, welche sie gleichwohl nicht zurückstellen kann, in Ansehung der Zahlung des Kaufschillings an den Staat u. des drohenden Defizits gerecht zu werden. Infolgedessen sah sich die Ges. genötigt, an das Handelsgerichtin Wien eine Eingabe zu richten, in welcher sie zur Deckung der weiteren Investionsausgaben folgende Massnahmen in Aussicht nahm: 1) Gesuch an den Staat, den ganzen Kaufschillingsrest gegen die hierfür festgesetzte Zinsvergütung von 6 % zu stunden. 2) Zustimmung seitens der Obligationäre, die Verwendung der aus der Ziehungs-Einstellung in 1907 bis 1909 sich ergebende Ersparnis zu ändern und sie gänzlich für Investitionen zu verwenden. 3) Zu- stimmung, die vorgesehene Überweisung an die Reserve zu unterlassen und die derselben gehörigen K 2 304 365 Titel zu veräussern u. ebenso zu verwenden, unter dem Vorbehalt, für Punkt 2) u. 3) sobald tunlich, wieder die Konvention von 1903 zur Ausführung zu bringen. 4) Zeitweilige und begrenzte Vertagung der für Dezember 1908 festgesetzten Ziehung von 6000 Obligationen u. event. der von 1909 (7000 Oblig.), falls die derzeitige Finanzlage deren Notwendigkeit genügend dartut. Diese Tilgungen würden nachzuholen sein mit Hilfe der ersten Beträge, die nach der Konvention von 1903 der Reserve zuzu- führen sein würden. Die vom Kurator Dr. Gross auf den 18./11. 1908 einberufene Versamm- lung der Prior.-Besitzer genehmigte die Vorschläge der Südbahn-Ges. Gegen den Beschluss der Versammlung der Prior.-Besitzer vom 18./11. 1908, dass die Nachholung der verschob. Ziehungen von 13 000 Oblig. sowie die Rückzahlung der aus der Reserve zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig. entnommenen K 10 715 484 aus den Betriebsüberschüssen der Ges. zu geschehen haben, legte die Bankfirma Franz Straus Sohn in Frankf. a. M. am 19./11. 1908 beim Prior.- Kurator Protest ein. Sie verlangte, dass die verschobenen Ziekungen durch Beschluss der G.-V. aus dem Ertrage späterhin aufzunehmender Anleihen nachgeholt werden sollen. Im An- schluss an diesen Protest bildete sich hierauf ein Komitee zur Wahrung der Inter- essen der Südbahn-Aktionäre, welches am 2./12. 1908 durch Inserat die Aktionäre zum Anschluss aufforderte; es genügte zunächst, dass die Aktionäre die Zahl ihrer Aktien unter Aufgabe der Nummern schriftlich anmeldeten. Diesem Komitee, bei welchem bisher rund 197 000 Aktien angemeldet worden sind, ist es Hand in Hand mit der Verwaltung der Südbahn-Ges. gelungen, über wesentliche Punkte eine Einigung zu erzielen. Das neue bereinkommen lautet wie folgt: Artikel I. 1) Der Kurator im Namen der Besitzer der 3 % Oblig. gestattet, dass die Verlos. von 6000 Stück 3 % Oblig., die im Jahre 1908 vorzunehmen war, jedoch lt. des vom Handelsgericht Wien genehmigten Übereinkommens (vom 30./11. 1908) zunächst bis 1./6. 1909 aufgeschoben wurde, ausnahmsweise und ohne Präjudiz für die Zukunft auch noch weiterhin unterbleiben darf. 2) Desgleichen gestattet er die Verschiebung der am 1./12. 1909 fälligen Verlos. von 7000 Stück 3 % Oblig., dies jedoch nur unter der Bedingung, dass bis zum 1./12. 1909 eine entsprechende Erhöhung der gegenwärtig geltenden Gütertarife der Südbahn bereits genehmigt worden sein oder doch in baldiger sicherer Aussicht stehen wird; ob diese Bedingung erfüllt ist, wird der Kurator allein entscheiden. 3) Die zur Rückzahlung der zu verlosenden 13 000 Stück 3 % Oblig. erforderlichen Beträge sind in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 1908 u. 1909 buchmässig als Passiva besonders ersichtlich zu machen. 4) Die Südbahn verpflichtet sich, die aufgeschobene Verlos. der 13 000 Stück 3 % Oblig. aus den ersten verfügbaren Betriebs- einnahmen, und zwar in sinngemässer Anwendung der Tilgungspläne ganz oder teilweise