478 Ausländische Eisenbahnen. ausser Kraft, so zwar, dass in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen der Ges. und den Besitzern der 3 % Oblig. die Bestimmungen des Übereinkommens von 1903 wieder voll zu gelten haben: a) dass die Südbahn aus künftigen Ertragsüberschüssen, soweit sie nicht zur Deckung von Gebahrungsabgängen der vorausgegangenen Jahre herangezogen werden müssen, sowohl die aufgeschobenen Verlos. der Jahre 1908 u. 1909 nachgeholt als auch die der Res. entnommenen Beträge an diese rückgestellt haben wird ; bp) dass die Ges. überdies aus einem Anlehen die den Jahresbetrag von K 6 000 000 übersteigenden, für Investitionen verwendeten Amortisationsrücklässe der Jahre 1907, 1908 u. 1909 beschafft u. ihrer ursprüngl. Bestimmung zur Zahlung des Kaufschillings an den Staat zugeführt haben wird. Die G.-V. vom 29./5. 1909 nahm das neue Übereinkommen mit den Prior.-Besitzern an, nachdem das Handelsgericht Wien Abt. VII bereits durch Edikt vom 28./5. 1909 den Entwurf des Über- einkommens genehmigt hatte. Reserve zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig. Soweit die aus der Einschränkung der Amort. sich ergebenden Beträge für die unter 3) a–d des Übereinkommens von 1903 be- zeichneten Zwecke nicht verbraucht werden, fliessen dieselben der oben bezeichneten Res. zu. Ferner werden, wie bereits erwähnt, die Refundier. von K 11 333 179.36 dieser Res. überwiesen. Diese Res., welche in guten zinstragenden Wertp. angelegt wird, wird abgesondert von dem sonstigen Gesellschaftsvermögen verwaltet und vom Kurator Dr. Siegfried Gross überwacht. Aus der Reserve sind, wenn in einem Geschäftsjahre die zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht genügen sollten, um die oben unter a) u. b) festgestellten Verwendungszwecke zu decken, die zur Ergänzung dieses Bedarfes erforderlichen Beträge vorzuschiessen. Falls nach dem Jahre 1917 die Erträgnisse der Ges. durch 5 unmittelbar aufeinanderfolgende Jahre aus- reichen, um den Dienst der Oblig. in jedem Jahre dieser 5 jährigen Periode vollständig zu decken, u. die Bilanzen der betreffenden Jahre ohne Verlustvortrag abschliessen, steht der Ges. das Verfügungsrecht über die Reserve, jedoch nur in der Weise zu, dass dieselbe nach ihrer Wahl zu Investitionen, zum freihändigen Ankauf von Prioritäten oder zur Amort. von Aktien verwendet werden kann. Auch während der Zeit von 1917–1921 kann die Reserve, jedoch nur zu Investitionen bis zum Höchstbetrage von K 6 000 000 per Jahr ver- wendet werden, wenn bis zum Jahre der Inanspruchnahme der Dienst der Oblig. aus den Erträgnissen der Ges. klaglos bestritten werden konnte. In die Reserve sind bisher die Überschüsse der Jahre 1903–1907 insgesamt K 10 715 484 geflossen, hierzu kommen Zs. 190 144, so dass sie am 31./12. 1908 K 10 905 628 betrug. Hiervon sind in 3 % Obligationen angelegt K 2 349709, während K 7 860 385 zur vorschussmässigen Zahlung der durch die Tilgungsrück- stellungen bis Ende 1906 nicht bedeckten Erfordernisse für die Kaufschillingszahlungen und K 648 791 zur. Bestreitung von Investitionsauslagen im Jahre 1907 verwendet wurden. Die Rückzahlung dieses Vorschusses an die Reserve wird aus den in späteren Jahren für Kaufschillingszahlungen vorgesehenen und infolge der rascheren Abstattung der Kauf- schillingsschuld nicht mehr für diesen Zweck erforderlichen Rücklässen aus den Tilgungs- einschränkungen späterer Jahre erfolgen. Die Vers. der Prior.-Besitzer v. 18./11. 1908 ge- nehmigte den Verkauf der hinterlegten 7390 Stück 3 % Oblig. unter der Bedingung, dass die Oblig.-Res. später wieder aufgefüllt wird (siehe auch vorhergehenden Abschnitt). Eingabe der Südbahn-Gesellschaft an die Regierung. Im April 1909 richtete die Ges. an die Regierung eine Eingabe, in welcher sie auf die Entstehungsursachen ihrer Notlage, vor allem auf ihre enorme Obligationenschuld hinwies. Die seinerzeitigen Finanzierungen seien unter ausdrücklicher Genehmigung u. Mithilfe der Regierungen zustande gekommen. Der schwerste Schlag traf die Ges. anlässlich ihres Ansuchens auf Verlängerung der Konc. im Jahre 1867, in welchem die Ges. auf die Nettogarantie verzichtete. Zu dem sie schädigenden Verkaufe der italienischen Linien sei sie durch geschichtliche Ereignisse gezwungen worden. Die Erwerbsteuer samt Zuschlägen machte im Jahre 1907 K 15 pro Aktie, die Steuern u. Gebühren insgesamt K 22 000 000 aus. Der Ausfall der Ges. durch die Alpenbahnen und die Verstaatlichung anderer Privatbahnen wird mit K 10 000 000 berechnet. Die Personal- auslagen stiegen in den letzten 10 Jahren von K 35 000 000 auf K 53 000 000. Die Ges. er- bittet von der Regierung vor allem die Genehmigung, ihre Tarife zu erhöhen, ferner um Bewilligung staatlich garantierter Investitionsanlehen u. um Einleitung der Verstaatlichungs- verhandlungen. Rückkaufsrecht: Der Staat ist berechtigt, vom 1. Jan. 1896 ab, die Bahn unter den koncessionsmässigen Bedingungen einzulösen. Die Lombardisch-Venetianischen Linien sind laut Vertrag vom 17. Nov. 1875, genehmigt durch das Österreichische Gesetz vom 6. April 1877, vom 1. Juli 1876 ab mit allem Zubehör an den Italienischen Staat ver- kauft, welcher vom 1. Juli 1876 bis 31. Dez. 1954 eine von jedem Abzug befreite Annuität von frs. 29 569 887.12 = fl. Gold 11 827 954.85 und vom 1. Jan. 1955 bis 31. Dez. 1968 eine solche von frs. 12 774 751.26 = fl. Gold 5 109 900.50 an die Gesell- schaft zu zahlen hat. Ausserdem verkaufte die Ges. laut Vertrag vom 11. März 1880 die Linie Agram-Carlstadt an den Ungarischen Staat, der vom 1. Juli 1880 bis zum Ablauf der Koncession (31. Dez. 1968) eine feste, keiner gegenwärtigen oder zukünftigen Steuer unterliegenden Annuität von fl. Gold 240 000 zu zahlen hat. Im Jahre 1894 wurde der der Gesellschaft gehörige Anteil an der Wiener Verbindungsbahn für eine jährliche Rente von fl. 33 000 an die Staatsverwaltung abgetreten. Bahngebiet: Gruppe Nr. I: Linie Wien-Triest samt Nebenlinien und Zweigbahnen: Wien- Triest-Cormons mit den Zweigbahnen Mödling-Laxenburg und Neustadt-ungar. Grenze