526 Kolonial-Gesellschaften. 3 721 000, Vorz.-do. 3 000 000, ordentl. Rückl. 400 466, Kurs-Rückl. 130 000, Versich.-Rückl. 400 000, Delkr.-Kto f. Debit. u. lauf. Kontrakte 450 000, alte Div. 15 912, Kredit. 854 543, Schuldverschreib. 10 425 500, Disp.-F. 1 736 431, Pens.- u. Unterst.-F. der Angestellten 40 000, Pflanzungs-Ern.-F. 400 000, Gewinn 526 510. Sa. M. 22 100 364. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Verwalt.-Unk. 95 438, Union: Betriebs-Verlust 52 037, Rückstell. auf Pflanzungs-Ern.-Kto 50 000, Muoa: Betriebs-Verlust 3, Rückstell. auf Pflanzungs- Ern.-Kto 50 000, Extra-Abschreib. auf Immobil. in Ostafrika 40 000, Gewinn 526 510. –— Kredit: Vortrag aus 1907 23 700, Gen.-Vertretung Daressalaam 294 802, Niederlass. Nossibé- Majunga 2713, Kikogwe 7451, Effekten 27 513, Zs. u. Agio 290 513, Provis. 135 400, Gewinn aus Landverkäufen 10 882, Gewinn aus div. Beteilig. 21 012. Sa. M. 813 990. Verwendung des Reingewinns: Ordentl. Rückl. 50 281, 5 % Div. auf Vorz.-Anteile 150 000, 5 % Div. auf St.-Anteile 186 050, Pens.- u. Unterst.-F. der Angestellten 10 000, Delkr.- Kto 100 000, Gewinnanteil des A.-R. 4368, Vortrag 25 811. Kurs: Die Anteile sollen an der Berliner Börse zur Einführung gelangen. Dividenden: Vorz.-Anteile 1891–1908: Je 5 %; St.-Anteile 1891–99: 0 %; 1900: 2 %; 1901–1903: 0 %; 1904–1908: 2½, 3½, 5, 5, 5 %. Vorstand: Joh. Julius Warnholtz, Charlottenburg. Verwaltungsrat: Vors. Karl von d. Heydt, Stellv. Geh. Komm.-Rat Assessor a. D. Alex. Lucas, Geh. Komm.-Rat Hugo Oppenheim, Adolf Bourjau, Berlin; Carl Bourjau, Charlotten- burg; Amtsgerichtsrat a. D. Dilthey, Komm.-Rat. Arthur Pastor, Aachen; Aug. Neubauer, Hamburg; Ludwig Delbrück, Berlin; Geh. Komm.-Rat Otto Andreae, Cöln; Graf von und zu Hoensbroech, Haag b. Geldern; Gottlieb von Langen, Cöln; Dr. C. A. von Martius, Dr. Max Schoeller, Berlin; S. A. Freih. von Oppenheim, Cöln; W. vom Rath, Frankf. a. M.; Justus Strandes, Ernst Aug. Warnholtz, Hamburg; Arthur von Osterroth-Schönberg, Ober- wesel b. Coblenz. Zahlstellen: Berlin: Ges.-Kasse, Kgl. Seehandlung, Delbrück Leo & Co., von der Heydt & Co., Mendelssohn & Co. Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft, Berlin. W. 64 Behrenstrasse 32/33. Gegründet: 19./6. 1906 als Kolonial-Ges.; auf Grund des vom Reichskanzler durch Erlass vom 21./2. 1907 genehmigten Ges.-Vertrages sind ihr durch Beschluss des Bundesrats vom 17./1. 1907 die Rechte einer juristischen Person verliehen worden. Zweck: Der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb einer Eisenbahn von Duala nach dem Manengubagebirge im Deutschen Schutzgebiet Kamerun auf Grund der vom Reichskanzler am 13./6. 1906 erlassenen Koncession. Die Ges. ist berechtigt: a) den Betrieb der ganzen Bahn oder einzelner Strecken zu verpachten oder Anderen zu überlassen, b) Koncessionen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fortsetzungs-, Neben-, Zweig- u. Anschluss- linien zu erwerben, c) Liegenschaften und Bergwerksgerechtsame sowie sonstige Rechte jeder Art zu erwerben u. zu verwerten, d) Hafenanlagen und Lagerhäuser selbst oder durch Andere zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, auch zu pachten und zu verpachten, e) alle sonst zur Erfüllung dieser Aufgaben dienlichen Anlagen und Geschäfte jeder Art zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu pachten, zu verpachten und zu veräussern, auch sich an Unternehmungen Anderer in jeder zulässigen Form zu beteiligen, f) Zweignieder- lassungen im Deutschen Reich oder in den Deutschen Schutzgebieten zu errichten. Die Koncession ist auf 90 Jahre vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsvertrages durch den Reichskanzler ab erteilt. Die Bau- u. Betriebskoncession enthält folgende wesentl. Bestimmungen: Bau: Die Spurweite soll mind. I1 m betragen; die Bahn kann eingleisig gebaut werden, doch ist der Grunderwerb für ein Doppelgleis vorzusehen. Für den Bau der Bahn ist bei gleichen Preisen deutsches Material zu verwenden; die Vollendung u. Inbetriebnahme der Bahn muss innerhalb einer Frist v. 4 Jahren vom Tage der Bestätigung des Ges.-Vertrages an erfolgen; der Bahnbau kann im Wege schriftl. Vertrages, welcher der Genehmigung des Reichskanzlers bedarf, einer deutschen Eisenbahnbaufirma übertragen werden. Betrieb: Die Ges. ist verpflichtet, die Bahn dauernd ordnungsmässig zu betreiben und dazu die Bahnanlagen u. die Betriebsmittel in solchem Zustande zu unterhalten, dass der Betrieb sicher u. zweckentsprechend erfolgen kann; in der Zahl der Züge ist dem Verkehrs- bedürfnis zu entsprechen. Nach Ablauf von 5 Jahren nach der Verkehrseröffnung kann der Reichskanzler Höchstsätze für die Preise der einzelnen Personen-Wagenklassen u. Güterklassen, welche jedoch nicht niedriger als die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnliche Verhältnissen erbauten u. betriebenen Bahnen sein dürfen, festsetzen; der Bahn- betrieb kann im Wege eines schriftl. Vertrages, welcher der Genehmigung des Reichskanzlers bedarf, verpachtet werden. Post u. Telegraph: Die Briefpost u. die Postpäckereien sind kostenfrei mit allen fahr- planmässigen Zügen zu befördern; beim Bau der Stationsgebäude ist auf das Bedürfnis an Räumen für den Post- u. Telegraphendienst Rücksicht zu nehmen. Ausschlussrechte: Während der Dauer der Koncession darf einem anderen Unter- nehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht koncessioniert werden. Vorkoncessionen zum Weiterbau oder zum Bau von 4 4