Kaiserreich Osterreich. 281 nur solange zu zahlen, bis das Darlehen von der k. k. privil. allg. österr. Bodenkreditanstalt getilgt sein wird (bis 1./9. 1912). Mit letzterem Zeitpunkte hat sich auch der fixe Jahres- beitrag Ungarns zu den Zs. der allgem. Staatsschuld um den auf Ungarn entfallenden Anteil an der Verzinsung des Domänenanlehens zu vermindern. –, Dieser Anteil wurde in dem Additionalübereinkommen v. 8./10. 1907 im Vergleichswege auf jährl. fl. 990 000 = K 1 980 0000 in klingender Münze festgestellt; zufolge des gleichen Additionsübereinkommen beträgt der nach Abzug des letztgenannten Betrages u. eines Saldos aus der Abręechnung aller gemein- samen Kaut. u. Depositen von Ungarn zu leistende einer weiteren Anderung nicht unter- liegende Jahresbeitrag zu den Zs. der allgem. Staatsschuld fl. 29 169 669.76 = K 58 339 339.52. Bezüglich der Beiträge zu den sonstigen gemeinsamen Lasten (Armee, Flotte, Ausseres) wurde, durch Gesetz zunächst auf 10 Jahre, alsdann bis 1887 u. zuletzt bis 31./12. 1897 ver- längert, festgesetzt, dass die im Reichsrate vertretenen Königreiche u. Länder 70 %, – Ungarn 30 % übernehmen. Nach Vereinigung der Militärgrenze mit Ungarn übernahm Ungarn eine präzipuelle Belastung von 2 %; infolge derselben stellte sich das Beitrags-Verhältnis (sogen. Quote) im Ganzen auf 68.6 % u. 31.4 %. Seit 1./1. 1900 war das Beitragsverhältnis bis 31./12. 1907 unter Aufrechterhalt. der Vorbelastung Ungarns mit 2 % à conto der Militärgrenze mit 66 für Österreich u. 33¾ für Ungarn festgesetzt, wodurch (unter Berücksichtigung der erwähnten Vorbelastung Ungarns) ein effektives Beitragsverhältnis 65.6: 34.4 resultiert. Nach dem neuen Ausgleich ist das Beitragsverhältnis v. 1./1. 1908 ab auf 10 Jahre 63.6: 36.4. Valuta-Regulierung: Durch Gesetz vom 2./8. 1892 und ungarischen Gesetzartikel XVII, veröffentlicht 11./8 1892, wurde die Goldwährung mit der Bezeichnung Kronenwährung fest- gestellt. Münzeinheit ist die Krone = 100 Heller. Von Landesgoldmünzen werden ausge- prägt 100-Kronenstücke, 20-Kronenstücke und 10-Kronenstücke. Aus 1 kg = 1000 g Münz- gold von 900/1000 Feinheit werden 2952 Kronen, aus 1000 g Feingold 3280 Kronen in Stücken zu 100, 20 u. 10 Kronen geprägt. Das 100-Kronenstück enthält 30,4878048 g, das 20-Kronen- stück 6,09756 g, das 10-Kronenstück 3,04878 g Feingold. Passiergewicht der 100 Kronenstücke = 33,8 g, der 20-Kronenstücke = 6,74 g, der 10-Kronenstücke = 3,37 g. Als Teilmünzen werden 5- u. 1-Kronenstücke aus Silber, 20- u. 10-Hellerstücke in Nickel und 2- u. 1-Heller- stücke in Bronce geprägt, die Silbermünzen in einer Feinheit von 900/1000 resp. 835/1000, aus 1000 g Münzsilber werden 41¾ 5-Kronenstücke resp. 200 1-Kronenstücke -geprägt. Aus Anlass des 60jähr. Regierungsjubiläums des Kaisers u. Königs Franz Joseph I. ge- langten im Jahre 1908 1-, 5-, 10-, 20- u. 100-Kronenstücke in Jubiläumsausstattung zur Ausprägung. In den Jahren 1907 u. 1908 wurden auch die anlässl. des 40jähr. Krönungs- jubiläums des Kaisers Franz Joseph I. als apost. Königs von Ungarn ausgeprägten ungarischen Gedenkmünzen zu 100 Kronen und zu je 5 Kronen in Verkehr gesetzt. Die Goldmünzen zu 8 und 4 fl. werden nicht mehr geprägt, sind jedoch in Umlauf und gelten 42 fl. Gold = 100 Kronen oder 100 fl. Gold = 238 1 Kronen. Nach dem Ge- setze v. 2./8. 1892 und ungar. Gesetzartikel XIX können auf Goldgulden laut. Verpflichtungen auch in Landesgoldmünzen der Kronenwährung geleistet werden, und ist das 20-Kronen- stück mit fl. 8.40, das 10-Kronenstück mit fl. 4.20 Gold zu rechnen. Die Silberguldenstücke §. W. sind gesetzlich in Umlauf belassen, und wird 1 Silbergulden 6. W. gleich 2 Kronen gerechnet. Infolge kaiserl. Verordnung vom 21./9. 1899 und ungar. Gesetzartikel XXXVI wurde vom 1./1. 1900 ab die Kronenwährung als ausschliessliche Landeswährung in OÖsterreich-Ungarn ein- geführt. Nach der bezügl. kais. Verordn. sind Verbindlichkeiten, welche in klingender Münze zu leisten waren, auch fortan in klingender Münze zu leisten und sind die Einguldenstücke ö. W. als Courantmünzen beibehalten. Ein weiteres Ges. v. 2./8. 1892 ermächtigte den österr. Finanz- minister, Oblig. der durch das Ges. v. 18./3. 1876 geschaffenen 4 % in Gold verzinsl. Staats- Renten-Anleihe in demjenigen Betrage zu emittieren, welcher erforderlich ist, um in effektivem Golde einen Betrag von öfl. Gold 183 456 000 aufzubringen. Auf Grund der durch dieses Gesetz erteilten Ermächtigung hat die österreichische Staatsverwaltung bisher im ganzen Nom.-fl. 150 000 000 4 % Goldrente begeben und hiergegen 143 773 958 fl. 87½ kr. in Gold- gulden, gleich K 342 318 949 71 H in effektivem Golde beschafft. Dieser Golderwerb bezweckte in erster Linie die Fundierung der auf Österreich entfallenden 70 % Quote der beiden Staats- gebieten gemeinsamen schwebenden Schuld in Staatsnoten. Mit dem Gesetze v. 9./7. 1894 bzw. ungar. Gesetzartikel XXIV wurde die Einziehung eines Teiles der auf gemeinsame Kosten ein- zulösenden Staatsnoten im Gesamtbetrage von öfl. 312 000 000 und zwar durch Einberufung u. Einlösung der am 24./7. 1894, dem Tage der Publikation dieses Gesetzes, in Umlauf befind- lichen Staatsnoten zu öfl. 1, sowie durch Einlösung von Staatsnoten zu öfl. 5 bzw. öfl. 50 in einem Betrage, welcher unter Zurechnung des Betrages der bis zu diesem Tage aus- gegebenen Staatsnoten zu öfl. 1 die Summe von 5fl. 200 000 000 erreicht, angeordnet. An dem bezeichneten Tage waren Noten zu öfl. 1 im Betrage von fl. 57 883 361 im Um- laufe. Zur Einlösung der Staatsnoten waren fl. 40 000 000 in Einkronenstücken zu ver- wenden, die über diesen Betrag hinaus erforderlichen Zahlungsmittel in Silbergulden oder Noten der Österreich-Ungarischen Bank waren gegen Erlag von 20-Kronenstücken bei der Österr.-Ungarischen Bank zu beschaffen. Die Einlösung dieser fl. 200 000 000 Staatsnoten wurde zur Gänze durchgeführt. Lt. Kundmach. der Staatsschulden-Kontrollkommission des Reichsrates (siehe Wiener Zeitung v. 6./2. 1900) waren bis dahin als getilgt abgeschrieben: Staatsnoten à öfl. 1, 5 und 50. . . f.. 199 328 022 = 4 u. die nicht zur Einlösung präsent. Staatsnoten à fl. 1 . „ 671 978 = „ 1 343 956 Zus. fl. 200 000 000 = K 400 000 000 K 398 656 044 0