― Kaiserreich Russland. 325 Deutschland in Mark, wobei Finl. M. 100 = M. 81 gerechnet werden. Eingeführt in Berlin 16./1. 1903 zu 99 %. Kurs Ende 1903–1909: In Berlin: 100, –, –, –, –, 88.25, – % – In Hamburg: 99.50, 94, 92, 86, 86, 88, 90 %. Verj. der Zs. in 10 J., der verl. Oblig. in 15 J. n. F. 4½ % Stadt-Anleihe von 1909. Finl. M. 16 096 000 = M. 13 056 000 = £ 640 000 = Kr. 11 584 000 in Stücken à Finl. M. 2515 = M. 2040 = £ 100 = Kr. 1810. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Durch Rückkauf oder Verlos. 1./11. per 1./5. des folgenden Jahres innerhalb 52 Jahren, vom 1./5. 1909 an gerechnet; vom 1./5. 1919 ab Verstärkung u. Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Zahlst.: Helsingfors: Nordiska Aktiebanken for Handel och Industri, Privat- banken i Helsingfors Aktiebolag; Hamburg: Vereinsbank in Hamburg, Joh. Berenberg, Gossler & Co.; Stockholm: Bankaktiebolaget Stockholm – Öfre Norrland; London: J. Henry Schröder & Co. Zahlung der Zs. u. der verl, Stücke ohne jede Steuer in Hamburg in Mark, wobei Finl. M. 100 = M. 81 gerechnet werden. Aufgelegt in Hamburg 10./5. 1909 zu 93 %. Kurs Ende 1909: In Hamburg: 94.50 %. Verj. der Zs. in 10 J., der verl. Oblig. 1 15 YJ H. F Tammerfors. Gesamte Stadtschuld Ende 1909; Finl. M. 6 239 521.14. – Vermögen Ende 1909: Finl. M. 12 296 088.48 und Fonden Finl. M. 2 840 415.20. 4½ % Stadt-Anleihe von 1903. Finl. M. 3 000 000 = M. 2 430 000 in Stücken à Finl. M. 5000, 1000 = M. 4050, 810. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Von 1904 ab durch Verl. spät. am 1./7. per 1./10. innerh. 39 Jahren, von 1914 ab verstärkte Tilg. u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Tammerfors: Finanzkammer; Berlin u. Hamburg: Commerz- u. Disconto-Bank; Frankf. a. M.: J. Dreyfus & Co.; Hamburg u. Altona: Vereinsbank; Helsingfors: Kansallis-Osake-Pankki, Förenings-Banken i. Finland, Privatbanken in Helsingfors; Stockholm: Skandinaviska Kreditaktiebolaget; Wiborg: Nordische Aktienbank f. Handel u. Ind. Zahlung der Zinsscheine u. des Kapitals ohne jeden Abzug in Gold. Sollten die Anleihe oder die Zinsscheine in Finland mit einer Steuer belegt werden, so hat sich die Stadt Tammerfors verpflichtet, dieselbe zu tragen. Aufgelegt in Hamburg 6./8. 1903 zu 100 %. Kurs in Hamburg Ende 1903–1909: 101 (kl. St. 101.40), 100, 99, 95.75, 94, 94, 93 %. Verj. der Zinsscheine in 10 J., der verl. Stücke in 15 J. (F.) Wiborg. 5 % Stadt-Anleihe von 1909. Finl. M. 5 000 000 = M. 4 050 000 in Stücken à Finl. M. 1000, 2500 = M. 810, 2025. Zs.: 1./6., 1./12. Tilg.: Vom 1./6. 1911 ab durch Verlos. 1./3. per 1./6. nach einem Tilg.-Plane innerhalb 50 Jahren; vom 1./6. 1919 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. mit 3 monat. Frist zulässig. Zahlst.: Wiborg: Stadtkasse, ferner in Finland: sämtliche Kontore der Föreningsbanken i Finnland; Hamburg: Norddeutsche Bank in Hamburg, Commerz- u. Disconto-Bank, L. Behrens & Söhne. Zahlung der Coup. u. der verlosten Stücke ohne Abzug gegenwärtiger oder zukünftiger finländischer Steuern irgend welcher Art in Hamburg in Mark D. R.-W. Aufgelegt in Hamburg 1./7. 1909 Finl. M. 5 000 000 = M. 4 050 000 zu 99.75 %. Kurs Ende 1909: In Hamburg: 99.10 %. Verj. der Zinsscheine in 10 J. (F.), der verl. Stücke in 15 J. (F.). Estländischer adeliger Güter-Credit-Verein in Reval. (Früher Estländische adlige Credit-Casse.) Gegründet: Im Jahre 1802. Neueste Statuten genehmigt am 16. Febr. 1898. Zweck: Der Verein hat den Zweck, den Besitzern von Rittergütern und abgeteilten Grundstücken im Gouvernement Estland gegen Hypothek dieser Güter und Grundstücke Darlehen in Pfandbr. zu erteilen. Mitglied des Vereins wird jeder, der im Gouvernement Estland als Eigentum ein Rittergut besitzt und ein Darlehen gegen Hypothek seines Gutes erhalten hat. Nach Tilg. des auf einem Gute ruhenden Darlehens scheidet der Besitzer des Gutes aus dem Verein aus. Wenn ein dem Verein verpfändetes Rittergut in den Besitz einer anderen Person übergeht, so wird der neue Besitzer Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Verpflichtungen eines solchen, während der Vorbesitzer aus dem Verein ausscheidet. Die Besitzer der dem Verein verpfändeten Rittergüter haften solidarisch nicht nur für alle Darlehen, welche gegen Hypothek von Rittergütern und abgeteilten Grundstücken erteilt worden sind, sondern auch für alle Forderungen, welche an sie infolge der vom Verein übernommenen Verbindlichkeiten herantreten können. Diese Garantie verteilt sich unter den Mitgliedern proportional der auf ihren Gütern grundbuch- mässig im Zeitpunkt des Eintritts der Garantie ruhenden Darlehen. Durch die dadurch bestimmte proportionelle Verteilung der Solidarhaft der Mitglieder des Vereins wird nur das Verhältnis festgesetzt, nach welchem für den Fall der Inanspruchnahme der Solidar- haftung vorerst die Verteilung der Gesamtsumme auf die einzelnen Mitglieder des Vereins zu erfolgen hat. Es wird aber hierdurch kein Mitglied des Vereins in irgend einem Falle von der vollen in Grundlage des Art. 3344 des Privatrechts der Ostseeprovinzen auf ihm ruhenden solidarischen Haftung für die Gesamtsumme befreit. Die Besitzer der dem Verein verpfändeten abgeteilten Grundstücke, die nicht ein Rittergut bilden, haften nur für die Schuld, welche durch diese Grundstücke sichergestellt ist, und partizipieren nicht an der solidarischen Garantie. Sie haben an das dem Verein gehörige Vermögen kein Anrecht und gelten nicht als Mitglieder des Vereins. Darlehen dürfen nur gegen Ver- pfändung solchen Grundbesitzes erteilt werden, für welchen in dem Grundbuchregister, als für ein selbständiges Grundstück, ein besonderes Folium eröffnet worden ist. Zur