340 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. 76.60, 83.50 %. – In München Ende 1902–1909: 76.40, 75, 77.80, 80.25, 82.50, 79.50, –, 83.40 %. Notiert auch in Breslau. Verj. der Coup. in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. 5 % amort. Serbische Monopol-Gold-Anleihe von 1902. frs. 60 000 000 in Stücken a frs. 500. Zs.: 2./15. Febr., 2./15. Mai, 2./15. Aug., 2./15. Nov. Tilg.: Durch Rückkauf unter pari oder Verl. 2./15. März u. 2./15. Sept. per 2./15. Mai resp. 2./15. Nov. mit jährl. ½ % innerh. spät. 50 J.; von 1908 ab Verstärk. u. Totalkünd. zulässig. Sicherheit: Als Spec.-Garantie sind die Überschüsse der Netto- Einnahmen der autonomen Monopolverwalt. nach Zahl. der Annuität für die 4 % Anleihe von 1895 sowie die anderen durch das Gesetz v. 8./20. Juli 1895 bezeichneten Anleihen verpfändet. Als weitere Sicherheit dienen auf die Dauer von 10 J. die bisher noch nicht verpfändeten Einnahmen der Serb. Staatseisenbahnen mit dem Rechte auf hypoth. Verpfänd. dieser Linien. Wenn im Laufe dieser Zeit nach Zahlung der Annuität aller bisherigen Anleihen am Schluss der Abrechnungen jährl. ein Überschuss von frs. 2 500 000 für das Finanzministerium bleibt, so wird diese Hyp. gelöscht werden. Der ganze Dienst der Anleihe, die Zinszahlung, die Ein- lösung oder der Rückkauf der Oblig. zum Zwecke ihrer Tilg. wird während der ganzen Dauer der Anleihe von der Verwalt. der autonomen Monopolverwalt. ausschliessl. ausgeübt. Zahlst.: Belgrad: Banque Nationale Privilegiee du Royaume de Serbie; Paris: Banque Imperiale Ottomane, Comptoir National d'Escompte, Banque Frangaise pour le développement du Commerce et de T'Industrie, Österr. Länderbank, Société Financiere d'Orient, E. Hoskier & Co.: Berlin: Berliner Handels-Ges.; Amsterdam: Labouchere Oyens & Cie.; Brüssel: Comptoir National d'Escompte; Genf: L'Union Financiere de Genève; Wien: OÖsterr. Länderbank. Auf- gelegt in Paris 26./2. 1903 zu 90 %. Verj. der Zinsscheine in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. (F.) 4½ % steuerfreie Goldanleihe von 1909. frs. 150 000 000 in 300 000 Schuldverschreib. zu frs. 500, ausgefertigt in Abschnitten über 1, 5 u. 10 Schuldverschreib. Zs.: 19. Mai/1. Juni, 18. Nov./1. Dez. Tilg.: Die Tilg. geschieht zu einem Zinstermin, erstmalig zum 19. Mai/1. Juni 1910, halbjährlich im Wege freihändigen Rückkaufs dergestalt, dass die Semestralität frs. 3 750 000 beträgt, die Gesamtanleihe also innerhalb 50 Jahren zurückgezahlt wird. Der Rückkauf hat so zu erfolgen, dass des zur Tilg. bestimmten Betrags in Frankreich u. in Deutschland angekauft werden müssen, sofern der Börsenkurs der betr. Länder unter- halb des Nennwertes steht. Die Ankäufe in Deutschland dürfen nur durch die Berliner Handels-Ges. erfolgen. Ist freihänd. Rückkauf unterhalb des Nennwertes nicht möglich, so geschieht die Tilg. auf Grund halbjährl. stattfindender Auslos., welche in Belgrad 2 Mon. vor den halbjährl. Zinsterminen zu geschehen hat. Falls die Tilg. im Wege des Rückkaufs erfolgt, sind die durch Kauf unter dem Nennwert gemachten Ersparnisse sofort zu weiteren Rückkäufen zu verwenden; verstärkte Verlos. u. Gesamtkündig. jederzeit zulässig. Sicher- heit: Zur Sicherheit der Anleihe hat die serbische Reg. die ihr gebührenden Überschüsse der reinen Einnahmen der serb. autonomen Monopolverwalt., welche aus den reinen Ein- nahmen der Monopole u. des Stempels herrühren u. von der autonomen Monopolverwalt. verwaltet werden, sowie die Einnahmen aus den Zöllen, welche von den dem Finanz- ministerium unterstellten Agenten gemäss den Gesetzen v. 8./20. Juli 1895 u. v. 2. Okt. 1899 der autonomen Monopolverwalt. ausgefolgert werden, verpfändet. Unter den Uberschüssen sind diejenigen Summen zu verstehen, welche der autonomen Monopolverwalt. verfügbar bleiben, nachdem diese die Geldbeträge entnommen hat, welche für den Dienst der 4 % unifizierten Anleihe von 1895, der anderen im Gesetz vom 8./20. Juli 1895 vorgesehenen Anleihen, der durch das Gesetz vom 26. Juli/8. Aug. 1902 geschaffenen 5 % Anleihe u. der durch das Gesetz vom 14./27. Dez. 1906 geschaffenen 4½ % Anleihe erforderlich sind. In- soweit die Überschüsse danach nicht ausreichend sein sollten, den Dienst der Anleihe von 1909 zu decken, sind die allgemeinen Einkünfte des Staatsbudgets dazu zu verwenden. Zahlst.: in Deutschland in Berlin: Berliner Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann. Zahl. der Zs. u. des Kapitals frei von allen jetzigen u. allen zukünftigen Steuern u. Ab- gaben in Serbien zum kurzen Wechselkurse auf Paris. Der für den deutschen Markt be- stimmte Teil von frs. 37 500 000, eingeteilt in 40 000 Abschnitten zu 1 Schuldverschreib. (Nr. 1–40 000), 5000 Abschnitten zu je 5 Schuldverschreib. (Nr. 40 001–65 000) u. 1000 Ab- schnitten zu je 10 Schuldverschreib. (Nr. 65 001–75 000) wurde aufgelegt 26./2. 1910 zu 89.50 %, wobei 1 frs. = M. 0.81 gerechnet wurde. Usance: Beim Handel an der Berliner Börse wird 1 frs. = M. 0.80 gerechnet. Verj. der Zinsscheine in 5 J. (F.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) Serbische Staats-Hypotheken-Anstalt (Uprawa fondowa). Errichtet durch Gesetz vom 28./8. 1862 und durch Gesetz vom 8./7. 1898 gänzlich reorganisiert und in ein vollkommen autonomes Staats-Institut umgewandelt. Dieselbe wird von einem V.-R., bestehend aus 9 Mitgliedern, verwaltet und steht nur unter der Aufsicht des Ministers für Volkswirtschaft, welcher durch einen Kontrollrat vertreten wird. Die Anstalt verwaltet sämtliche Staats- und öffentliche Fonds, Pupillen- und Depositen- gelder, Gemeindekapitalien und Gelder von Bezirken, Kreisen, Kirchen, Klöstern und anderen Korporationen und übernimmt ausserdem auch private Kapitalien auf Sparkassen- bücher zur Verzinsung. Gibt Pfandleihen auf unbewegliche Güter zu erster Hypothek und innerh. der ersten Hälfte jenes Schätzungswertes, der durch ihre eigenen Vertrauens- männer und Organe festgestellt wird. Gibt Darlehen den Kreisen, Bezirken und Gemeinden gegen Verpfändung von Nebensteuern und Einnahmen, die von den kompetenten Behörden genehmigt sind. Verausgabt auf Grund von Pfandleihen Pfandbriefe und auf Grund von Anlehen auf Nebensteuer und Einnahmen Oblig. (Kommunal- Oblig.) Die Pfandleihen