― Sultanat Türkei. 351 verpfändet die türk. Reg. der Deutschen Bank unwiderruflich u. unter Verzicht auf jedes Ver- äusserungsrecht bis zur vollständ. Tilg. der Anleihe nachstehende Einkünfte: 1) die Gesamt- summe des Erträgnisses des Zuschlages von 6 % auf die gegenwärtig von der Dette Publique Ottomane für den Dienst der kilometrischen Garantien u. der folg. Anleihen verwalteten Ein- künfte: 4 % Anleihe von 1903, 5 % Anleihe von 1896, 4 % Anleihe von 1901 u. 4 % Anleihe der Bagdadbahn, I. Serie; 2) L T. 30 000 pro Jahr auf die Abgaben, welche die Zollverwalt. des Reiches für Rechnung der Kasse des Tedjhisat-Askerie (Militärverwaltung) kraft des unter dem 18./12. 1316 erlassenen kaiserl. Irades erhebt. Dieser Betrag wird von der Zollverwaltung in 12 Monatsraten direkt an die Verwalt. der Dette Publique Ottomane gezahlt werden. Die Er- hebung des Zuschlags von 6 % auf die Zehnten vollzieht sich in der gleichen Weise wie die Erhebung der Zehnten selbst unter Mitwirkung der Dette Publique Ottomane, welche aus dem Erlös die für den Dienst der Anleihe erforderl. Summen direkt an die Deutsche Bank abführt. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a. M.: Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Deutsche Bank, Jacob S. H. Stern, Gebr. Bethmann, Deutsche Vereinsbank; Hamburg: Deutsche Bank, M. M. Warburg & Co. Zahlung der Zs. u. der verl. Stücke ohne jeden Abzug in Deutschland in Mark. Die Anleihe wurde aufgelegt in Berlin, Frankf. a. M., Hamburg etc. 4./5. 1905 zu 87 %. Kurs Ende 1905 bis 1909: In Berlin: 85.50, 87.30, 85.50, 83, 87.40 %. – In Frankf. a. M.: 85, 87.30, 85.50, 83, 87.50 %. – In Hamburg: 85, 87, 85.50, 82.75, 87 %. Verj. der Zinsscheine in 6 J., der verl. Stücke in 15 J. (F.) 4 % unifizierte Ottomanische Staats-Anleihe von 1906. Ltq. 9 537 000 = £ 8 670 000 = frs. 216 750 000 in Stücken à Ltq. 22 = £ 20 = frs. 500 (1 u. 5 Stücke). Zs.: 1./14. März, 1./14. Sept. Tilg. durch Rückkauf unter pari oder Verlos. (über pari) am 1./14 Jan. und 1./14. Juli per 1./14. März bezw. 1./14. Sept. mit jährl. 0.514 %; von 1913 ab totale Rück- zahlung al pari zulässig. Sicherheit: Für den Dienst der Anleihe ist die Annuität von Ltq. 430 500 zu verwenden, welche bisher der 4 % privileg. Anleihe von 1890 verpfändet u. in erster Reihe aus den Gesamteinkünften der Administration de la Dette Publique Ottomane zu decken war. Indessen soll das der erwähnten privileg. Anleihe für ihren Dienst einge- räumt gewesene Vorrecht auf die Einnahmen der Dette Publique Ottomane für diese Anleihe von 1906 in Wegfall kommen derart, dass letztere einen integrierenden Bestandteil der 4 % konvert. unifizierten Ottoman. Staats-Anleihe von 1903 bildet u. weder im Range noch in der Behandlung sich von dieser Anleihe unterscheidet. Über die Details der Sicher- heiten siehe unter 4 % konvert. unifizierte Ottoman. Staats-Anleihe von 1903. Zahlst.: Berlin: S. Bleichröder, Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann, Frankf. Fil. der Deutschen Bank; ferner in Konstantinopel, Amsterdam, Brüssel, London, Paris und Wien. Zahl. der Coup. u. verl. Stücke in Deutschland zum Kurse von kurz Paris. Verj. der Zins- scheine in 6 J., der verl. Stücke in 15 J. (F.). Die Anleihe diente zur Rückzahlung der 4 % privileg. Staats-Anleihe von 1890. Eingeführt in Berlin 10./1. 1907 zu 94.30 %, in Frankf. a. M. 21./1. 1907 zu 95.70 %. Kurs in Berlin, Frankf. a. M. u. Hamburg mit 4 % konv. unifiz. Anleihe von 1903 zus. notiert. 4 % Ottomanische Anleihe von 1908. £ T. 4 711 124 = frs. 107 071 000 = £ 4 282 840 = M. 86 727 510 in Stücken à £ T. 22 = frs. 500 = £― 20 = M. 405. Zs.: 1./14. Jan., 1./14. Juli. Tilg.: Vom 1./14. Juli 1909 ab durch Rückkauf oder halbj. Verlos. im Mai bezw. Nov. (zuerst Nov. 1909) per 1./14. Juli bezw. 1./14. Jan. des folg. Jahres mit jährl. ½ % innerhalb 56 Jahren; vom 1./14. Juli 1919 ab Gesamtkündig. zulässig. Sicherheit: Zur Sicherstellung der Anleihe überweist die Türk. Regierung der Banque Impeériale Ottomane ausschliesslich, unwiderruflich und unter Verzicht auf anderweitige Verwendung ihrerseits bis zur voll- ständigen Tilg. der Anleihe nachstehende Einkünfte: 1. eine jährl. Summe von Ltq. 180 000 aus den allgemeinen Einkünften der Generalverwaltung der Zölle u. indirekten Steuern, u. zwar soll diese Jahreszahlung wie folgt geleistet werden: a) Die Generalzolldirektion von Konstantinopel wird an die Banque Imperiale Ottomane jährlich den Betrag von Ltq. 50 000 in Monatszahlungen von je Ltq. 4166.66 abführen; b) den Restbetrag von Ltq. 130 000, sowie jeden Fehlbetrag an den vorerwähnten Monatszahlungen ist die Banque Impériale Ottomane ermächtigt, ohne weiteres aus den Zolleinnahmen von Smyrna, Salonik, Beyrut, Adrianopel u. Brussa zu entnehmen, welche an ihre Filialen kraft Art. 8 des zwischen der Kaiserlich Ottomanischen Regierung und der genannten Bank für die 4 % Zollanleihe von 1902 ab- geschlossenen Vertrages vom 28. Sept./11. Okt. 1902 abgeführt werden, u. zwar nach Zahlung der Annuität der letzteren Anleihe und der für die 4 % Anleihe 1901/1905. 2. einen jährl. Betrag von Ltq. 40 000, welcher den Überschüssen der Zehnten und der sonstigen Einkünfte zu entnehmen ist, welche von der Administration de la Dette Publique Ottomane für den Dienst der kilometrischen Garantien und der durch die Zehnten u. vorgenannten Einkünfte sichergestellten Anleihen verwaltet werden; diese Überschüsse sind nach Zahlung der genannten Garantien und der Annuitäten jener Anleihen in Gemässheit der gegenwärtig bestehenden Verträge, sowie nach Zahlung der gegenwärtigen dauernd auf diesen selben Überschüssen ruhenden Lasten festzustellen. In dem Fall, dass die vorerwähnten Pfänder nicht die für die Annuität der vorliegenden Anleihe erforderliche Summe ergeben sollten, wird der Fehlbetrag aus den allgemeinen Einkünften des Reiches gedeckt werden. Die zur Sicherung des Dienstes der vorliegenden Anleihe bestimmten Gelder wird die Banque Imperiale Ottomane auf einem besonderen Konto gutbringen, von welchem der Betrag der für den genannten Dienst erforderlichen Anschaffungen 14 Tage vor Fälligkeit jedes Coupons wird erhoben werden. Die Kaiserlich Ottomanische Regierung erklärt, dass sie während der ganzen Dauer der vorliegenden Anleihe keinerlei Anderungen einführen wird, welche