M1 44 Ausländische Industrie-Gesellschaften. 447 Kolonial-Ges. nicht das Eigentum sondern nur Bergwerksgerechtsame besitzt, wird die Blockgrösse auf 20 km Breite u. 30 km Tiefe bei Abständen von je 20 km vergrössert. Dagegen hat die Otavi Minen- u. Eisenbahn-Ges. der South West Africa Company gegen- über die Erfüllung der an den ihr übertragenen Rechten haftenden, im vorstehenden näher bezeichneten Pflichten übernommen. Die South West Africa Company besass am 31./12. 1909: 50 000 Anteile von je £ 5, welche mit $ 6.10 pro Stück zu Buch stehen und 49 760 Genussscheine. Dividenden der Otavi-Ges. pro 1907/08–1908/09: für Anteile 9, 11 %; für Genussscheine M. 4, 6 pro Stück. II. Hanseatische Land-Minen- u. Handels-Ges. für Deutsch-Südwest- afrika, errichtet als reichsgesetzl. Kolonial-Ges. am 19./5. 1893 mit dem Sitze in Hamburg. Unterm 31./12. 1907 erklärte der Staatssekretär des Reichskolonialamts die Konz. der Ges. für verwirkt. Gleichzeitig sprach er seine Bereitwilligkeit aus, mit denjenigen Mit- gliedern der Ges., die bare Aufwendungen für dieselbe gemacht hatten, über eine zu ge- währende Entschädig. zu verhandeln, die jedoch nicht in barem Gelde bestehen sollte. Die Ges. behauptete, dass die Rücknahme der Konz. widerrechtlich sei. Verhandl. mit dem Staatssekretär des Reichskolonialamts, die die South West Africa Company als Vertreterin sämtl. Interessenten geführt hat, haben eine prinzipielle Verständig. ergeben, wonach eine neue Sonderberechtig. für dieselben Gebiete einer neuen Ges. „Hanseatische Minengesellschaft“ genannt erteilt wurde. Diese neue Ges. hat die alte Ges. zu liquidieren und erhielt eine 2 jährige Sonderberechtigung für alle Mineralien u. auf weitere 3 Jahre für Kupfer allein im Gebiete von Rehoboth u. Khauas. Die Ges. ist verpflichtet, innerhalb 2 Jahren mind. M. 60 000 zu bergbaulichen Erforschungen aufzuwenden u. dem Fiskus als Aquivalent für die Gewährung der Konz. ¼ aller auszugebenden Anteile u. Genussscheine auszuliefern, wobei dieses Fünftel jeweils als ohne weiteres für den Fiskus volleingezahlt zu gelten hat. Das Aktienkapital der neuen Ges. beträgt M. 1 000 000 = £ 50 000, wofür die South West Africa Company u. die Metalturgische Gesellschaft A.-G. zu Frankf. a. M. je M. 280 000 = ― 14 000 in bar gezeichnet haben. III. Kaoko Land- u. Minengesellschaft, errichtet als Kolonial- Ges. am 11.4. 1895 mit dem Sitze in Berlin u. einem Grundkapital von M. 10 000 000 in Anteilen über M. 200, wovon bisher 40 000 Anteile = M. 8 000 000 begeben sind. Die Ges. hat durch Vertrag in dem urspr. zum Konz.-Gebiet der Deutschen Kolonial-Ges. für Südwest-Afrika gehörenden Kaokofeld das Eigentumsrecht an Grund u. Boden u. ausschliessl. Minenrechte über rund 100 000 dkm erworben. Innerhalb dieses Gebietes befinden sich jedoch 2 Eingeborenen- Reservate von zus. etwa 5000 qkm, an welchen die Kaoko-Ges. nicht das Eigentumsrecht, sondern nur Minenrechte besitzt. Die Ges. hat mehrere Expeditionen zur Erforschung des Gebietes auf dessen Brauchbarkeit für Ansiedler u. das Vorkommen von Mineralien u. Guano ausgesandt, ohne indes bis jetzt endgültige Ergebnisse zu gewinnen. Die Ges. hat bisher Gewinne nicht verteilt. Die South West Africa Company besass am 31./12. 1909: 30 000 Aktien von je M. 200 = £ 10, welche zu £ 4.15 per Aktie zu Buch stehen. IV. Companhia de Mossamedes, gegründet am 10./5. 1894 mit dem Sitze in Lissabon als portugiesische Akt.-Ges., zum Zwecke der wirtschaftl. Verwertung der unter dem 28./2. 1894 von der portugies. Reg. erteilten Konz. zur Erschliess. des Distriktes von Mossamedes im Süden der Provinz Angola. Die Ges. hat das ausschl. Bergbaurecht im Konz.-Gebiet auf 29 Jahre von der Gründ. der Ges. an; nach Ablauf dieser Zeit verbleibt ihr das Eigentum an den in Betrieb genommenen Bergwerken. Die Landrechte der Ges. erstrecken sich gleichfalls auf das ganze Konz.-Gebiet, soweit nicht vorgehende Rechte Dritter verletzt werden, oder das Land für öffentl. Arbeiten benötigt wird; doch ist die Ges. verpflichtet, innerh. von 15 Jahren ein Gebiet von 100 000 ha aufzuschliessen. Lt. Be- richt der Ges. sind alle ihr durch die Konz. auferlegten Verpflicht. erfüllt, insbes. ist die Vermessung u. Inbesitznahme der 100 000 ha erfolgt. Die Ges. hat ferner das Recht, im ganzen Konz.-Gebiet zu kolonisieren, Eisenbahnen zu bauen, Quaianlagen zu errichten u. sonst. öffentl. Arbeiten zu unternehmen. Als Entgelt für die Gewährung der Konz. sind der portugies. Reg. 10 % des A.-K. für Rechnung der Provinz Angola überlassen. Die Reg. hat nach 40 Jahren das Recht des Rückerwerbs der Konz. gegen Zahl. einer Summe, die nach Wahl der Reg. entweder auf der Basis von 5 % ein Einkommen von der Hälfte des Reinertrages der Ges. während der letzten 5 Jahre liefert oder von Schiedsrichtern zu bestimmen ist. Das Konz.-Gebiet der Ges. umfasst etwa 210 000 qkm. Das A.-K. der Ges. ist in Höhe von 1 110 000 Aktien zu frs. 27 750 000 autorisiert. Davon sind ausgegeben u. vollgezahlt 610 500 Aktien zu frs. 25 = frs. 15 262 500. Die South West Africa Company besass am 31./12. 1909: 93 219 Aktien von je frs. 25, welche mit 6 sh. per Aktie zu Buch stehen. Die Ges. hat Gewinne bisher noch nicht verteilt. V. South African Company Limited, gegründet am 26./3. 1896 unter engl. Gesellschaftsrecht, mit dem Sitze in London, u. einem autorisierten Kapital von £ 500 000, eingeteilt in 500 000 Shares über je £ 1. Die Ges. hat durch Vertrag vom 19./5. 1896 von der Companhia de Mossamedes deren Minenrechte bis 1923 in einem Areal von etwa 85 000 qkm im Konz.-Gebiet von Mossamedes erworben. Als Entgelt hat die Ges. 420 000 ihrer Shares an die Companhia de Mossamedes als vollgezahlt überlassen. Sie besitzt ihrer- seits 14 586 Aktien der Companhia de Mossamedes, welche zu verschied. Preisen in Option gegeben worden sind. Auf jeden von ihr mit Beschlag belegten „claim“ von 150 – 400 Fuss zahlt die Ges. an die Verkäuferin eine monat. Abgabe von 10 shilling während der Dauer