4 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. *Herzogtum Sachsen-Coburg. Herzogl. Sächsische Landrentenbank in Coburg. Die durch das Gesetz v. 27./7. 1865 errichtete u. durch das Gesetz v. 21./12. 1901 neu organisierte Herzogl. Sächsische Landrentenbank ist eine Staatsanstalt mit selbständiger Rechtsfähigkeit, selbständ. Verwalt. u. selbständ. Kasse. Der Staat haftet mit seinem ganzen Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Landrentenbank. Die Aufsicht über die Landrentenbank führt das Staatsministerium. Die Landrentenbank wird rechtswirksam nach aussen vertreten durch ihren Vorstand oder dessen Stellvertreter. Neben dem Vorstand besteht ein Beirat, welcher die gesamte geschäftliche Tätigkeit der Landrentenbank zu überwachen hat. Der Beirat besteht aus dem Rechtsbeistand, welcher dem Vorstand zur Beratung in Rechts- angelegenheiten zugeordnet ist, und 4 weiteren Mitgliedern, von welchen 2 vom Herzog ernannt, 2 vom Landtage des Herzogtums Coburg gewählt werden. Die Landrentenbank ist berechtigt, zur Unterbringung ihrer Gelder insbesondere folg. Geschäfte zu betreiben: 1. Darlehen gegen Hypothek an Grundbesitz im Herzogtum Coburg zu gewähren; 2. Dar- lehen gegen Verpfändung hypoth. Forderungen, Grundschuld- oder Rentenschuld-Forder., solcher Wertpapiere, deren Beleihung von der Reichsbank zugelassen ist, ihrer eigenen auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Schuldbriefe u. mündelsichere Wertpapiere, sowie gegen Bürgschaftsurkunden, zu gewähren: 3. Gemeinden, Stiftungen, Körperschaften u. Anstalten des öffentl. Rechtes sowie solchen Stiftungen, welche unter der Verwalt. einer öffentl. Behörde stehen, u. Genossenschaften Darlehen oder Kredit in lauf. Rechnung zu gewähren; 4. Gelder a) gegen Hypoth. auf Grundbesitz in anderen deutschen Staaten aus- zuleihen, b) durch Ankauf mündelsicherer Wertpapiere, auch eigener Schuldverschreib., sowie durch Ankauf erstklassiger Wechsel nutzbar zu machen. Die Landrentenbank ist berechtigt, Schuldverschreib. auf den Namen oder den Inhaber auszugeben, ferner ohne kr- teilung einer Schuldverschreib. Geld in lauf Rechnung gegen Quittung sowie Spareinlagen anzunehmen. Die Schuldverschreib. der Landrentenbank sind innerhalb des Deutschen Reiches zur Anlegung von Mündelgeld verwendbar. 4 % Schuldverschreib. Serie I lt. Ges. v. 6./7. 1910 im Betrage von M. 10 000 000, hiervon zunächst ausgegeben Abt. I im Betrage von M. 2 000 000 in Stücken à M. 100, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Eine Tilg. oder Kündig. ist bis 1./7. 1920 ausgeschlossen u. steht von diesem Zeitpunkt nur der Landrentenbank zu. Zahlst. für Schuldverschreib. u. Zs. ausser der Herzogl. Sächs. Landrentenbank u. den Amtseinnahmen des Herzogtums Coburg: Berlin: Preuss. Centralgenossenschaftskasse, Deutsche Bank u. deren Fil. in Dresden, Leipzig, Frankf. a. M., München, Nürnberg: Coburg: Coburg-Gothaische Creditgesellschaft, Hässler & Hilbig, Schraidt & Hoffmann. Kurs: Eingeführt in Berlin 20./10. 1910 zu 101.50 %. Kurs in Berlin Ende 1910: 101.50 %. Veri. der Zinsscheine in 4 J. (K). * 0 Herzogtum Sachsen-Meiningen. (Siehe Bd. I, Seite 30.) Herzogliche Landes-Kreditanstalt in Meiningen. 4 % Meininger Landes-Kreditanstalt-Schuldverschreib. vom 1. Jan. 1910. M. 5 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs. 1./1., 1./7. Tilg.: Durch Verlos. 1./7. (zuerst 1./7. 1919) per 1./1. des folg. Jahres mit jährl. mind. 1 % u. Zs.-Zuwachs; vom 31./12. 1919 ab verstärkte Verlos. oder Totalkünd. zulässig. Zahlst.: wie 4 % Schuldver- schreib. v. 1./1. 1907. Eingeführt in Berlin 18./7. 1910 zu 101.50 %. Kurs in Berlin Ende 1910: 101 %. Verj. der Zinsabsclmitte in 4 J. (K.), der verl. Oblig. in 30 J. (F). Verl. Oblig. 6 Monate n. F. ohne Zs., dann 1½ % Hinterlegungszins. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. (Siehe Bd. I, Seite 32.) Fürstliche Landes-Kreditkasse zu Rudolstadt. 4 % Schuldscheine der Fürstlichen Landes-Kreditkasse in Rudolstadt von 1910. M. 500 900 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg.: Kündig. bis 31./12. 1918 ausgeschlossen; von dieser Zeit ab steht der Kasse das unbeschränkte Recht der Kündig. zu. Die Rückzahl. erfolgt nach Anordnung des Fürstl. Ministeriums durch Rückkauf oder durch Auslos. u. Zwar 6 Monate nach bewirkter Auslos. oder Kündig. Zahlst.: Rudolstadt: Landes-Kreditkasse, Hauptlandeskasse; Dresden: Gebr. Arnhold. Die Schuldscheine wurden in Dresden 15./9. 1910 zu 101 % eingeführt. Kurs Ende 1910: In Dresden: – %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.). „.„. N