Ausländische Banken. 19 Aufsichtsrat (Comité): In Paris: Gaston Auboyneau, Comte A. de Germiny, Georges Heine. Baron Hottinguer, Raoul Mallet, Albert Mirabaud, P. Naville, Baron de Neuflize, Comte Pillet- Will. Felix Vernes: in London: Earlof Bessborough, E. W. H. Barry, Viscount G. J. Goschen, Hon. Lord Hillingdon, Sir R. Hamilton Lang (K. C. M. G.), Hon. Herbert A. Lawrence, Lord Oranmore and Browne, Sir W. Lawrence Young Bart. Zahlstellen: Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann; ferner in London, Paris u. Konstantinopel. Zahlung der Div. in Frankf. a. M. zum Kurse von kurz Paris. Rigaer Commerzbank in Riga. Filialen in Dwinsk, Libau, Bialystok, Reyal, Lodz, Schaulen, Suwalki, Czen- stochau, Kalisch, Radom. Gegründet: 10./11. 1871. Zweck: Betrieb von Bankgeschäften aller Art. Die Bank ist u. a. zu folgenden Geschäften berechtigt: a) Das Diskontieren von russischen u. ausländ. Wechseln und allen anderweitigen, auf Handelsgeschäften basierenden Schuldverschreib., welche binnen längstens 9 Monaten zahlbar sind, desgl. das Rediskontieren der von der Bank diskontierten Schuldverschreib. u. Wechsel. b) Die Gewährung von Darlehen u. die Eröffnung von Krediten auf nicht länger als 9 Monate. c) Der An. u. Verkauf für Rechnung Dritter von zinstragenden Staatspapieren, Aktien, Anteilscheinen, Oblig. u. Pfandverschreib., deren Umlauf in Russland gestattet ist. d) Der An- u. Verkauf für eigene Rechnung von zinstragenden Staatspapieren und von staatlich garantierten Aktien u. Oblig., jedoch höchstens bis zum Betrage der Hälfte des eingezahlten Kapitals der Bank. e) Der An- u. Verkauf für eigne Rechnung von Oblig. und Pfandbriefen der Land-Hypothekenbanken, der Landschaften, der städt. Gemeinden und der Aktiengesellschaften, auch von Anteilscheinen u. Aktien, welche vom Staate nicht garantiert sind, jedoch nur auf einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates und höchstens bis zum Betrage eines Fünfteils des eingezahlten Kapitals der Bank. f) Die kommissionsweise Er- öffnung von Zeichnungen auf landschaftl. oder städt. Anleihen, auf Anleihen von Gesell- schaften, auf Aktien, auf Anteilscheine, Oblig. u. Pfandverschreib., deren Emittierung von der Regierung gestattet worden, jedoch unter der Bedingung, dass keine Zeichnung auf ausländ. Papiere ohne Genehmigung des Finanzministers eröffnet werden darf. Die Bank darf in keinem Falle die Garantie für das Gelingen der Zeichnung übernehmen. Der Erwerb von Immobil. ist der Bank nur zum eigenen Bedarf gestattet, jedoch nicht anders als mit Genehmigung der Generalversammlung der Aktionäre. Unabhängig hiervon darf die Bank in Ausnahmefällen von ihren säumigen Schuldnern Immobil. erwerben resp. in Pfand nehmen zur Verhütung von Verlusten auf die der Bank geschuldeten Beträge. Der Ankauf dieser Immobil. resp. ihre Annahme zum Pfande erfolgt auf Grund einstimmigen Beschlusses des Verwaltungsrates der Bank. Kapital: Rbl. 10 000 000 in 40 000 Aktien à Rbl. 250. Urspr. Rbl. 3 000 000, herabgesetzt im Jahre 1877 auf Rbl. 2 000 000, erhöht im Jahre 1895 auf Rbl. 3 000 000, im Jahre 1898 auf Rbl. 5 000 000 u. lt. Beschluss der a. o. G.-V. vom 7./7. 1900 a. St. auf Rbl. 10 000 000. Die neuen Aktien in Höhe von Rbl. 5 000 000 wurden den alten Aktionären im Juli 1910 zum Bezuge angeboten, wobei der Besitz jeder alten Aktie zum Bezuge einer neuen Aktie zum Preise von Rbl. 271.50 berechtigte. Die neuen Aktien nehmen an der Div. des Jahres 1910 mit einem Drittel der auf jede alte Aktie entfallenden Div. teil, von 1911 ab sind sie den alten Aktien gleichgestellt. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Sem. Stimmrecht: Alle Besitzer von Aktien, welche nach den Büchern des Verwaltungsrates auf ihren Namen verzeichnet stehen, haben das Recht an der Gen.-Vers. teilzunehmen. 25 Aktien = 1. St., 75 Aktien = 2 St., 150 Aktien = 3 St., 250 Aktien = 4 St., 400 u. mehr Aktien = 5 St. Doch erhält im allgemeinen ein Aktionär das Stimmrecht auf Grund der ihm gehörigen Aktien erst einen Monat, nachdem die Verschreib. der Aktien auf seinen Namen in den Büchern des V.-R. erfolgt ist. Die Besitzer von Aktien au porteur haben nach Massgabe der ihnen gehörenden Aktien dieselbe Stimmenzahl wie die Besitzer von Aktien auf Namen; um aber an der G.-V. teilzunehmen, müssen dieselben ihre Aktien mind. 7 Tage vor dem für die G.-V. angesetzten Termine dem V.R. vorlegen. Abwesende Aktionäre, welche ein Stimmrecht besitzen, können ihr Recht einem anderen, ebenfalls stimmfähigen Aktionär übertragen. Niemand kann jedoch mehr als 2 Vollmachten u. überhaupt nie mehr als 10 Stimmen für sich und in Vollmacht anderer besitzen. Gewinn-Verteilung: 10 % an das Res.-Kapital (bis dasselbe des Grundkapitals, sodann 2 % bis dasselbe des Grundkapitals erreicht hat), 5 % an V.-R. (jedoch mind. Rbl. 15 000), vom Rest bis 8 % Div.; übersteigt dieselbe 8 %, so wird der Überschuss über 8 % folgender- massen verteilt: 90 % als Div. und 10 % zur Belohnung der Beamten u. zur Bildung eines Unterstütz.-F. für dieselben. Bilanz am 31. Dez. 1909: Aktiva: Kassa 706 867, Giro-Kto b. der Reichsbank: a) Guth auf gewöhnl. lauf. Rechnung 964 292, b) Guth. gegen Depot von Wechseln 779 424, diskont Wechsel mit nicht weniger als 2 Unterschriften 23 991 626, do. gesichert durch Hausoblig. Wertp. u. kommerz. Schuldverschreib. 378 140, Inkasso-Wechsel u. Bahnquittungen 1 715 784 diskontierte ausgel. Wertp. u. Coup. 28 233, Darlehen gegen Unterpfand von Wertp. 318 197 Lfs