Deutsche Notenbanken. Ausser der Reichsbank haben im Deutschen Reiche nur noch 4 Aktienbanken das Recht zur Notenausgabe, und zwar: die Bayerische Notenbank in München, die Sächsische Bank in Dresden, die Württembergische Notenbank in Stuttgart und die Badische Bank in Mannheim. Diesen 4 Banken steht ein nicht gedeckter steuerfreier Notenumlauf von ins- gesamt M. 68 771 000 zu, und der zulässige ungedeckte steuerfreie Notenumlauf inkl. Reichs- bank beläuft sich insgesamt auf die in der Reichsbanknovelle v. 7./6. 1899 angegebene Summe von M. 541 600 000; bis 31./12. 1900 auf M. 385 000 000. (Hinsichtlich der zum 1./1. 1911 ein- tretenden Anderungen s. unten bei Reichsbank.) Seit Erlass des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 haben folgende Privat-Noten- banken auf das Notenemissionsrecht verzichtet: Die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern, die Städtische Bank in Breslau, die Bank des Berliner Kassen-Vereins, die Kölnische Bank, die Magdeburger Privatbank, die Danziger Privat-Aktienbank, die Provinzial-Aktienbank des Grossherzogtums Posen, die Kommunalständische Bank für die Preussische Oberlausitz, die Hannoversche Bank, die Landgräflich Hessische concessionirte Landesbank, die Leipziger Bank, der Leipziger Kassen- verein, die Chemnitzer Stadtbank, die Rostocker Bank, die Weimarische Bank, die Olden- burgische Landesbank, die Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen, die Privatbank zu Gotha, die Anhalt-Dessauische Landesbank, die Thüringische Bank in Sondershausen, die Geraer Bank, die Niedersächsische Bank, die Lübecker Privatbank, die Commerzbank in Lübeck und die Bremer Bank. Auch die Frankfurter Bank verzichtete lt. Beschluss der G.-V. vom 26./3. 1901 auf das Notenprivileg, ebenso seit 21./4. 1902 die Bank für Süddeutschland in Darmstadt und die Braunschweigische Bank seit 14./12. 1905. Ausserdem war die Land- ständische Bank des Kgl. sächs. Markgraftums Oberlausitz in Bautzen berechtigt, bis M. 3 000 000 Noten auszugeben, doch hat dieselbe im Mai 1903 auf dieses Recht verzichtet. Siehe auch die Bemerkung über die neue Novelle zum Bankgesetz vom 1./6. 1909 auf Seite 7. Reichsbank in Berlin, Jägerstrasse 34.36. Hauptsitz: In Berlin. Im ganzen Deutschen Reiche bestehen: 20 Reichsbankhauptstellen, 76 Reichsbankstellen, 386 Reichsbanknebenstellen und 11 Reichsbank- Warendepots (insgesamt 493), worüber ein Verzeichnis unten abgedruckt ist. Die Zahl der sämtl. Beamten am 31./12. 1909 betrug rund 3500. Die Reichsbank kann im juristischen Sinne nicht als A.-G. gelten und ist den Be- stimmungen des Handelsgesetzbuches betr. Eintragung in das Handelsregister und deren rechtl. Folgen nicht unterworfen. Das Reichsgericht bezeichnet die Reichsbank „als ein verfassungsmässiges Institut des Reiches, zu dessen öffentlich rechtl. Zwecken sie besteht u. betrieben wird'. (Entscheid. des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. 15, S. 234 ff.) Errichtet: Durch Bankgesetz v. 14./3. 1875, das Statut vom Kaiser bestätigt 21./5. 1875, abgeändert durch Kaiserl. Verordn. v. 3./9. 1900 und 18./12. 1909. Der Reichstag beschloss, wie hinsichtlich des § 24 schon im Jahre 1889, am 28./4. 1899 die Abänder. d. Bankgesetzes. Gesetz v. 7./6. 1899; neueste Abänderung lt. Gesetz v. 1./6. 1909 (siehe Seite 7). Im Jahre 1765 wurde die „Königl. Giro- und Lehnbank in Berlin“ gegründet, aus welcher durch Bankordnung vom 5. Okt. 1846 die „Preussische Bank“ hervorging. Diese ist bei Begründ. der Reichsbank vom Deutschen Reiche gegen eine an Preussen zu zahlende Entschädig. von M. 15 000 000 erworben worden. Übernommen wurden die Gebäude der Preuss. Bank f. M. 12 751 012.85 u. den Aktionären der Preuss. Bank wurde der Umtausch ihrer Aktien gegen solche der Reichsbank gewährt. Die Reichsbank steht unter Aufsicht und Leitung des Reiches, das aber nicht für ihre Geschäfte haftet. Die Leitung steht dem Reichskanzler event. einem vom Kaiser dazu besonders ernannten Stellv. und unter ihm dem Reichsbank-Direktorium zu. Die Reichsaufsicht führt ein Bank-Kuratorium, bestehend wiederum aus dem Reichskanzler und vier Mitgliedern, von denen eines der Kaiser, drei der Bundesrat ernennt. Das Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende und ausführende, sowie die die Reichsbank nach aussen vertretende Behörde. Der Präsident, der Vize-Präs. und die Mitglieder werden vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernannt. Dem Reichsbankpräsidenten stehen eine Reihe wichtiger Befugnisse zu, u. a. ist er die vorgesetzte Dienstbehörde der Beamten Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1910/1911. I. 1