Deutsche Noten-Banken. Mecklenburg. Hypotheken- u. Wechselbank in Schwerin, Mitteldeutsche Boden-Kredit-Anstalt in Greiz, Reihe I-IV, Norddeutsche Grund-Credit-Bank in Weimar, spfälzische Hypothekenbank in Ludwigshafen a. Rh., Preussische Boden-Kredit-Aktien-Bank in Berlin, xpreussische Central- Bodenkredit-Aktien-Gesellschaft in Berlin, sPreussische Hypoth.-Aktien-Bank, sPreussische Pfandbrief-Bank in Berlin, Em. XVII u. f., Rhein. Hyp.-Bank in Mannheim u. deren Komm.-Oblig. Rheinisch-Westfäl. Bodenkredit-Bank in Köln, Sächs. Bodenkredit-Anstalt in Dresden, sSchlesische Bodenkredit-Aktienbank in Breslau, Schwarzburg. Hypotheken-Bank in Sondershausen, Süddeutsche Boden-Kredit-Bank in München, Vereinsbank in Nürnberg (Bodenkredit-Obligationen), Westdeutsche Bodenkredit-Anstalt in Köln, Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. 3. Eisenbahn-Stamm-Aktien: Braunschweigische Landes-Eisenbahn, Crefelder Eisenbahn. Halberstadt-Blankenburger Eisenbahn, Kameruner Eisenbahn (vom Reiche gar. Stammanteile B), Lübeck-Büchener Eisenbahn, Ost-Afrikanische Eisenbahn-Ges. in Berlin (vom Reich mit 3 % garantiert, Anteile auf Inhaber lautend), Zschipkau-Finsterwalder Eisenbahn-Gesellschaft. 4. Eisenbahn-Stamm-Prioritäts-Aktien: Prignitzer Eisenbahn-Gesellschaft. 5. Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen: Braunschweigische Landeseisenbahn, Crefelder Eisenbahn zu 3½ 9%, Eutin-Lübecker Eisenbahn zu 4 9%, von 1881, Halberstadt-Blankenburger Eisenbahn von 1884, 1895, 1903 u. 1906 zu 3½ %, Kremmen-Neuruppin-Wittstocker Eisenbahn-Ges. von 1904 zu 3¾ %, Lausitzer Eisenbahn zu 4%, Lübeck-Büchener zu 3½ u. 4 %, Mecklenb. Friedrich Wilhelm Eisenbahn v. 1907 zu 4 9%, Pfälzische Eisenbahnen zu 3½ u. 4 0%, Reinickendorf-Liebenwalde-Grossschönebecker Eisen- bahn zu 4½ % von 1908, Süddeutsche Eisenbahn in Darmstadt zu 3½ 9%, Zschipkau-Finsterwalder Eisenbahn von 1898 zu 3½ %. Bemerkung: Am 1./6. 1909 wurde eine neue Banknovelle zum Grundkap., des R.-F. durch Zuschreib. vom Gewinn. Dagegen soll M. 472 829 000 auf M. 550 000 000 erhöht werden, Diese will keine Erweiter. des M. 750 000 000. bank die Eigenschaft als gesetzl. der vier übrigen Notenbanken. Die Novelle spricht sodann Zahlungsmittel zu u. erweitert den Ausfluss des Scheckgesetzes ist es sodann, dass die Reichsbank Klasse II. Ausländische Wertpapiere zu beleihen mit ½ des Kurswertes. 1. Vom Russischen Staate übernommene Eisenbahn-Obligationen: 3 % Grosse Russische Eisenbahn von 1881, 4 % Mosco-Kursk, 4 % Orel-Griäsi von 1887 und 1889, 3 % Transkaukasische. 2. Vvom Russischen Staate direkt garantierte Obligationen folgender Eisenbahnen: 4½ % Iwangorod-Dombrowa I. Emission, Kozlow-Woronesch-Rostow von 1887 und 1889. Kursk-Kiew. Lodzer-Fabrik-Eisenbahn-Ges. von 1901, Mosco-Jaroslaw-Archangel von 1897, Mosco-Kasan Eisenbahn-Ges. von 1901, Mosco-Kiew-Woronesch von 1895, Mosco-Rjäsan von 1885, Mosco-Smolensk, Mosco-Windau-Rybinsk von 1897 und 1898, 4 0% Rjäsan-Kozlow von 1886 (Umtausch derselben zum 1./1. 1907 in Rjäsan-Uralsk), Rjäsan-Uralsk von 1894, 1897 und 1898, Russische Südostbahn von 1897, 1898 u. 1901, Russische Südwestbahn von 1885, Rybinsk von 1895, é„ Wladikawkas von 1885, 1895, 1897 und 1898, 4½ 90 77 7* 1909. 3. Verschiedene: Bonds der Vereinigten Staaten von Amerika, Italienische Rente, 2.4 0% (früher 3 9%) Italienische Eisenb.-Prior.-Oblig.: Mittelmeer-Eisenbahn-Ges., Yderen Zs. in deufscher Meridional-Eisenbahn-Ges., Währung zu festem Norwegische Staats-Anleihe von 1888, 3 Sizilianische Eisenbahn-Ges., Kurse zählbar sind. 6 Österreichische Goldrente, % Russisch-Englische Anleihe von 1822, Russisch-Englische Anleihe von 1859, éRussische Anleihe von 1880, é„Russische Goldrente von 1884, % Russische Goldanleihen von 1889, 1890 und 1894, 4 % Russ. konsolid. Eisenb.-Anleihen von 1889 u. 1891, 4 % Russische Staatsanleihe von 1902, 4½ % Russische Staatsanleihe von 1905, 3½ % Schwedische Staatsanleihen von 1886 und 1890, 3 % Schwedische Staatsrente von 1888, 3 % Ung. Goldanleihe von 1895 (Eiserne Thor-Anleihe) 4 % Ungarische Goldrente. 1 5 3 4 5 4 Bankgesetz veröffentlicht. sondern lediglich eine langsame Verstärk. das Noten-Kontingent von jetzigen an den Quartalsterminen sogar auf als wichtigsten Punkt den Noten der Reichs- Geltungsbereich der Noten wie auch die übrigen Notenbanken ausser Wechseln auch zum Ankauf von Schecks Befugnis erhalten; endlich wird die Im einzelnen heisst es an den Hauptstellen der Novelle: Jahresgewinn der Reichsbank erhalten die Anteilseigner bpb) vom Rest , dagegen das Reich zugeschrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner bei Begebung neuer Anteilscheine fliesst dem lage zum § 9 des Bankgesetzes Lombardierungs-Kompetenz der Reichsbank ausgestaltet. Art. 1. Aus dem jedesmaligen a) zunächst 3½ % Grund-Div., . Jedoch werden von diesem Rest 10 % dem R.-F. u. Reich entfallen. Das etwaige Agio R.-F. zu. Art. 2. Der nach Massgabe der An- der Reichsbank zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs (einschl. der ihr inzwischen zugewachsenen Anteile der u. eine Erhöhung des Gesamtbetrages auf bank sind gesetzliches Zahlungsmittel. Bankgesetzes unberührt. Art. 4. I. Im § 18 fähiges deutsches Geld“ ersetzt durch die Worte: früheren Noten-Banken) wird auf M. Gesamtbetrag auf M. 618 771 000. Für die auf Grund der des März, des Juni, des Sept. u. des Dez. jedes Kalenderj. (§ 10 des Bankgesetzes) tritt eine Erhöhung des Anteils der M. 818 771 000 ein. Im übrigen bleiben die Vorschriften des 82 des 550 000 000 erhöht, der Nachweisungen für den Letzten aufzustellende Steuerberechnung Reichsbank auf M. 750 000 000 Art. 3. Die Noten der Reichs- des Bankgesetzes werden die Worte kurs- „deutsche Goldmünzen“. II. §19 Abs. 1 des Bankgesetzes erhält folgende Fassung: Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler nach der Bestimmung im §$ 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80 000 Ein- wohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Unter der gleichen Voraussetzung ist die Reichsbank verpflichtet, vorbezeichneten Banken innerhalb des Staates, der bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Notenbestände u. Zahlungs- jeder der ausgabe erteilt hat, die Noten ihnen die Befugnis zur Noten- bedürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen. Art. 5. I. Im