Hypotheken- und Kommunal-Banken. Direktion: Kammergerichtsrat a. D. Wilh. Thinius, Reg.-Rat a. D. Dr. jur. Otto Droste, Stellv. R. Müller. Prokuristen: A. Stein, U. Weckwarth, C. Schmidt, G. Kiene. Kuratorium (Aufsichtsrat): (3–15) Vors. Geh. Komm.-Rat Max Steinthal, Stellv. Justizrat Dr. Ernst Springer, Komm.-Rat Paul Boehme, Rechtsanw. a. D. Dr. Arth. Salomonsohn, Geh. Justizrat Max. Kempner, Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rat a. D. Paul von Friedberg, Geh. Komm.- Rat A. Lucas, Komm.-Rat Ernst Meyer, Bankier Eug. Panofsky, Bankier Dr. Ed. Mosler, Berlin; Komm.-Rat Georg Arnhold, Dresden; kgl. Geh. Reg.- u. Baurat Schulze, Berlin; Geh. Komm.-Rat Bank-Dir. Max Leeser, Hildesheim. Zahlstellen: Berlin: Eig. Kasse, Bank f. Handel u. Ind., Berliner Bank, Berliner Handels- Ges., S. Bleichröder, Born & Busse, Commerz- u. Disconto-Bank, Delbrück Leo & Co., Deutsche Bank, Disconto-Ges., Dresdner Bank, Mendelssohn & Co., E. J. Meyer, Mitteld. Creditbank, Nationalbank f. Deutschl., A. Schaaffh. Bankver., C. Schlesinger Trier & Co.; Frankf. a. M.: Deutsche Bank, Mitteld. Creditbank; ferner Firmen, welche sich mit dem Verkauf der Pfandbriefe befassen. Preussische Pfandbrief-Bank in Berlin, W. Vossstrasse 1. Gegründet: Die Ges. wurde durch Allerh. E. vom 21. Juni 1862 unter der Firma „Preussische Hypotheken-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft“ begründet, ist somit das älteste Preuss. Hypotheken-Institut auf Aktien. Die G.-V. vom 10. Nov. 1894 beschloss Anderung der Firma und ein neues Statut. Diese Beschlüsse wurden durch Königlichen Erlass vom 16. März 1895 genehmigt. Gleichzeitig erhielt die Bank das Privilegium zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbriefen, Kommunal- u. Kleinbahnen-Oblig. Letzte Statutenänd. nach dem Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 am 29./11. 1899 u. 17./3. 1900, behördlich genehmigt und handelsger. eingetr. 12./5. 1900. Zweck: Gewährung hypoth. Darlehen auf Grundstücke innerh. des Deutschen Reiches nach Massgabe des Hyp.-Bank-Ges. Die Beleihung erfolgt ausschliesslich zur I. Stelle und darf des Wertes eines Grundstückes nicht übersteigen. Die Bank gewährt ferner Amort.-Darlehen an Preuss. Kommunen u. sonst. Körperschaften des öffentl. Rechtes, sowie Darlehen an Kleinbahn-Unternehm. u. betreibt diejenigen Geschäfte, die nach 5 5 des Hyp.-Bank-Ges. gestattet sind. Kapital: M. 21 000 000 in 14 000 Aktien (Nr. 1–14 000) à M. 1500, wovon Nr. 1–10 000 auf 500 Thlr. lautend. Urspr. A.-K. M. 7 500 000, erhöht 1867 auf M. 15 000 000 u. 5000 Aktien mit 25 % Einzahlung. Die G.-V. vom 24. März 1888 beschloss allmähliche Vollzahlung der Aktien und Umwandlung in Inh.-Aktien. Vollzahlung der letzten 4000 Aktien er- folgte Juli 1895. Die G.-V. v. 20. März 1897 beschloss die Erhöhung des Grundkapitals von 15 000 000 auf 30 000 000 Mark. Die Erhöhung soll- nach Bedarf erfolgen; zunächst wurden M. 3 000 000 in 2000 Aktien à M. 1500 ausgegeben (div.-ber. ab 1. Jan. 1898) begeben an die Dresdner Bank und Nationalbank f. Deutschland zu 117.50 %, angeboten den Aktionären 1.–10./9. 1897 mit 120 %, dann 1909 emittiert M. 3 000 000 in 2000 Aktien à M. 1500 mit Div.-Ber. ab 1./10. 1910, begeben an ein Konsort. (Dresdner Bank etc.) zu 127 %, angeboten den alten Aktionären 6:1 vom 9.–25./8. 1909 zu 132 %, eingezahlt 25 % nebst Agio u. Schlussnotenstempel bei der Anmeldung, restl. 75 % bis 20./12. 1909. Lieferbar sind nur solche Aktien der früheren Emissionen, welche mit dem roten Auf- druck: „Firma seit 20. April 1895 Preussische Pfandbrief-Bank“ versehen sind. Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- und Kleinbahnen-Obligationen: Die Bank ist befugt, auf Inhaber lautende Hyp.-Pfandbr., Kommunal- u. Kleinbahn-Oblig. zu verausgaben: Hypothekenpfandbriefe. Der Gesamtbetrag der von der Bank auszugebenden Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahnen-Oblig. darf den fünfzehnfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals einschliesslich des Kapital-R.-F. und etwaiger zur Sicherung der Pfandbr.- Gläubiger bestimmter Rücklagen nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. an Grundstücken innerhalb des Deutschen Reiches von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Deckung muss, soweit Hypoth. an landw. Grund- stücken dazu verwendet werden, mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen, bei denen der jährl. Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Vierteil vom Hundert des Hypoth.-Kapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilgungszeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. Kommunal-Obligationen. Der Gesamtbetrag der von der Bank auszugebenden Oblig. darf unter Hinzurechnung der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahnen- Oblig. den obengenannten Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. Die Pfandbrief-Emissionen und die Kommunal-Oblig. der Bank sind von der Reichs- bank erstklassig zur Beleihung zugelassen und ausserdem von einer Reihe deutscher Staats-Institute und Notenbanken für lombardfähig erklärt. Die Kommunal-Oblig. können zur Anlegung von Mündelgeld verwendet werden. In Umlauf waren Ende 1909. an Hypoth.-Pfandbr. u. Certifikaten M. 292 563 800 (Hypothekenbestand M. 299 123 835, davon als Unterlage M. 296 137 135), Kommunal- Oblig. M. 60 734 300 und Kleinbahn-Oblig. insgesamt M. 5 954 000, und zwar: