Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 1977 Die Ges. hat sich dem Gesetz über die Kleinbahnen vom 28./7. 1892 unterstellt. Auf Grund dieses Gesetzes hat der Polizei-Präsident in Berlin unterm 4./5. 1900 der Ges. die Betriebsgenehmigung bis zum 31./12. 1949 mit der Massgabe erteilt, dass die Ges. verpflichtet ist, auf Erfordern der Genehmigungsbehörde, die Verlängerung derjenigen kleinbahngesetzlichen Zustimmungserklärungen der zur Unterhaltung der mitbenutzten Strassen und Wege nach öffentl. Recht Verpflichteten, die zur Zeit auf einen kürzeren Zeitraum laufen, im Wege der freien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzlichen Er- gänzung rechtzeitig herbeizuführen. Die der Ges. lt. abgeschlossenen Verträgen zustehenden Strassenbenutzungskoncessionen sind von verschiedener Dauer und laufen mit den Gemeinden: Berlin bis 31. Dez. 1919, Charlottenburg bis 30. Sept. 1937, Schöneberg bis 30. Juni 1937, Wilmersdorf bis 31. Dez. 1948 und zum Teil bis 1950, Rixdorf bis 30. Sept. 1937, Britz bis 30. Sept. 1937, Reinickendorf bis 30. Sept. 1937, Tempelhof bis 31. Dez. 1949, Treptow bis 31. Dez. 1919, Niederschön- hausen bis 31. Dez. 1939, Tegel, Reinickendorf und Dalldorf bezüglich der zwischen Berlin und Tegel belegenen Provinzial-Chaussee bis 31. Dez. 1959. Die von der Vorort- gemeinde Mariendorf erteilte Zustimmung zur Wegebenutzung dauert bis 31./12. 1949; der Vertrag mit Stralau-Rummelsburg ab 1906 90 Jahre. Von den von der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. übernommenen Verträgen mit den Vorortgemeinden Neu-Weissensee und Lichtenberg-Friedrichsberg ist wegen Ein- führung des elektr. Betriebes der mit Neu-Weissensee durch den neuen Vertrag vom 7./23. April 1900 bereits ersetzt, der bis 31./12. 1939 dauert; der neue Vertrag mit der Gemeinde Lichtenberg-Friedrichsberg dauert bis 1./10. 1938. Der wegen Weiterführung der bisher in Friedrichsberg endenden Linie durch Friedrichsfelde mit der Gemeinde in Friedrichsfelde geschlossene Vertrag dauert bis 31./12. 1938. An Entgelt für die Benutzung der Verkehrswege zum Bahnbetriebe erhalten nach den neuen Verträgen: Die Gemeinde Berlin: a) jährl. 8 % von den Bruttoeinnahmen aus der Beförderung von Personen und Gütern von dem Zeitpunkte ab, an welchem die Hälfte des bei Ver- tragsabschluss fertigen, auf städtischem Wegeunterhaltungsgebiet befindlichen Bahnnetzes der Grossen Berliner Strassenbahn und der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. für den elektromotorischen Betrieb eingerichtet sein wird, spät. aber nach Ablauf von 4 Jahren seit Vertragsunterzeichnung (19. Jan. 1898). Durch Schreiben der Ges. an den Magistrat von Berlin vom 15. Jan. 1900 ist demselben mitgeteilt, dass dieser Zeitpunkt eingetreten ist und dass die vorerwähnte Abgabe von diesem Tage ab zur Erhebung zu gelangen hat. b) in den Jahren, in welchen der nach dem Gesetz und den Statuten verteilbare Reinertrag des Unternehmens 12 % des zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhanden ge- wesenen A.-K. von M. 22 875 000 übersteigt, die Hälfte dieses übersteigenden Betrages als Gewinnanteil. Falls die Ges. ihr A.-K. erhöht, ist das A.-K., das erweislich neu in das Unternehmen aufgewendet ist, vorweg mit 6 % zu verzinsen. Die Stadtgemeinde wird demnach erst, nachdem das vorbezeichnete A.-K. mit 12 % u. das darüber hinaus neu aufgewendete A.-K. mit 6 % verzinst ist, vertraglich an dem überschiessenden Betrage des Reingewinns zur Hälfte beteiligt (siehe auch unten) Die Gemeinden Charlottenburg und Rixdorf: für die Zeit bis 30. Sept. 1912 ährl. für das im Gemeindegebiet, gleichviel in welchem Umfange, benutzte laufende Meter einfaches Geleis M. 2, Doppelgeleise M. 4: vom 1. Okt. 1912 ab jährl. 8 % von der Bruttceinnahme aus der Personen- und Güterbeförderung im Gemeindegebiete, mind. aber im Cliarlottenburger Gebiet für das laufende Meter einfaches Geleis M. 3, Doppel- geleise M. 6 und im Rixdorfer Gebiet für das laufende Meter einfaches Geleis M. 4. Doppelgeleise M. 8. Die Feststellung der auf Charlottenburger und Rixdorfer Gebiet ent- fallenden Einnahme erfolgt nach Massgabe des Verhältnisses der Länge der in diesem Gebiete benutzten Geleise zur Länge der Geleise des Gesamtunternehmens. Ausserdem erhalten die Vorortgemeinden Schöneberg, Wilmersdorf, Nieder-Schön- hausen, Treptow, Neu-Weissensee, Lichtenberg-Friedrichsberg Entgelt für die Benutzung der Verkehrswege. Die Abgaben steigen sukzessive und berechnen sich teilweise nach Massgabe der benützten Geleise. Die Gemeinde Tempelhof erhielt M. 360 000 und zwar die Hälfte bei Beginn der definitiven Umpflasterung der Provinzial-Chaussee und die zweite Hälfte bei Eröffnung des elektr. Betriebes auf der Strecke Berlin-Tempelhof. Die Gemeinden Tegel, Reinicken- dorf, Dalldorf empfingen als Zuschuss zu den Pflasterungskosten der Provinzial-Chaussee Berlin-Tegel zus. M. 230 000, die Gemeinde Mariendorf eine einmalige, nicht rückzahlbare Entschädigung von M. 105 000. An die letztgenannten fünf Gemeinden sind dagegen weder Abgaben von den Bruttoeinnahmen aus dem Personenverkehr noch Abgaben nach Massgabe der benutzten Geleise zu zahlen. Bei Ablauf der Genehmig. haben nach näherer Bestimmung der neuen Verträge die Gemeinden Berlin, Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf, Tempelhof, Mariendorf u. Nieder-Schönhausen das Wahlrecht, den Bahnkörper (Betriebsstrecke), soweit er sich auf den den Gemeinden gehörigen Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (als Ständer, Zuleitungs- drähte etc.), die Gemeinde Berlin nebst den auf ihrem Grund und Boden errichteten Warte- räumen, unentgeltlich, Schöneberg gegen eine Entschädigung von vier Zehnteln ihres vom Vertragsschiedsgericht geschätzten Wertes zuübernehmen oder Beseitigung der Bahnanlagen