0 Hypotheken-Bank. „ 37 Pfandbriefen) auf Grund der erworbenen Hypoth. Die Auszahlung von Darlehen in Hypoth.-Pfandbriefen der Bank zum Nennwerte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Schuldners; d) die Eröffnung von laufenden Rechnungen mit Kreditgewährung; e) die Eröffnung von Rechnungen ohne Kreditgewährung; f) die Beleihung von Unterpfändern; ) die Diskontierung und Reeskomptierung von Wechseln; h) die Einkassierung von Wechseln, Anweisungen, Rechnungen, Coup. etc.; i) die kommissionsweise Em. von Aktien und Oblig. im Interesse landwirtschaftlicher und gewerblicher Unternehmungen; E) die Gewährung von Darlehen. Für die Gewährung hypothek. Darlehen kommt neben den Bestimmungen des Reichs- Hypothekenbank-Gesetzes die von der Bank aufgestellte u. seitens des Ministers für Land- wirtschaft, Domänen u. Forsten d. d. Berlin den 2./5. 1910 genehm. Anweis. für das Hypothekengeschäft in Betracht. Für die Wertermittelung für die hypothek. Ausleihungen ist die von der Bank erlassene Anweis., welche unterm 3./5. 1900 durch den Minister für Landwirtschaft etc. genehmigt wurde, massgebend. Die Beleihung darf % des Wertes bezw. soweit die Zentralbehörde eines Bundesstaates die Beleihung landwirtschaftlicher Grund- stücke bis zu gestattet, diese % nicht übersteigen. Darlehen werden in der Regel nur gegen erststellige Hypoth. gegeben. Die Wertermittelung erfolgt durch Abschätzung seitens Sachverständiger. Bei landwirtschaftl. Grundstücken sind die Einheitspreise zu ermitteln, welche für Grundstücke gleicher oder gleichwertiger Lage, Bodenbeschaffenheit u. Ertrags- fähigkeit bezahlt worden sind, u. ist danach der Wert festzustellen. Bei bebauten Grund- stücken hat der Sachverständige den Bodenwert, den Bauwert u. den Nutzwert zu ermitteln u. es wird hierbei der Durchschnitt zwischen dem Grund- u. Bauwert einerseits und dem Nutzungswerte andererseits als Grundstückswert der Beleihung zu Grunde gelegt. In den- jenigen Gebieten, in welchen für die Feststellung des Wertes von Grundstücken Ortsbe- hörden oder amtlich aufgestellte Sachverständige berufen sind, kann der von diesen abge- schätzte Wert als Beleihungswert im Sinne der §§ 11, 12 des H.-G.-B. angenommen werden. Auf Grund des am 1./5. 1898 verhanden gewesenen A.-K. von M. 600 000 darf der 20fache Betrag desselben in Hypoth.-Pfandbriefen, Kommunal- u. Kleinbahn-Oblig. aus- gegeben werden. Im übrigen bestimmt sich die Höhe des Umlaufes in Pfandbriefen u. Schuldverschreib. nach dem Reichs-Hypothekenbank-Gesetz v. 13./7. 1899, wonach auf Grund des über M. 600 000 hinaus eingez. A.-K. zuzügl. des zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. an Hypoth.-Pfandbriefen, Kommunal- u. Kleinbahn-Oblig. der 10fache Betrag ausgegeben werden darf. Falls die Kapitalsumme der als Sicherheit dienenden Hypoth. sich vermindert. muss entweder ein entsprech. Betrag Pfandbr. aus dem Verkehr gezogen werden, oder die Deckung durch hypoth. Anlagen in gleicher Höhe erfolgen. Kapital: M. 1 000 000 in 1000 gleichber. Inhaber-Aktien à M. 1000. Das ursprüngliche A.-K. von M. 750 000 wurde 1885 durch Rückkauf auf M. 600 000 in 2000 Nam.-Aktien à M. 300 reduziert. Die G.-V. v. 4./5. 1903 beschloss das A.-K. von M. 600 000 bis zu M. 800 000 zu erhöhen, u. zwar derart, dass 4 % Vorz.-Aktien ausgegeben wurden: a) die St.- Aktionäre konnten gegen Einlieferung von nom. M. 1200 Aktien zu 60 % berechnet, unter Zuzahlung des Restes (M. 280) in Bar Vorz.-Aktien à M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1903 erhalten, b) die nicht umgewandelten Aktien wurden im Verhältnis von 5:3 zus.- gelegt. Nach Modus a) wurden 374 Vorz.-Aktien à M. 1000 und 200 neu gegen Barzahlung ausgegeben, indem M. 305 800 zugezahlt wurden; nach bp) wurden 510 Aktien in 306 St.-Aktien à M. 300 zus. gelegt, sodass das A.-K. Ende 1903 M. 665 800 betrug. A.- K. somit Ende 1903: M. 665 800 in 574 Vorz.-Aktien u. M. 91 800 in 306 St.- Aktien à M. 300. Die G.-V. v. 16./4. 1904 beschloss das Vorz.-A.-K. von M. 574 000 um den Betrag bis zu M. 800 000 durch Ausgabe von bis 226 Vorz.-Aktien à M. 1000 zu erhöhen; Die noch vorhandenen 306 St.-Aktien wurden wie 1903 in Zahlung genommen. 120 Vorz.- Aktien à M. 1000 wurden bar bezogen u. 70 Vorz.-Aktien à M. 1000 durch Einziehung von 202 abgest. St.-Aktien à M. 300 = M. 60 600 verwertet; A.-K. somit bis Ende 1905 M. 795 200 in M. 764 000 in 764 Vorz.- u. M. 31 200 in 104 St.-Aktien. Die G.-V. v. 27./5. 1905 beschloss weitere 1236 Vorz.-Aktien auszugeben u. somit das A.-K. auf M. 2 000 000 zu erhöhen, da- gegen die 104 St.-Aktien à M. 300 einzuziehen. Dieser Beschluss wurde im J. 1906 soweit durchgeführt, dass sieh ult. 1906 das A.-K. aus M. 1 964 000 Vorz.-Aktien u. M. 31 200 St.-Aktien zus.setzte. Übernahme u. Vollzahlung von M. 1 200 000 Vorz.-Aktien zu 103 % fand 1./9. 1906 statt. Die G.-V. v. 11./3. 1907 beschloss die restl. M. 31 200 St.-Aktien durch Umtausch u. entsprechende Zuzahl. oder durch Einlös. al pari einzuziehen u. dagegen restl. M. 36 000 Vorz.-Aktien auszugeben. Die Durchführung der ganzen Transaktion ist lt. Eintrag ins Handelsregister am 22./6. 1907 erfolgt u. es betrug das A.-K. nunmehr bis 1909 M. 2 000 000 in gleichber. Aktien. Sanierung 1909: Die Verhältnisse bei dem Institute hatten sich 1908 infolge andauernder Illiquidität u. der Aussichtslosigkeit, die zur geordneten Weiterführung der Geschäfte nötigen Mittel im Wege des Kredits zu erhalten, in der zweiten Hälfte des Jahres 1908 derart gestaltet, dass der Fortbestand der Bank in Frage gestellt schien, wenn es nicht gelang, durch Anlehnung an ein anderes Institut die erforderl. Reorganisation der Ges. zu ermöglichen. Die stattgehabten Verhandl. führten dazu, dass unterm 23./11. 1908 ein Ver- trag mit der Reichsgenossenschaftsbank, Akt.-Ges. in Darmstadt, geschlossen wurde, nach welchem das letztgenannte Institut die Sanierung der Bank u. deren vollständige Neu-