; ..... Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 779 Rechte Gebrauch machen, so muss sie dies der Ges. ein Jahr vorher anzeigen. Der Kaufpreis wird in diesem Falle nach Wahl der Ges. entweder nach dem Ertrage ermittelt oder nach demjenigen Werte festgestellt, welcher sich aus den Büchern der Gesellschaft ergibt. Im ersteren Falle soll als Kaufpreis gelten der mit 25 kapitalisierte durchschnitt- liche bilanzmässige Reingewinn der letzten drei Betriebsjahre vor der Übernahme. Im letzteren Falle wird der Kaufpreis um 10 % höher gestellt, als der Wert beträgt, welcher aus den Büchern derart ermittelt wird, dass von den Gesamtanschaffungskosten des Werkes die vorgenommenen ordnungsmässigen Abschreibungen in Abzug kommen. Der nach obigem ermittelte Kaufswert soll jedoch, falls die Erwerbung mit Ablauf des 10. Be- triebsjahres erfolgt, 120 % des ursprünglichen Anlagewertes nicht übersteigen, und wird letztere Zahl in den folgenden 10 Jahren, also bis zum 20. Betriebsjahre, jährlich um 3 %, in den weiteren 10 Jahren (vom 20. bis 30.) jährlich um 3¼ % und in den letzten 10 Betriebsjahren (vom 30. bis 40.) und event. in den weiter folgenden jährlich um 4 %, jedoch nicht unter 0, vermindert. Für die Übernahme der Erweiterungen des Werkes gelten dieselben Bestimmungen bezw. dieselben Maximalbeträge, bezogen auf das jeweilige Anlagekapital, wobei die jeweilige Dauer von der Inbetriebsetzung der Erweiterung an zu rechnen ist. Ebenso gelten dieselben Bestimmungen für die Übernahme der zur Strom- versorgung von Nachbargemeinden angelegten Teile des Leitungsnetzes nebst Zubehör. Will die Stadt von dem fünfzehnten Betriebsjahre an oder später auf die Stromlieferung verzichten, so muss sie zwei Jahre vorher kündigen. In diesem Falle hört jede Berechtigung u. Verpflichtung der Ges. zur Stromlieferung innerhalb der Stadt auf. Verträge mit anderen Gemeinden etc.: Von folgenden Gemeinden hat die Ges. das aus- schliessliche Recht zur Benutzung der Strassen u. Plätze zur Leitung u. Abgabe elektr. Stroms durch Vertrag erworben: Stoppenberg, Caternberg, Frillendorf, Huttrop, Leithe, Schonnebeck, Rotthausen, Heissen, Mülheim-Ruhr, Meiderich, Rüttenscheid, Alstaden, Kray, Laupendahl, Gladbeck, Rellinghausen, Borbeck, Hamborn, Bredeney, Mintard, Holten, Gelsenkirchen, Benrath, Werden, Kettwig, Wülfrat, Mettmann, Heisingen, Heiligenhaus, Hilden, Steele, Menden, Raadt u. Hiesfeld. 1908 bezw. 1909 wurden angeschlossen: Sterk- rade, Bruchhausen, Walsum. Angermund, Huckingen, Lintorf, Ratingen u. a. m. Die Verträge sind in den Jahren 1903–1908 geschlossen u. laufen von 25 bis zu 50 Jahren. Für die Ge- meinden ist gegen die Einräumung des ausschliessl. Rechts der Strassenbenutzung zwecks Stromlieferung eine jede nach der Art des Strombezuges von 1–8 % schwankende Abgabe von den Bruttoeinnahmen ausbedungen. Die Ges. liefert den Gemeinden u. Privaten elektr. Strom für Licht- u. Kraftzwecke zu vereinbarten Preisen. 24 Gemeinden sind verpflichtet, das gesamte Kabelnetz mit Zubehör nach Ablauf des Vertrages zum jeweil. Taxwert zu übernehmen, falls sie ein eigenes Elektrizitätswerk errichten oder den Strom von Dritten beziehen wollen. Im übrigen besitzen die Gemeinden das Recht zur käufl. Übernalmne des Niederspannungs-Kabelnetzes zum Taxwert nach Ablauf des Vertrages oder schon vorher nach einer für dig einzelnen Fälle besonders geregelten Frist, zumeist nach 10 oder 15 Jahren, doch bleibt bei Übernahme des Niederspannungs-Kabelnetzes die Verpflichtung zur Strom- abnahme bis zum Ablauf des Vertrages bestehen. Ferner bestehen Stromlieferungsverträge mit dem Hafen Ruhrort, mit der Königl. Eisenbahndirektion Essen, sowie mit der Industrie- Terrain-Ges. Reisholz bei Düsseldorf a. Rh. Die Ges. versorgt eine grosse Anzahl von Zechen u. sonst. Werken der Grossindustrie auf Grund von festen Verträgen Zum Zwecke der Kabelführung in industrielle Werke sind ferner mit einer Reihe von Gemeinden Durch- gangsverträge geschlossen, welche der Ges. gestatten, ihre Kabel durch das Gebiet der Ge- meinde zu führen. u. zwar zwecks Stromversorgung von Interessenten ausserhalb der Ge- meinde mit der Berechtig., innerh. der Gemeinde Strom an Grosskonsumenten abzugeben. Neuerdings wurden Verträge mit den Landkreisen Geldern, Cleve, Kempen, Mörs, Rees, Köln, Düsseldorf, Mettmann, Rheinbach und den Gemeinden Altenessen und Hermülheim abgeschlossen. Im Jahre 1909 wurde ein Vertrag zwischen dem Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk u. dem Landkreis Solingen genehmigt, nach welchem der Landkreis dem Werke den Bau von normalspurigen Strassenbahnen ähnlichen elektr. Kleinbahnen überträgt. Der Bau der Bahnen erfolgt auf Kosten des Kreises. Die Kosten belaufen sich für die sämtl. Strecken auf M. 1 650 000. Das Rheinisch-Westfäl. Elektr.-Werk erhält von dem Kreise zus. für die Herstell. der Bahnen eine Vergüt. von 12½ % der Anlagekosten. Gleichzeitig wurde ein Pachtvertrag mit dem genannten Werke abgeschlossen; nach diesem Vertrage verpachtet der Landkreis Solingen dem Werke von dem Augenblick der Inbetriebnahme der vor- erwähnten Bahnen deren ausschliessl. Betrieb auf die Dauer von 60 Jahren. Als Pacht- summe wurde die Zahlung der Zs. u. Tilg.-Raten vereinbart. Ausserdem hat das Werk einen Ern.-F. von 1 % des Anlagekapitals anzusammeln. 1910 wurde mit dem Bahnbau be- gonnen, u. zwar zunächst auf der Linie Opladen-Immigrath, die dann nach Landwehr-Auf der Höhe-Ohligs einerseits u. von Auf der Höhe nach Wald-Mangenberg andererseits weiter- geführt werden wird. Ausserdem ist die Ges. neuerdings an den Bau u. Betrieb verschied- elektr. Strassenbahnen wie Langenfeld-Monheim-Hitdorf; im Kreise Rees (Wesel-Rees. Emmerich-Hüthum), in der Stadt u. im Kreise Cleve etc. beteiligt. Ende 1910 hat die Ges. mit dem Kreise Sieg den Bau elektr. Kleinbahnen für diesen Kreis abgeschlossen und zwar auf der Grundlage eines Kostenbetrages v. M. 4 700 000. Das Rheinisch-Westfäl. Elektrizitäts. werk baut die Bahnen auf Kosten und im Namen des Kreises Sieg u. pachtet sie auf die Dauer von 50 Jahren.