idsst= .................ÜÜ ..QQ*ÜÜͥÜ 7 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. das Eigentum an den im Bezirke I (Innere Stadt) vorhandenen Anlagen und ihre Rechte aus allen auf diese Anlagen sich beziehenden Verträgen gegen Zahlung des einfachen Taxwertes, welcher durch Sachverständige festzustellen ist (und wobei das von der Ges. nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz bleiben), abzutreten. Rücksichtlich der Bezirke II–V (St. Georg, St. Pauli, Vororte rechts und links der Alster) steht es zur Entscheidung der Finanzdeputation, ob sie die Übereignung der Anlagen zum einfachen Taxwerte von der Ges. verlangen will. Macht die Finanzdeputation von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Ges. verpflichtet, ihre in den Strassen, Plätzen und sonstigen Anlagen befindlichen Leitungen u. s. w., sowie die auf Staatsgrund errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen. Die von der Ges. gestellte Kaution von M. 250 000, die in einem Avalwechsel der Commerz- und Disconto-Bank in Hamburg hinterlegt ist, verfällt alsdann dem Staate. Im übrigen ist die Dauer des Vertrages bis zum 1. Juli 1923 festgelegt und kommen dann die vor. stehenden Bestimmungen, mit Ausnahme der im letzten Satze niedergelegten, ebenfalls zur Anwendung. Die Kaution verbleibt nämlich dann den Hamburg. Electricitätswerken. Es steht dem Hamburgischen Staat ausserdem das Recht zu, von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. Juli 1923 hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Macht der Hamburgische Staat von dieser Befugnis Gebrauch, so steht ihm das Recht zu, nach Ablauf von fünf Jahren die Anlagen zu 75 %, nach zehn Jahren zu 50 % des Taxwertes zu übernehmen, welcher sodann in der obenerwähnten Weise festzustellen ist, während nach fünfzehn Jahren, also vom Jahre 1938 an, die gesamten Anlagen unentgeltlich in das Eigentum des Hamburgischen Staates übergehen. Die Gesellschaft hat dabei die Verpflichtung, die baulichen und maschinellen Anlagen fortdauernd und bis Ende der ge- uannten Frist in gutem Zustande zu erhalten, sodass die gesamten Anlagen bei der UÜbernahme sich in vollkommen betriebsfähigem Zustande befinden. Die Hamburgische Staatsbehörde wird der Ges. ihre Entscheidung über die ihrer Wahl überlassenen drei Möglichkeiten (Übernahme der gesamten Anlagen zum einfachen Taxwert oder Über- nahme der Anlagen im Bezirk I zum Taxwert u. Recht auf Räumung der Anlagen autf öffentlichem Grund oder Staatsgrund in den übrigen Bezirken oder endlich Verlängerung des Kontraktes) spätestens ein Jahr vor Ablauf des Kontraktes zugehen lassen. Statistik An die Hamburg. Electricitäts-Werke waren ausser den im Strassenbahn- betrieb benützten Motoren angeschlossen: Glühlampen Bogenlampen Motore Aquivalent Watt Am 30. Juni 1896: 45 476 1464 192 3 069 700 .„.... 71420 1976 368 5021 500 ..% 89 437 2096 623 6 583 650 „ .. 113 268 2429 921 8569 850 30. 9 133 168 2513 1252 10 482 550 % . 168 271 3143 1731 13 523 850 „.%% 192 375 3593 2259 15 843 000 „% 219 827 1350 2961 19 974 800 3% 254 289 5282 3608 23 270 750 % 19905 300823 6022 4277 27 240 350 % %% 6901 5161 32 317 600 „ 190. 3889 7919 6145 38 167 300 % 478 964 8632 7302 44 486 000 „ 1909 540 901 8912 8912 51 256 050 „%„% 610837 9355 9722 58 806 500 Das Hamburgische Kabelnetz umfasste Ende Juni 1910: 1) Fernleitungen 210 391 m; 2) Lichtkabel: Speiseleitungen 745 315 im, Verteilungsleitungen 1663 527 m, blanke Leitungen 31 010 m; 3) Strassenbahnkabel: Zuleitungen 136 517 m, isolierte Rückleitungen 95 348 m, blanke Rückleitungen 32 449 m; 4) Kraftkabel: Speiseleitungen 17 836 m, Verteilungs- leitungen 9581 m; zus. 2 941 974 m. Die Stromabgabe belief sich 1909/10 auf im ganzen 35 676 154 Kilowattstunden gegen 33 166 567 Kwstdn. im Vorjahre, davon beanspruchte die Abgabe elektr. Energie in Ham- burg für die Zwecke der Strassen-Eisenbahn-Ges. in Hamburg u. der Hamburg-Altonaer Zentralbahn-Ges. 1909/1910 20096 940 Kwstdn. In den mit Leitungen belegten Strassen etett ist die Ges. verpflichtet, jederzeit bis an die Grenze der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Anlagen nach den der Genehmigung der Finanz-Deputation vorbehaltenen Tarifsätzen und Tarifbestimmungen jedem bei Tage und bei Nacht elektr. Strom zu liefern, der sich auf mindestens ein Jahr zur tarifmässigen Abnahme verpflichtet und die übernommene Zahlungsverbindlichkeit pünktlich erfüllt. Mit dem wachsenden Konsum sind vom 1./7. 1896 ab die Preise für Lichtstrom um 25 % und für Motorstrom zu gewerblicher Ausnutzung um 20 % ermässigt worden, dementsprechend ist die aus der Brutto-Ein- nahme von diesen Lieferungen zu zahlende Staatsabgabe von 298% ermässigt worden; die Abgabe (20 %) für Strassenbahnstrom ist wie der Preis für denselben unver- ändert geblieben (12,5 und 12,8 Pf. pro Kilowattstunde). Kapital: M. 22 000 000 in 22 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 6 000 000, Erhöhung lt. G.-V. v. 10./12. 1895 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien, begeben an die Aktionäre zu pari; ferner Er-