— — ―――― Transportversicherung Vun Post-U. fisenbala Ufernatlonaler Uerband -Wertsendungen. 32= 2 Berliner Land- und Wasser-Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Berlin, Wilnelma in Magdeburg, Deutsche Reich Witglieder: Deutsche Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Berlin, Deutscher Lloyd, Transport-Verslcherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Fortuna, Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin, Internationaler Lloyd. Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Victoria zu Berlin, Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschatft in Breslau, Fonciere, Pester Versicherungs-Anstalt in Budapest, Düsseldorfer Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft für See-, Fluss- und Land- Transport in Düsseldorf, Versicherungsgesellschaft Thuringia in Erfurt, i Unfall- und Glas-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Frank- urt a. M., Agrippina, See-, Fluss- und Landtransport-Versicherungs-Gesellschaft in Köln, Kölnische Unfall-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Köln, Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Magdeburg, Rheinisch-Westfäl. Lloyd, Transport-Versicherungs-Actien-Geseljschaft in M.-Gladbach, K. K. priv. Assicurazioni Generali in Triest, K. K. priv. Versicherungs-Gesellschaft „Oesterreichischer Phönix“ Wiener Rückversicherungs-Gesellschaft in Wien. Cesamt- Barantie- apital über 400 000 000 H. Die einzelnen Verbands -Gesellschaften übernehmen unter solidarischer Mitverantwortlichkeit der übrigen Verbands-Gesellschaften die Versicherung von Post-Wert-Sendungen, als: Effekten (geldwerte Papiere), Wechsel, Schecks, Coupons, Papiergeld, Gold, Silher und Platina (ungemünzt, gemünzt oder sonst verarbeitet), Bijouterien, Edel- steine und echte Perlen sowohl im Inlande, wie im Verkehr mit dem Auslande und auch nach über- seeischen Ländern. – Die Prämiensätze sind bedeutend niedriger wie die Asse- kuranz-Gebühr, welche von der Reichs-Post erhoben wird. Die Verbands-Gesellschaften haften solidarisch für den Schaden, von welchem die versicherten Sendungen durch Raub, Diebstahl, Unterschlagung, Feuer, Nässe oder irgend einen anderen Unfall betroffen werden, nach Massgabe der Versicherungs-Bedingungen. – Das Post-Gesetz schliesst bekanntlich die Gefahren der höheren Gewalt (vis major), insoweit solche nicht abwendbar sind, von der Verantwortlichkeit aus, und erstreckt sich solche bei den meisten überseeischen Transporten auch nicht auf die Gefahr des See-Transportes. Die umfangreichen Garantie-Mittel ermöglichen den V erbands-Gesellschaften in Wien, die Uebernahme ganz bedeutender Summen für die einzelnen Sendungen. Die bostalischen Bestimmungen sind in dieser Beziehung, insbesondere im Verkehr mit dem Auslande, überaus unzureichend. Die Bedingungen für die Schadenregulierung sind mit der bei der Trans- port-Versicherungs-Branche üblichen und die Interessen des Handelsstandes be- sonders berücksichtigenden Coulanz aufgestellt. – Nach dem Postgesetze für das ist die Verbindlichkeit der Post-Verwaltung zur Ersatzleistung u. a. aufgehoben, wenn der Verlust auf einer auswürtigen Beförderungsanstalt sich ereignet, für welche die Reichs-Post nicht durch Konvention die Ersatzleistung aus- drücklich übernommen hat; der Absender ist in diesem Falle also gezwungen, seine Ansprüche gegen die auswärtige Beförderungsanstalt direkt geltend zu machen. Die Versicherung der Post-Transporte bel den Gesellschaften des Inter- nationalen Verbandes bletet also an Vortellen: Silligere Prämien, Weltergehende Haftpflicht, Ermöglichung des Vecsands hoher Summen in elner Sendung, Vereinfachung der Schaden-Regullerung. Die näheren Bedingungen sowie die Tarife sind von den Verbands-Gesellschaften und deren Vertretern zu erfahren. ――――――