Deutsche Noten-Banken. Hypothekenbank in Hamburg Klasse II. Ausländische Wertpapiere Leipziger Hypothekenbank in Leipzig Gbpechekenbauk- zu beleihen mit ½ des Kurswertes. u. Anlehnsscheine, sämtliche bis Serie XV), Y Mecklenburg. Hypotheken- u. Wechselbank in Schwerin, 1. Vom Russischen Staate übernommene Mitteldeutsche Boden-Kredit-Anstalt in Greiz, Reihe I-IV, Eisenbahn- Obligationen: Norddeutsche Grund-Credit-Bank in Weimar, 3 00 6 9882 Eisenbahn von 1881, pPfälzische Hypothekenbank in Ludwigshafen a. Rh., 4 90 In 1887 Preussische Boden-Kredit-Aktien-Bank in Berlin, 306 7 und 1889, Preussische Central-Bodenkredit-Aktien-Gesellschaft 3 9% Transkaukasische. in Berlin, 2. Vom Russischen Staate direkt garantierte Preussische Hypoth.-Aktien-Bank, ÖObligati 701 der Ei „ Preussische Pfandbrief-Bank in Berlin, Em. XVII u. f., 4½ % „ „ „ „ Rhein. Hyp.-Bank in Mannheim u. deren Komm.-Oblig. 4 % Kozlow-W h-Rost 1887 und 1889, Rheinisch-Westfäl. Bodenkredit-Bank in Köln, 4 % RaRe% ―― Sächs. Bodenkredit-Anstalt in Dresden, 4 % Lodzer-Fabrik-Eisenbahn-Ges. von 1901, Schlesische 4 0% Mosco-Jaroslaw-Archangel von 1897, Schwarzburg. Hypotheken-Bank in Sondershausen, 4 0% Mosco-K Ei 1901 Süddeutsche Boden-Kredit-Bank in 8 4 3 9% ; = Vereinsbank in Nürnberg (Bodenkredit igationen 4 0% W h von 1855 Westdeutsche Bodenkredit-Ansfalt in Köln, 4169 Kiev-worolesch von 195 Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. 4 % Me Rjäsan 1885, 4 % Mosco-Smolensk, 3. Eisenbahn-Stamm-Aktien: Mosco-Windau- Rybinsk von 1897 und 1898, „ 4 % Rjäsan-Kozlow von 1886 (Umtausch derselben zum Braunschweigische 1.ꝗ/1. 1907 in Rjäsan-Uralsk), Crefelder Eisenbahn zu 3½ % u 4 % Rjäsan-Urafsk von 1894, 1897 und 1898, Halberstadt-Blankenburger 4 % Russische Südostbahn von 1897, 1898 u. 1901, Kameruner Eisenbahn (vom Reiche gar. Stammanteile B), 4 % Russische Südwestbahn von 1885, Lübeck-Büchener Eisenbahn 4 % Rybinsk 1895 Ost-Afrikanische Eisenbahn- Ges. in Berlin (vom Reich 496 Wisdikawas 1885, 1895, 1897 und 1898, mit 3 % garantiert, Anteile auf Inhaber lautend), % 0 1909 Zschipkau-Finsterwalder Eisenbahn-Gesellschaft. 7 70 7 77 77 3. Verschiedene: 4 . ..* Bonds der Vereinigten Staaten von Amerika, Italienische Rente, Prignitzer Eisenbahn-Gesellschaft. 2.4 % (früher 3 9%) ltalienische Eisenb.-Prior. Oblig.: Eisenbahn- 1 Zs. in 4 E „„6 Meridional-Eisenbahn-Ges., Währung zu festem 3% %% %%%%........ Sizilianische Eisenbahn-Ges.,) Kurse zahlbar sind. Braunschweigische Landeseisenbahn, Norwegische Staats- Anleihe von 1888, Crefelder Eisenbahn zu 3½ u. 4 %, IÖsterreichische Goldr ente, Elmhorn-Barmstedt-OÖOldesloer Eisenbahn 4 % von 1908, Russisch-Englische Anleihe von 1822, Eutin-Lübecker Eisenbahn zu 4 %, von 1881, Russisch-Englische Anleihe von 1859, Halberstadt-Blankenburger Eisenbahn von 1884, 1895, Russische Anleihe von 1880, 1903 u. 1906 zu 3½ %, Russische Goldrente von 1884, Kremmen-Neuruppin- Wittstocker Eisenbahn-Ges. von Russische Goldanleihen von 1889, 1890 und 1894, 1904 zu 3¾ %, Russ. konsolid. Eisenb.-Anleihen von 1889 u. 1891, Lausitzer Eisenbahn zu 437 Russische Staatsanleihe von 1902, Lübeck-Büchener zu 3½ u. 4 0%, ½ % Russische Staatsanleihe von 1905, Mecklenb. Friedrich Wilhelm fHisenbahn v. 1907 zu 4 %, 32 3 Schwedische Staatsanleihen von 1886 und 1890, Pfälzische Eisenbahnen zu 3½ u. 4 %, 3 0% Schwedische Staatsrente von 1888, Reinickendorf-Liebenwalde- Grossschönebecker Eisen- 3886 Schweizer. Eidgenossensch.-Oblig. v. 1887 u. 1889. bahn zu 4½ % von 1908, 3 % Ing. Goldanleihe von 1895 (Biserne Thor-Anleihe) Süddeutsche Eisenbahn in Darmstadt zu 3½ %, Ungarische Goldrente. Zschipkau-Finsterwalder Eisenbahn von 1898 zu 3½ 0%. 4 % Ungar. Staatsrenten-Anl. Schuldverschreib. v. 1910. Bemerkung: Am 1./6. 1909 wurde eine neue Banknovelle zum Bankgesetz veröffentlicht. Diese will keine Erweiter. des Grundkap., sondern lediglich eine langsame Verstärk. des R.-F. durch Zuschreib. vom Gewinn. Dagegen soll das Noten-Kontingent von früheren M. 472 829 000 auf M. 550 000 000 erhöht werden, an den Quartalsterminen sogar auf M. 750 000 000. Die Novelle spricht sodann als wichtigsten Punkt den Noten der Reichs- bank die Eigenschaft als gesetzl. Zahlungsmittel zu u. erweitert den Geltungsbereich der Noten der vier übrigen Notenbanken. Ausfluss des Scheckgesetzes ist es sodann, dass die Reichsbank wie auch die übrigen Notenbanken ausser Wechseln auch zum Ankauf von Schecks Befugnis erhalten; endlich wird die Lombardierungs-Kompetenz der Reichsbank ausgestaltet. Im einzelnen heisst es an den Hauptstellen der Novelle: Art. 1. Aus dem jedesmaligen Jahresgewinn der Reichsbank erhalten die Anteilseigner a) zunächst 3½ % Grund-Div., b) vom Rest , dagegen das Reich ¾. Jedoch werden von diesem Rest 10 % dem R.-F. zugeschrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner u. Reich entfallen. Das etwaige Agio bei Begebung neuer Anteilscheine fliesst dem R.-F. zu. Art. 2. Der nach Massgabe der An- lage zum § 9 des Bankgesetzes der Reichsbank zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs (einschl. der ihr inzwischen zugewachsenen Anteile der früheren Noten-Banken) wird auf M. 550 000 000 erhöht, der Gesamtbetrag auf M. 618 771 000. Für die auf Grund der Nachweisungen für den Letzten des März, des Juni, des Sept. u. des Dez. jedes Kalenderj. aufzustellende Steuerberechnung (§ 10 des Bankgesetzes) tritt eine Erhöhung des Anteils der Reichsbank auf M. 750 000 000 u. eine Erhöhung des Gesamtbetrages auf M. 818 771 000 ein. Art. 3. Die Noten der Reichs- bank sind gesetzliches Zahlungsmittel. Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 2 des Bankgesetzes unberührt. Art. 4. I. Im § 18 des Bankgesetzes werden die Worte „kurs- fähiges deutsches Geld“ ersetzt durch die Worte: „deutsche Goldmünzen“. II. § 19 Abs. 1 des Bankgesetzes erhält folgende Fassung: Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler nach der Bestimmung im § 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80 000 Ein- wohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich