8 Deutsche Noten-Banken. nachkommt. Unter der gleichen Voraussetzung ist die Reichsbank verpflichtet, die Noten jeder der vorbezeichneten Banken innerhalb des Staates, der ihnen die Befugnis zur Noten- ausgabe erteilt hat, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Notenbestände u. Zahlungs- bedürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen. Art. 5. I. Im § 8 Abs. 2 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach den Worten „,an Wechseln“ eingefügt die Worte: „und Schecks“. IV. Im § 32 Abs. 1 des Bankgesetzes wird nach den Worten „über den An- u. Verkauf von Gold, Wechseln“ eingefügt: „Schecks“'. Art. 5. Der Kreis der im Lombardverkehr der deutschen Notenbanken beleihbaren Wertpapiere wird erweitert. Auch wird die Reichsbank ermächtigt, die in die Schuldbücher des Reichs u. der Bundes- staaten eingetragenen Forderungen zu beleihen. Art. 7. Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte d. Reichskasse unentgeltlich zu besorgen. Sie ist berecht., entsprech. Kassengeschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen. – Während die Vorschriften über die Gewinnverteil. bezw. für die Stärkung des R.-F. u. die Erhöh. des steuerfr. Notenkontingents erst am 1./1. 1911 in Kraft treten, erhielten die Reichsbanknoten bereits v. 1./1. 1910 ab gesetzl. Zahlkraft. Von dem gleichen Zeitpunkt ab sind auch die Noten d. Privatnotenbanken innerh. des Staates, in dem die Bank konzessioniert ist, bei allen Zweiganstalten der Reichsbank nach Massgabe ihrer Bestände u. Zahlungsbedürfnisse gegen Reichsbanknoten umzutauschen. Auch erfolgt ab 1./1. 1910 Annahme der Noten der 4 Privatnotenbanken seitens der Fahrkartenkassen der wichtigeren deutschen Eisenbahnstationen. Zur Beschlussfass. über die Vorschriften des Gesetz- entwurfs, betr. Anderung des Bankgesetzes, u. eine sich daraus etwa ergebende Abänderung des §$§ 11 des Statuts der Reichsbank fand am 24./6. 1909 eine ausserord. G.-V. der Anteils- eigner statt. Eine weitere Abänderung des Statuts in § 3 (Abs. 2 ist neu eingeschaltet) war bedingt durch die Einführung der Talonsteuer u. genehmigt durch die a. o. G.-V. v. 15./11. 1909. Badische Bank in Mannheim mit Filiale in Karlsruhe. Gegründet: Konz. v. 25./3. 1870. Letzte Statutänd. 22./10. 1903, 16./3. 1904 u. 15./3. 1910. Das Notenprivileg dauert bis 1./1. 1921. Zweck: Betrieb einer Notenbank im Sinne des Bankgesetzes vom 14./3. 1875, sowie der Reichsbanknovelle v. 7./6. 1899 u. 1./6. 1909. Die Bank ist berechtigt, Noten bis zum dreifachen Betrage des eingezahlt. A.-K. auszugeben; es sind nur Noten à M. 100 in Umlauf; steuerfreier Notenbetrag M. 10 000 000. Der tägliche Durchschn. des Notenumlaufs 1909 u. 1910 betrug M. 20 715 200 bezw. 20 097 500. Die Bank ist verpflichtet für den Betrag ihrer im Umlauf befindl. Banknoten jederzeit mind. ½ in kursfähigem deutschem Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold, in Barren oder ausländ. Münzen, das Pfund fein zu M. 1392 gerechnet u. den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, u. aus welchen in der Regel drei, mind. aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, oder Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zuhalten. Die Bank darf auch Wertpapiere u. Waren beleihen. Kapital: M. 9 000 000 in 30 000 Aktien (Nr. 1–30 000) à M. 300. Urspr. M. 9 000 000 in 15 000 Aktien à M. 600, alsdann 1871 weitere M. 9 000 000 zu 110 %. 1877 Rückzahlung von M. 300 per Aktie und Abstempelung derselben auf M. 300. Die Aktien lauten auf Inhaber, können jedoch auf Verlangen in Nam.-Aktien umgewandelt und auf Wunsch wieder auf den Inhaber gestellt werden. Gewinn-Anteil des Staates: 1872–1910: M. 45 000, 90 000, 60 000, 34 040, 0, 0, 0, 0, 2626, 20 418, 31 531, 11 853, 0, 0, 0,0, 0, 0, 22 885, 20 430, 0, 11 434, 0, 0, 14 019, 18 763, 32 183, 49 724, 47 000, 0, 0, 9470, 16 314, 11 969, 34 751, 67 472, 49 021, 15 120, 33 834. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im März-April. Stimmrecht: Jede Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % a. R.-F., bis derselbe /0 d. Grundkapitals beträgt, sodann 4 % Div. Vom Reste 20 % (die erste 5 % Zuweis. kommt hierbei in Anrechn.) a. R.-F., bis ders. d. Grund- kapitals (ist aus 1907 erreicht), vom Übrigen 10 % Tant. an A.-R., bis 15 % Tant. an Dir., v. Rest Erhöhung der ordentl. Div. bis zu 5 % u. vom Überschuss ¼ a. Staatskasse u. % als Super-Div. Bilanz am 31. Dez. 1910: Aktiva: Kassa: deutsches geprägtes Geld 6 146 725, Reichs- kassenscheine 9610, Reichsbanknoten 716 200, Noten and. Banken 11 800, Wechsel 18 119 146, Lombardforder. 10 682 357, Effekten 1 125 124, Debit. 2 389 548, Immobil. in Mannheim u. Karlsruhe 551 288, Mobil. do. 2. – Passiva: A.-K. 9 000 000, R.-F. 2 250 000, Banknoten in Umlauf 16 564 400, Giro- u. Konto-Korrent-Kredit. 10 865 064, unerhob. Rückzahl. auf 1 Aktie 300, unerhob. Div. 10 234, Remunerat. an Beamte 36 700, Rückstell. f. Talonsteuer 9000, Beamten- Unterst.-F. 259 395, Div. 585 000, Tant. 103 624, an Staat 33 834, Vortrag 34 249. Sa. M. 39 751 802. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Steuern 58 136, Gehaltszahl. 176 273, allg. Unk. 47 734, Zs. im Checkverkehr 302 459, an Beamten-Unterst.-F. 15 000, Remunerat. an Beamte 36 700, Abschreib. auf Immobil. 10 000, Rückstell. für Talonsteuer 9000, Gewinn 756 708. – Kredit: Vortrag 33 911, Zs. auf Wechsel 830 373, do. auf beliehene Wertp. u. Wechsel 324 131, do. auf Guth., Provis. u. Depotgebühren etc. 176 556, Ertrag aus eig. Effekten 47 039. Sa. M. 1 412 011. Kurs Ende 1892–1910: In Berlin: 114.20, 115, 116.50. 113.60, 116.50, 120.75, –, –, 121, 1339 113.30, 1290 25,125.25, 131, 134.75, 136, 135, 136, 134 % =– In Frankf. a. M.: 114.30, 115, 116.50, 113.70, 116.30, 121, 126.50, 124.40, 122, 114.90, 115, 120.70, 126.10, 130.50, 136, 136.50, 135.20, 135.30, 133.40 %. – In Mannheim Ende 1896–1910: 116.30, 121, 126.50, 124.40, 122, 114, 114.90, 120.90, 126.10, 130.50, 136, 136.50, 135.20, 135.30, 133.40 %.