Hypotheken- und Kommunal-Banken. Direktion: Präs.: Geh. Reg.-Rat Hans von Klitzing, Dir.: Reg.-Rat a. D. Dr. jur. F. Schwartz, Reg.-Assessor a. D. Dr. jur. E. Lindemann, Reg.-Assessor a. D. O. Lübbeke, Stellv. Dir. Rechtsanw. E. Axster. Prokuristen: Hildebrandt, Stephan, Appel, Pagenkemper, M. Scheling. Verwaltungsrat: (18) Vors. Geh. Seehandlungsrat a. D. Geschäfts-Inh. der Disconto- Ges. Schöller, Stellv. Dr. Paul von Schwabach. Gen.-Konsul Alb. Blaschke, Berlin; Wirkl. Geh. Rat Rittergutsbes. von Köller, Exc., Cantreck; Bank-Dir. a. D. Herm. Laurenz, Grune- wald; Kgl. Preuss. Staatsminister Dr. Freih. Lucius von Ballhausen, Excellenz, Berlin; Frei- herr S. Alfred von Oppenheim, Cöln; Komm.-Rat E. A. Schlumberger, Mülhausen i. E.; Wirkl. Geh. Rat Unterstaatssekretär a. D. Franz Sterneberg, Exc., Berlin; Kgl. Landforst- meister a. D. Aug. Tiburtius, Berlin; Major u. Rittergutsbesitzer von Tiedemann -Seeheim, Justizrat Aug. Schoeller. Generalleutnant z. D. Conrad von Schubert, Exc., Berlin; Majorats- besitzer Adolf T. von Batocki auf Bledau; Graf Aug. von Bismarck auf Lilienhof (Baden); Oberbürgermstr. Wilh. Funck, Elberfeld; Kammerherr Freih. von Erffa auf Schloss Wernburg. Revisoren: Geh. Justizrat Kammerger.-Rat Dr. Bauer, Geh. Ober-Justizrat Reichau; Kaufm. Rhodius, Berlin. Zahlstellen: Für Zins-, Div.-Scheine, geloste u. gekünd. Pfandbr.: Berlin: Eigene Kasse, S. Bleichröder; Berlin, Frankf. a. M. u. Brenien: Disconto-Ges.; Cöln: Sal. Oppenheim jr. & Co.; Breslau: E. Heimann, G. v. Pachaly's Enkel, Schles. Bankverein; Bremen: E. C. Weyhausen; Dresden: Allg. Deutsche Credit-Anstalt; Hamburg: L. Behrens & Söhne. Norddeutsche Bank, M. M. Warburg & Co.; Leipzig: Hammer & Schmidt. Allg. Deutsche Credit-Anstalt u. deren Abteil. Becker & Co; München: Bank für Handel u. Ind. Nur für die Zins- u. Div.-Scheine: alle die Bankhäuser, denen auch der Pfandbr.-Verkauf übertragen ist. Preussische Hypotheken-Actien-Bank in Berlin, NW. Mittelstrasse 2/. Gegründet: Genehmigt 18./5. 1864, Dauer 100 Jahre ab 18./5. 1864. Statutenänd. 2./9. u. 30./9. 1899. 28./4. 1900, 18./5. 1901 u. 10./5. 1902; letztere genehmigt vom Bundesrat 18./10. 1902, ministeriell 24./11. bezw. 23./12. 1902 Neueste Statutänd. 14./3. 1910. Zweck: Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer und kündbarer Hypo- theken- und Grundschulddarlehen. Die zur Gewährung dieser Darlehen erforderlichen Mittel werden durch Em. von Hypoth.-Pfandbr. beschafft. Die Bank ist speziell zum Betriebe folgender Geschäfte berechtigt: a) Hypoth. und Grundschuld-Darlehen auf Grundbesitz innerhalb des Deutschen Reiches zu ge- währen; – b) Hypoth. und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen und zu veräussern — c) Hypoth.-Pfandbr. mit oder ohne Amort. auszugeben; d) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Preuss. Provinzen, Kreise, Stadf- u. Landgemeinden, Kirchen- gesellschaften, Wassergenossenschaften etc.), oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft, sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuldverschreib. (Kommunal- bezw. Kleinbahn-Oblig.) auf den Inhaber aus- zugeben; –— e) Wertpapiere kommissionsweise anzukaufen u. zu verkaufen, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – f) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen; – g) Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen. Kleinbahn-Oblig. wurden bis jetzt nicht ausgegeben. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypotll. und Grundschulden Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; – 2) der für die Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grund- stück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nach- haltig gewähren kann, zu berücksichtigen; – 3) die Beleihung darf die ersten drei Fünffel des Wertes nicht übersteigen: – 4) bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaates gemäss § 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrenze gestattet; – 5) bei Weinbergen, Waäldern und sonstigen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Wertes nicht übersteigen; –— 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamt- betrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten; – 7) im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind