: 6 ⅛ P ͥ /// ..... Hypotheken- und Kommunal-Banken. 2069 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1910: M. 10 537 200 in Stücken à M. 200, 600, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Nach den statut. Bestimm. durch halbj. Verl. im März u. Sept. per 1./7. resp. 2./1., Konvers. ausgeschlossen. Zahlst.: Berlin: Preuss. Pfandbr.-Bank; Danzig: Vereins- kasse; Königsberg i. Pr.: S. A. Samter Nachf.; Marienwerder: Vorschuss-Verein. Kurs in Berlin Ende 1890–1910: 100.30, 99.25 99.50, 100.10, 101.10, 104.40, 103.60, 101.50, –, –, 7 7 7 5 0* 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1910: M. 6 117 800 in Stücken à M. 200, 400, 1000, 2000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Nach den statut. Bestimm. durch halbj. Verl. im März u. Sept. Per 1./7. resp. 2./1., Konvers. ausgeschlossen. Zahlst. wie bei 4 % Pfandbr. Kurs in Berlin Ende 92.25, 90, 92.10, 93, 100.60, 100, 98.60, 97, –, –, 0* — Bilanz am 31. Dez. 1910: Aktiva: Hypoth. 19 079 671, Effekten 1 155 296, Grundstück 100 000, Kassa einschl. Guth. bei Reichsbank u. Postscheckkto 18 088, Guth. bei Danziger Privat-Actien-Bank 151 445, div. Debit. 145 898, Inventar 1, Zs.-Vorschusskto 10 935. – Passiva: 5 % Pfandbr. in Umlauf 1 243 800, 4½ % do. 1 146 400, 4 % do. 10 537 200, 3½ % do. 6 117 800, Amort.- berschuss 34 471, Tilg.-F. 161 624, R.-F. 1 321 404, fällige, noch einzulös. Zs. 86 438, vorausbez. erst 1911 fällig werdende Zs. 12 196. Sa. M. 20 661 334. Gewinn u. Verlust: Einnahmen: Mitgl.-Beiträge 6450, Hypoth.-Zs. 1 100 050, Zs. von Bankguth., von Anlehensvorschüssen u. statutmäss. Verz.-Zs. 15 171, Rückzahl.-Provis. 4709, Mietsertrag vom Bankgebäude 5280, Zs. u. Kursgewinn von eigenen Effekten 42 670, verj. Zinsscheine 70. – Ausgaben: Pfandbr.-Zs. 893 322, Tilg.-Beiträge 150 814, Gehälter 36 940, Pens. 4775, Remun. des A.-R. 5707, Steuern 4241, Bureau u. sonst. Geschäfts-Unk. 5324, Bank- gebäude-Unterhalt. 3004, Abschreib. auf Effekten 3676, do. auf Bankgebäude 9402, Ausfall bei einer Zwangsversteigerung 1025, Gewinn 56 169. Sa. M. 1 174 399. Direktion: Rechtsanwalt E. Waechter, J. C. Bernicke, Heinrich Hevelke, Danzig. Aufsichtsrat: Vors. Stadtrat Oskar Bischoff, stellv. Vors. Baugewerksmeister Herm. Prochnow, Kaufm. u. Konsul Ernst Claaszen, Kaufm. Carl Doerks, Komm.-Rat F. B. Stoddart. Danzig. Staatskommissar: Polizeipräsident Ober-Reg.-Rat Wessel, Danzig. „Hessische Landes-Hypothekenbank A.-G.' in Darmstadt. (Unter Leitung und mit Zinsgarantie des Staates.) Gegründet: 17./1. 1903 auf Grund des Landesgesetzes v. 12./7. 1902 als rein gemeinnütz. Institut; eingetr. 17./1. 1903. Statutänderung 26./3. 1904 und 25./3. 1907. Gründer: Der Hessische Staat, Spar- u. Leihkasse des Kreises Bingen, Spar- u. Leihkasse zu Oppenheim, Stadt Worms, Provinz Oberhessen. Nach Ablauf von 40 Jahren hat der Staat das Recht, die Bank nach vorausgegangener Ijähr. Kündig. zu erwerben. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken im Gebiete des Grossh. Hessen, insbes. durch Gewährung von unkündbaren Amort.-Darlehen auch an die kleineren Landwirte und Gewerbetreibenden; Gewährung nichthypoth. Darlehen an hess. Gemeinden u. andere Körper- schaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forder.; Erwerb, Veräusserung u. Beleihung von Hypoth.; kommissionsweiser Ankauf u. Verkauf von Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinter- legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Pap. Die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden. Offentliche Fonds dürfen in den Schuldverschreib. der Bank angelegt werden. Die Bank ist von allen Staats- u. Kommunalsteuern befreit. Für die hypoth. Ausleihungen sind neben den Vorschriften des Reichs-Hypoth.-Bank- gesetzes die folg. besonderen Grundsätze massgebend: Die Ermittlung des Wertes eines Grundstücks hat nicht nur auf Grund der Abschätzung durch das zuständige Ortsgeéricht, sondern in der Regel auch noch auf Grund einer bei anderen geeigneten Staats- oder Gemeinde- behörden oder -Beamten einzuholenden Auskunft zu erfolgen; der Reinertrag soll, soweit tunlich, nach einer Auskunft der gleichen Behörden oder Beamten festgestellt werden. Die Gewährung von Darlehen erfolgt in Gemeinschaft mit der vom A.-R. gewählten Beleihungs- kommission. Der der Beleihung zugrund zu legende Betrag darf regelmässig den Betrag nicht übersteigen, der auf Grund der ungünstigeren der beiden amtl. Ermittlungen festgestellt wurde; die günstigere Ermittlung darf der Beleihung nur mit einstimmiger Genehm. der Be- leihungskommission zugrunde gelegt werden. Die Beleihungskommission kann die Einholung eines weiteren Gutachtens verlangen. Bei hypoth. Darlehen im Betrage von mehr als M. 50 000 hat der Beleihung tunlichst eine persönl. Besichtigung durch ein Mitglied der Beleihungs- kommission oder des Vorst. vorauszugehen. Die Vorschriften des § 11 des Reichs-Hypoth.- Bankgesetzes finden Anwendung mit folg. Einschränkungen: Eine Beleihung an zweiter oder weiterer Stelle ist nur mit einstimmiger Genehm. der Beleihungskommission und nur dann zulässig, wenn durch das gewährte Darlehen die durch die vorgehenden Belastungen ge- sicherten Forder. getilgt werden u. dafür Sorge getragen ist, dass die Hyp. der Bank sofort an die Stelle der für die getilgten Forder. bestehenden Belastungen tritt. Besteht an einem Grundstück eine vorgehende Hyp. zu Gunsten der Bank oder der Grossh. Landeskreditkasse,