270 Hypotheken- und Kommunal-Banken. so kann dasselbe bis zu demjenigen Höchstbetrage weiter beliehen werden, der nach dem Ergebnis der dermaligen Wertermittlung bei der vorgehenden Beleihung zulässig gewesen wäre. Die Beleihung darf die Hälfte des wWertes des beliehenen Grundstücks nur mit ein- stimmiger Genehm. der Beleihungskommission übersteigen. Städtische Grundstücke dürfen bis zu u. landw. benutzte Grundst. in günstigen Fällenbiszu / des Wertesbeliehen werden. Der die Summe von M. 170 000 übersteigende Betrag des von der Beleihungskommission fest- gestellten Beleihungswertes darf mit höchstens 50 % beliehen werden. Die an die Bank zu entrichtenden Zinsen dürfen bei städtischen Grundstücken des von der Bank ermittelten Reinertrags des beliehenen Grundstücks nicht übersteigen und bei landwirtschaftlich be- nutzten Grundstücken nicht mehr als der Reinertrag betragen. Darlehen bis zum Betrage von M. 10 000 kann der Vorst. selbständig bewilligen. Will der Vorst. dem Antrag auf Ge- währung eines höheren Darlehens stattgeben, so bedarf er der Genehm. der Beleihungs- kommission und, soweit diese nicht in ihrer Mehrheit zustimmt, derjenigen des A.-R. Dar- lehen von mehr als M. 100 000 dürfen nur mit Zustimmung sämtl. Mitgl. der Beleihungs- kommission gewährt werden. Die zur Gewährung eines jeden Darlehens erforderliche Zustimmung des Grossh. Staatskommissars ist von dem Vorstande einzuholen, sobald die nach dem Vorstehenden zuständigen Organe der Bank das Darlehen bewilligt haben. Bei Darlehen von mehr als M. 5000 hat der Vorst. spät. nach 5 J. festzustellen, ob sich nicht Wert u. Reinertrag mittlerweile wesentlich vermindert haben. Von der Beleihung sind ausge- schlossen: Bauplätze u. solche Neubauten, die noch nicht fertiggestellt u. ertragsfähig sind; Gebäude, die für einen industr. Betrieb dauernd eingerichtet sind; Theater, Hotels und Mühlen; Grundstücke, die keinen oder keinen regelmässigen u. sicheren Ertrag oder keinen dauernden Ertrag gewähren. Mind. à aller hypoth. gesicherten Darlehen müssen Amort.- Darlehen sein. Sämtl. Staats- u. Gemeindebehörden u. -Beamte sind auf Grund Art. 8 des Gesetzes v. 12./7. 1902 verpflichtet, dem Vorst. der Bank jede Auskunft zu erteilen über Beschaffenheit, Wert u. Belastung der zum Unterpfand angebotenen Grundstücke u. über sonstige den Geschäftskreis der Bank berührende Verhältnisse. Kapital: M. 9 000 000 in 65 Aktien à M. 100 000, 70 Aktien à M. 10 000, 125 Aktien à M. 5000, 775 Akt. à M. 1000, 800 Akt. à M. 500. Urspr. M. 4 600 000. Die G.-V. v. 26./3. 1904 beschloss Erhöhung um M. 4 400 000 zu pari (auf M. 9 000 000), div.-ber. ab 1./7. 1904. Der Bundesrat hat Befreiung vom Aktien-Em.-Stempel unter Anerkennung der Bank als rein gemeinnutzige Austalt ausgesprochen. Die Aktien dürfen nur an den hessischen Staat, eine hessische Ge- meinde oder einen weiteren Komm.-Verband oder an öffentl. (mit Kommunalgarantie ver- sehene) hessische Sparkassen begeben werden; der hessische Staat besitzt ca. M. 8 300 000 Aktien. Die Aktien sind an keiner Börse eingeführt. Schuldverschreibungen: Dem Institute ist am 17./1. 1903 die staatl. Genehm. zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf den Inhaber (Pfandbr. u. Kommunal-Oblig.) unter den in den §§ 6–9, 41 des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes bezeichneten Bedingungen mit der Massgabe erteilt, dass die Ausgabe der einzelnen Serien jeweils der Genehm. des Grossherzogl. Minist. der Finanzen als Aufsichtsbehörde bedarf. Der hessische Staat hat die Garantie für die Verzinsung der Pfandbr.-u. Komm.-Schuldverschreib. bis zu deren völligen Rückzahlung übernommen (Gesetz v. 19./12. 1903). Dieselben besitzen somit nach §$ 1807, Ziffer 3 B. G.-B. die Mündelsicherheit in sämtlichen Bundes- staaten des Deutschen Reiches. Die Hypoth.-Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. werden von der Reichsbank in I. Klasse beliehen, ebenso von den übrigen deutschen Notenbanken und der Kgl. Bayer. Bank in Nürnberg etc. Ende 1910 waren in Umlauf: 3½ % Pfandbr. M. 46 299 900, do. 4 % M. 44 415 000; 3½ % Kommunal-Oblig. M. 18 012 600, do. 4 % 19 319 100. Von den Kommun.-Darlehen (M. 37 450 340) waren M. 37 395 595 ins Deckungsregister ein- getragen, von Hypoth.-Darlehen (M. 94 703 112) M. 92 266 321. 3½ % Hypoth.-Pfandbr. I. u. II. Serie von 1903, je M. 5 000 000, Stücke à M. B 2000, C 1000, D 500, E 200, F 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Verl. u. Künd. bis 1909 ausgeschlossen, seitens der Bank tilgbar innerh. 60 J. von der Ausgabe an durch freihänd. Rückkauf, Verl. oder Künd. In Umlauf Ende 1910 M. 9 992 300. Verj. der Coup. in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F). Kurs Ende 1903–1910: In Berlin: 100, 99.80, 99.20, 97.30, 91.90, 92, 92.80, 91.30 % Iß Frankfurt a. M.: 100, 99.80, 99.20, 97.20, 91.90, 92, 93, 91.90 %. – In München: —–, 99.80, 99.20, 97.30, 91.90, 92, 93, 91.90 %. Die Zulass. der Serie I u. II zur Notiz an der Berliner u. Frankf. Börse wurde Anfang Juni 1903 genehmigt. Erster Kurs in Berlin u. Frankf. a. M. 6./6. 1903: 99.70 %. Die Zulass. in München erfolgte im April 1904, in Leipzig im April 1905. 3½ % Hypoth.-Pfandbr. III., IV. u. V. Serie von 1904, je M. 5 000 000, Serie III u. EV Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 u. 100, Serie V Stücke à M. 5000, 2000 u. 1000. 2s. 2./1. u. 1./7. Verl. u. Künd. bis 1910 ausgeschlossen. In Umlauf: Ende 1910 M. 14 162 700. Die Zulassung der Serien III–V zur Notiz an der Berl., Frankf. u. Münchner Börse wurde im April 1904, für Leipzig im April 1905 genehmigt. Kurs wie Serie I u. II. Eufs Frankf. Ende 1910: 91.40 %.) 3½ % Hypoth.-Pfandbr. VI., VII. u. VIII. Serie von 1905, rückzahlbar binnen 60 Jahren, von der Ausgabe an gerechnet, durch Rückkauf, Verlos. oder Kündig., je M. 5 000 000, Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 u. 100. Zs, 2./1. u. 1./7. In Umlauf Ende 1910 M. 14 905 900. Die Zulass. dieser Serien in Berlin, Frankf. a. M. u. München erfolgte im März 1905. in Leipzig im April 1905. Kurs wie Serie I u. II. (In Frankf. a. M. Ende 1908–1910: 92.40, 93, 91.90 %.) 3½ % Hypoth.-Pfandbr. IX., X. u. XI. Serie von 1905, je M. 5 000 000, Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 u. 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Rückzahlbar wie die Serien VI=–VIII, jedoch