Hypotheken- und Kommunal-Banken. 273 Staatskommissar: Geh. Oberfinanzrat H. Schäfer, vortrag. Rat im Finanz-Minist.; beauftr. mit der Versehung eines Teiles der Geschäfte des Staatskommissars: Oberfinanz-Assessor Dr. F. Michel; Stellv.: Hauptstaatskasse-Dir. Ad. Schläger, Oberfinanz-Assessor Th. Ulrich. Treuhänder: Gen.-Staatsanwalt Dr. K. Preetorius, Stellv. Oberstaatsanwalt F. v. Hessert. Vorstand: Dir. Reg.-Rat Emil Bastian, Dir. Dr. jur. Fritz Fresenius, Dir. Dr. R. Arnold. Aufsichtsrat: (7) Vors. Geh. Justizrat Dr. Egidius Gutfleisch, Landtagsabgeord., Giessen; Stellv. Geh. Reg.-Rat Karl Planz, Darmstadt; Mitgl.: Geh. Oberfinanzrat Dr. Ferd. Rohde, Darmstadt; Ökon.-Rat Aug. Dettweiler, Laubenheim; Forstmeister Dr. Karl Weber, Land- tagsabgeordn., Konradsdorf; Bürgermeisterei-Beigeordneter Komm.-Rat Dr. Franz Bamberger (Präs. der Handelskammer), Mainz; Bürgermeister Dr. Alfr. Wevers, Worms. Zahlstelle: Für Div.: Gesellschaftskasse. Sächs. Bodencreditanstalt in Dresden, Ringstrasse Nr. 50. Gegründet: 25./9. 1895, eingetr. 23./10. 1895. Letzte Statutänd. 4./3. u. 21./11. 1899 u. 3./3. 1904. Zweck: Hebung des Bodenkredits und des Kommunalkredits innerhalb des Deutschen Reiches, vornehmlich im Königreich Sachsen. Ausschliesslich Betrieb der in § 5 des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Ge- schäfte unter den in diesem Gesetz und in der Satzung vorgeseh. Bedingungen. Über die Wertermittlung der zu beleihenden Grundstücke, über die Grundzüge der Beding. für die Hyp.-Darlehen sowie für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. ergehen besondere Anweis., deren Genehm. der Aufsichtsbehörde vorbehalten ist. Annahme von Geld (5§ 5 Ziffer 5 des Hyp.-Bank-Ges.) gegen Verzinsung ist nur gestattet, wenn für den Einleger eine Künd.-Frist von mind. 3 Monaten festgesetzt wird. Kapital: M. 10 000 000 in 10 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 5 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 4./3. 1899 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien (div.-ber. für 1899 pro rata der Einzahl.), an- geboten den Aktionären 20./3.–1./4. 1899 zu 123 %, ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./3. 1904 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien, übernommen von einem Konsortium zu 120 %, angeboten den Aktionären 10./3.–8./4. 1904 zu 125 0%, eingezahlt 25 % u. das Agio bei der Zeichnung, restl. 75 % zum 30./6. 1904 eingefordert; auf 3 alte Aktien entffel 1 neue. Die neuen Aktien nahmen für das Geschäftsj. 1904 p. r. t. und D. r. der geleisteten Einzahl. an der Div. bis zu 4 % teil, seit 1./1. 1905 voll. div.-ber. Das A.-K. kann bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. Pfandbriefe: Der Ges. ist durch Dekret des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern v. 25./10. 1895 bezw. 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf der Inhaber laut. Hyp.- Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. bis zum Iofachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals, des R.-F. u. des Spez.-R.-F. auf einen Zeitraum von 99 Jahren erteilt worden. Die Staatsregierung hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen be- sonderen Kommissar bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar können mit Genehmigung des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grund- stücke im Königreich Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen,. bis zu ¾ (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil eines zu verpfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränkungen, wie die Beleihung von Bauländereien und Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung. Bei der Abschätzung gewerb- licher Anlagen ist nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypothekarischen Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehmungen die dafür besonders aufgestellten, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Kommunal-Obligationen darf die Bank nur nach vorgängiger Zustimmung des Regierungskommissars ausgeben. Am 31./12. 1910 waren insgesamt M. 159 299 900 Pfandbriefe, u. zwar M. 49 631 100 zu 3½ %, M. 24 057 600 zu 3¾ %, M. 85 611 200 zu 4 % in Umlauf, wogegen der zur Deckung dienende Hypothekenstand M. 161 317 200 betrug. Den bereits früher emittierten Pfandbriefen Serie I–III ist mit Allerhöchster Ge- nehmigung (auch aufrecht erhalten durch das Gesetz v. 22. Dez. 1899) die Mündelsicher- heit für das Königreich Sachsen verliehen. Die sämtlichen Pfandbriefe sind zur erst- klassigen Beleihung bei der Reichsbank, bei der Sächsischen Bank zu Dresden und bei der Königlichen Lotteriedarlehenskasse zu Leipzig zugelassen, dürfen von Sparkassen, Ver- sicherungsgesellschaften und Berufsgenossenschaften erworben werden und können bei den Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1911/1912. 7. 18