Hypotheken- und Kommunal-Banken. 291 briefe etc. auch: Berlin: C. H. Kretzschmar, Abraham Schlesinger; Leipzig: Hammer & Schmidt; Hamburg: Wechslerbank; Gotha u. Meiningen: Bank f. Thür. vorm. B. M. Strupp; Hannever: A. Spiegelberg; Crefeld: A. Schaaffh. Bankverein; Amsterdam: Incasso-Bank. Hypothekenbank in Hamburg, Hohe Bleichen 18. Zwoigniederlassung in Berlin, Französische Strasse 7. Gegründet: 12./5. 1871, eingetr. 15./5. 1871. Revidierte Satzung 16./12. 1899, 7%2. 0 6./2. 1904, 23./9. 1905, 3./6. 1911. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken u. Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth. Die Bank unterliegt den Bestimm. des Reichs-Hyp.-Bankgesetzes v. 13./7. 1899 und ist befugt, die im § 5 dieses Ges. aufgeführten Geschäfte zu betreiben. Die Bank giebt hypothekarische Darlehen in der Regel nur zur ersten Stelle auf solche innerhalb des Deutschen Reiches belegene Grundstücke, welche einen dauernden und sicheren Ertrags- oder Verkehrswert haben. Bergwerke, Gräbereien, Steinbrüche u. dergl. sind von der Beleihung ausgeschlossen. Die Höhe der Beleihung beträgt in der Regel die Hälfte und nicht mehr als 60 % des Wertes der zu Unterpfand zu be- stellenden Liegenschaften. Über etwaige Ausnahmen beschliesst der A.-R. oder die von ihm bestellte Kommission. Doch darf auch in solchen Ausnahmefällen die Be- leihung keinesfalls über zwei Dritteile des Wertes des Unterpfandes betragen; auch dürfen für den 60 % des Wertes übersteigenden Betrag Pfandbr. nicht ausgegeben werden. Grundstücke und Baulichkeiten, welche ausschliesslich gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, werden in der Regel nicht beliehen. Ausnahmsweise können solche in Verbindung mit anderen, den Erfordernissen des §34 der Satzung entsprechenden Grundstücken als Unterpfand angenommen werden; es soll jedoch bei Bemessung der Beleihungssumme höchstens die Hälfte des Wertes der Baustelle und des gemeinen Wertes der Gebäude, ohne Rücksicht auf die besondere Zweckbestimmung, in Betracht gezogen werden. Bei Beleihung ländlichen Grundbesitzes soll die Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in fruchttragenden Grundstücken (Ackern, Wiesen) bestehen. Auf Woeinberge, Wälder und andere Grundstücke, deren Ertrag auf Anpflanzung beruht, dürfen hypoth. Darlehen nur bis zu einem Dritteil des Wertes gegeben werden. Die Hypotheken wurden bis Ende 1899 zu gunsten der Pfandbriefgläubiger an die Vereinsbank in Hamburg notariell verpfändet. Am 1./1. 1900 übernahm die Ver- wahrung der Treuhänder bezw. Staatskommissar gemäss den Vorschriften des Reichs- Hypoth.-Bank-Ges. Der Senat führt seit Juli 1894 die Staatsaufsicht. Kapital: M. 36 000 000 in 10 000 Aktien (Nr. 1–10 000) à M. 750 u. 19 000 Akt. (Nr. 10 001 bis 29 000) à M. 1500. Das urspr. A.-K. von M. 7 500 000 wurde bis 1889 voll eingezahlt; erhöht lt. G.-V. v. 15./3. 1890 um M. 1 500 000 zu 115 %. Lt. G.-V. v. 7./3. 1891 noch M. 3 000 000, davon Jan. 1892 M. 1 500 000, März 1892 restl. M. 1 500 000 begeben, weiter erhöht lt. G.-V. v. 24./3. 1893 um M. 3 000 000, in 2000 Aktien zu M. 1500. In der G.-V. v. 21./2. 1895 ist Er- höhung um M. 6 000 000 beschlossen, wovon die Hälfte mit Div.-Ber. ab 1./1. 1895 sofort, die andere Hälfte im Nov. 1896 mit Div.-Ber. vom 1./1. 1897 ab, ausgegeben. Die G.-V. v. 7./2. 1903 beschloss weitere Erhöhung um M. 3 000 000 in 2000 Aktien à M. 1500 mit Div.- Recht ab 1./1. 1903, übernommen von einem Konsortium zu 152.50 %. Den Aktionären wurde ein Bezugsrecht nicht eingeräumt. Die G.-V. v. 23./9. 1905 beschloss nochmalige Erhöhung um M. 6 000 000 (auf M. 30 000 000) in 4000 Aktien, welche für 1906 nur die halbe Div. er- hielten, angeboten den Aktionären 22./1.–5./2. 1906 zu 160 %. Auf je M. 6000 alte Aktien entfiel 1 neue à M. 1500. Die a. o. G.-V. v. 3./6. 1911 beschloss Erhöhung um M. 6 000 000 (auf M. 36 000 000) in 4000 Aktien à M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./7. 1911, übernommen von einem Konsort., angeboten den alten Aktionären zu 163 %. Die bis 1891 bestand. Gründer- rechte wurden gegen Zahlung von M. 180 000 an die ersten Unternehmer abgelöst. Hypotheken-Pfandbriefe: Die Bank ist befugt, auf Grund der von ihr erworbenen Hypoth. auf den Inhaber lautende Pfandbr. auszugeben, u. zwar bis zum 15 fachen Betrage des eingez. A.-K. u. des ausschliessl. zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger bestimmten R.-F. Stücke nicht unter M. 100. Tilg. für 1801 ff. begebene spät. in 60 Jahren. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindl. Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nenn- werts jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Soweit Hypoth. an landwirtschaftl. Grundstücken dazu verwendet werden, muss die Deckung mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbez. werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilgungszeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. In Umlauf waren an Pfandbr. Ende 1910 M. 518 236 200 (bei M. 532 017 879 Hypoth.- Deckung) u. zwar 4 % M. 395 553 100, 3½ % M. 122 683 100. Verloste oder gekünd. Oblig. verjähren in 30, fällige Coup. in 4 J. (K.) Sämt l. Hypoth.-Pfandbr. werden von der Reichsbank erstklassig beliehen. 4 % Hypotheken-Pfandbriefe v. 2./1. 1892, kündbar seit 2./1. 1900. Serie 141–250 je H. 1 000 000. Stücke à M. 200, 300, 500, 1000 u. 2000. Zs. 2./1. u. 1./7. Verlos. 2./1. 1900, per ./7. Tilg. ab 1./1. 1900 innerh. 60 Jahren. In Umlauf Ende 1910 von Serien 141–400: