Hypotheken- und Kommunal-Banken. * erworbenen Hypoth. u. Grundschulden; ferner die in § 5 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Geschäfte. Die Bank untersteht der staatlichen Aufsicht. Darlehen: Gebäulichkeiten in Städten werden bis zu % des Taxwertes beliehen. Bau- plätze sind in der Regel von der Beleihung ausgeschlossen. Die in Baden und anderwärts (Württemberg, Hessen etc.) bestehende amtliche Schätzung bildet die Höchstgrenze des Beleihungswertes. Durch Abkommen zwischen der Grossh. badischen Regierung und der Bank vom 14./1 1. 1892 errichtete diese am 1./1. 1893 für das ländliche Darlehensgeschäft in Baden eine besondere Abteilung unter der Bezeichnung „Landeskreditkassen-Abteilung der Rheinischen Hypothekenbank*. Die Bank gewährt amortisable und nichtamortisable Darlehen bis zu den kleinsten Beträgen herab zum Selbstkostenpreis (franko Provisionen und Verwaltungsgebühren). Als ländliche Darlehen im Sinne dieses Abkommens gelten solche Darlehen, deren Versatz mindestens zu aus fruchttragenden Grundstücken besteht. Unter fruchttragenden Grundstücken sind vorzugsweise Acker und Wiesen verstanden. Die Beleihung der fruchttragenden Grundstücke und der Gebäude erfolgt bis zur Hälfte der seitens der Bank für richtig erachteten Wertabschätzung, bei Rebstücken bis zu ½ des ermittelten Schätzungswertes; bei Waldparzellen ist der Wert des Waldbodens für die Regel massgebend. Wenn der Versatz lediglich aus fruchttragenden Grundstücken besteht und der Darlehensnehmer sich zu einem Annuitätendarlehen mit mindestens 1 % Tilgungs- quote bereit erklärt, wird die Bank eine Beleihung bis zu 60 % des ermittelten Schätzungs- wertes eintreten lassen. Die Rhein. Hypothekenbank ist bei der 1899 errichteten Deutschen Hypoth.-Renten-Bank in Mannheim (A.-K. M. 400 000 mit 50 % Einzahlung. Div. 1904–1910: Je 6 %) beteiligt, welche Aktien der Hannov. Bodenkredit-Bank in Hildesheim besitzt (A.-K. M. 4 000 000), davon eingezahlt M. 3 000 000, Div. 1902–1910: 5, 5, 5, 5½, 5½, 5½, 5½, 5½, 6 %). Die Aktien der Deutschen Hypoth.-Renten-Bank sind auf M. 1 abgeschrieben. Kapital: M. 23 700 000 in 15 000 Aktien (Ser. I Nr. 1–15 000) à M. 600 u. 12 250 Aktien (Ser. II Nr. 15 001/2– 39 499/39 500) à M. 1200 vollbezahlt. Urspr. M. 6 000 000, erhöht 1884 um M. 3 000 000, begeben zu 110 %: 1895 um M. 1 500 000, begeben zu 165 %; 1896 um M. 1 080 000, begeben zu 155 %; 1897 um M. 5 000 400, begeben zu 135 %. Hierauf wurden 30 % sofort, 20 % am 1./4. 1898, 25 % am 1./10. 1899, 25 % am 1./7. 1901 eingezahlt. 1903 um M. 1 419 600, begeben zu 165 %; 1905 um M. 2 100 000 begeben zu 176 %. Die a. o. G.-V. v. 14./11. 1908 beschloss Erhöh. um M. 5 400 000 (auf M. 25 500 000) in 4500 Aktien à M. 1200, von denen zunächst M. 1 950 000 in 1625 Aktien à M. 1200 mit Div.-Ber. ab 1./9. 1909 emittiert wurden, angeboten den alten Aktionären v. 25./6.–16./7. 1909 zu 170 %. Weitere M. 1 650 000 in 1375 Aktien à M. 1200, div.-ber. ab 1./7. 1911, den Aktionären v. 28./4.–18./5. 1911 zu 150 % plus 3 % Kostenanteil angeboten. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Auf Verlangen des Aktionärs kann seine Aktie in eine Namens- u. ebenso wieder in eine Inhaber-Aktie um- gewandelt werden. – Gründerrechte seit 1894 durch Zahlung abgelöst. Reserven lt. Bilanz M. 22 699 925 = 102 90 % des A.=E. Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen: Die Bank darf Hypoth.-Pfandbriefe auf Grund von hypoth. Darlehen u. Kleinbahn-Obligationen auf Grund von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen (bis jetzt noch nicht geschehen) ausgeben, ferner Schuldverschreibungen auf Grund nicht-hypothekarischer Darl. an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. Das frühere A.-K. von M. 16 580 400 gestattete einen (20-fachen) Pfandbrief- und Kleinbahn-Oblig.- Umlauf von M. 331 608 000. Für eine Erhöhung darüber hinaus dienen neue Fonds im Sinne des § 48 Abs. 2 und § 7 Hyp.-Bank-G., auf Grund deren der I15-fache Betrag an Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. im Umlauf sein kann, jetzt zus. M. 556 152 000. Die a. o. G.-V. v. 14./11. 1908 ermächtigte die Direktion und die Aufsichtsratskommission, falls die Zunahme des Pfandbrief-Umlaufs es erforderlich erscheinen lässt, bis zur vollständigen Durchführung der Kapitalserhöhung v. 14./11. 1908 auf die Unterlagsreservefonds von anderen Reservefonds entsprechende Beträge zu übertragen. Kommunal-Oblig. dürfen unter Hinzurechnung der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. den Betrag, bis zu welchem die Bank nach Massgabe des Vorstehenden Hypoth.-Pfandbr. u. Schuldverschreib. der letzt- gedachten Art auszugeben berechtigt ist, nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. Die Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. lauten auf den Inhaber und können kostenlos auf Namen ein- und wieder auf den Inhaber ausgeschrieben werden. In den Grossherzogtümern Baden u. Hessen sind die Pfandbr. zur Anlegung von Mündel- geldern u. Stiftungskapitalien zugelassen, in Baden auch die Komm.-Oblig. Die Reichsbank beleiht Pfandbr. u. Komm.-Oblig. in Klasse I. Tilgung für jede Serie Pfandbr. oder Komm.- Oblig. in 50 Jahren von dem auf den Stücken angegebenen Tilg.-Termin; mindestens % jährlich; kann jederzeit verstärkt werden. Auf den Betrag zahlbarer Stücke, sofern sie mindestens 3 Monate überfällig sind, vergütet die Bank Depositalzinsen in jeweilig von ihr festzusetzender Höhe. Verjährung der Zinsscheine in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. n. F. Darlehen-Bestand Ende 1910: Hypoth.: M. 540 383 617 (davon zur Pfandbr.-Deckung eingetr. M. 535 309 283); Kommunaldarlehen: M. 10 866 354 (davon zur Deckung von Kommunal-Oblig. eingetr. M. 10 641 316). Umlauf an Pfandbr. Ende 1910: M. 514 049 900, u. zwar M. 269 645 300 zu 4 % u. M. 244 404 600 zu 3½ %; ferner M. 9 294 100 an Kommunal-Oblig. zu 3½ %. 4 % Pfandbr., Serie 66–68 lt. minist. Genehm. v. 1./9. 1892: je M. 10000 000; Stücke à M. 2000, 1000, 500, 200, 100. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. ab 1./1. 1902; durch jährl. Pari-Ausl. Kurs in *